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Historische Festschrift für die Centenar-Feier des Kantons Aargau 1903, verfasst im Auftrage der Centenarfeierkommission : die Geschichte des Aargaus, dem aargauischen Volke erzählt / von Ernst Zschokke
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179
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II. Um das Aktiv-Bürgerrecht in einer Gemeinde- oder Kreis-Versamm-lung auszuüben, muß man:

1. Seit einem Jahre in dem Kreise oder in der Gemeinde wohnhaft sehn.

2. Das 20. Jahr zurückgelegt haben, wenn man verheyrathet ist oder esgewesen ist, und das 80., wenn man unverheyrathet ist.

3. Eigenthümer oder Nutznießer sehn von einer Liegenschaft von 200Schweizerfranken, oder einem Schuldtitel, der eine Liegenschaft zumUnterpfands hat von 800 Franken im Werthe.

4. Wenn man nicht Ortsbürger von einer Gemeinde des Kantons ist,muß man ferner an das Armengut seines Wohnorts jährlich eineSumme entrichten, die das Gesetz nach Maßgabe des Vermögens derGemeinde bestimmen wird, jedoch so, daß dieselbe wenigstens 6 Frankenbetragen soll und 180 Franken nicht übersteigen kann; für die Teil-nahme an den ersten Wahlen ist es indessen hinreichend, 3 vom Hundertderjenigen Summe zu entrichten, die beh dem lezten Ankaufe desOrtsbürgerrechts bezahlt worden ist. Von diesem vierten Bedinge sindausgenommen die Psarrgeistlichen, desgleichen die Hausvater, die inder Schweiz gebohren sind, 4 Kinder über 16 Jahre haben, sich in derMilitz eingeschrieben befinden und einen bestimmten Beruf ausüben,oder sonst eine Erwerbungsquelle besitzen.

III. Vermittelst der jährlich an das Armengut zu entrichtenden Summeoder der Erlegung des Kapitals dieser Summe wird man Anteilhaber amGemeingute und hat Anspruch aus die den Lrtsbürgern gebührende Unter-stützung.

Die Fremden oder Schweizerbürger aus einem andern Kantone, welchedas Bürgerrecht im Kanton Argau zu erlangen wünschen und die zudem Ende durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedinge, namentlich das derAufenthaltszeit erfüllt haben, können zu Erlegung eines Kapitals ange-halten werden, das dem zwanzigsachen Werthe des jährlichen Abtrags vomAntheilhaber-Nechte am Gemeingute ihres Wohnortes gleichkömmt; dieserAbtrag soll durch einen besondern Beschluß der Gemeinde bestimmt werden.

Tit. II. Oesfmlliche Gewalten.

IV. In jeder Gemeinde ist ein Gemeindrath, der aus einem Ammann(Syndik), zweyen Beygeordneten und wenigstens 8, höchstens 16 Vorgesetztenbesteht. Die Vorgesetzten bleiben sechs Jahre am Amte; sie werden jedesmalzum Drittheil erneuert, und sind wieder erwählbar. Das Gesetz bestimmtdie Verrichtungen der Gemeindräthe in Betreff:

1. Der örtlichen Polizey;

2. der Vertheilung und Beziehung der Auflagen;

3. der besondern Verwaltung des Gemein- und Armenguts, sowie deruntergeordneten Gegenstände der allgemeinen Verwaltung, mit denensie beauftragt werden können.

Er bestimmt ferner die besondern Verrichtungen des Ammanns,der Beygeordneten und der Vorgesetzten.