falls mit Hilfe der bewaffneten Macht. Er ist dem GroßenRate für seine Geschäftsführung verantwortlich. — Die Vermitt-lung zwischen den Kantonsbehörden und den Bezirken besorgt derBezirksamtmann, den aus den Borschlägen des Kleinen Rates derGroße Rat erwählt. Er führt den Vorsitz im Bezirksgericht.Seine Amtsdauer ist ebenfalls sechs Jahre. — Die richterlichenBehörden find das-Obergericht, die Bezirksgerichte und die Friedens-richter. Das Obergericht hat neun nach der Parität vom GroßenRate gewählte Mitglieder, von denen das ÜO. Altersjahr undRechtskenntnisse, die an einer Hochschule oder in richterlicherTätigkeit erworben worden sind, verlangt werden. Auch die vierBezirksrichter erwählt aus den Vorschlägen des Obergerichts derGroße Rat. Die Friedensrichter wählt das Obergericht; es istaber dabei an einen sechsfachen Vorschlag der Kreisgemeindengebunden. Alle diese Beamten sind auf sechs Jahre gewählt.
Der vierte Abschnitt ordnet die Gemeindeverwaltungen;der Schlußparagraph verlangt, daß die Verfassung innerhalbder nächsten zehn Jahre vom Großen Rate genau und sorg-fältig revidiert werden müsse, woraus über die revidierte Ver-fassung das Volk abzustimmen habe. ---
Was das Volk durch seinen Aufstand erstrebt hatte, daswar nun erreicht: es besaß eine Verfassung, die ihm alle ge-wünschten Rechte garantierte. Ihre demokratische Einrichtungzeigte zwar das reine Repräsentativshstem ohne unser Referendum.Direkt konnte das Volk sich nur durch die Wahlen, durch dieAbstimmung über Verfassungssragen und durch Petitionen ampolitischen Leben beteiligen; aber die Hauptsache war, daß dachwergewicht der gesamten Staatsverwaltung vom KleinenRate auf den Großen übertragen, daß die Amtsdauer gekürztwar, daß die erschwerenden Einschränkungen des Wahlrechtswegfielen und daß eine Revision möglich, ja geboten war. EineKnebelung der persönlichen Meinung war nicht mehr möglichund frei konnte sich das politische Leben nun entfalten.