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Historische Festschrift für die Centenar-Feier des Kantons Aargau 1903, verfasst im Auftrage der Centenarfeierkommission : die Geschichte des Aargaus, dem aargauischen Volke erzählt / von Ernst Zschokke
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fangenen Freischaren 1845 durch Großratsbeschluß freigekauftwurden, hatte er die Regierung des Einverständnisses mit denFreischaren bezichtigt und, wiewohl vergeblich, das Verlangen ge-gestellt, Großer Rat und Regierung sollten zurücktreten. Er hattedann, wegen eines ihm zur Last gelegten Vergehens verfolgt, währendeiniger Jahre dem Kanton den Rücken gekehrt; anfangs der Fünf-ziger Jähre zurückgekommen, leitete er seit 1856 die von ihm ge-gründeteBotschaft" und befand sich nun auch in dem Komiteeder 19Mannli", wie sie sich nannten, indem sie die spottendeBezeichnung der Gegner zur eigenen machten. Die Gründe,welche er gegen das Judengesetz geltend machte, beruhten aufder Ansicht, daß die Schweiz ein christlicher Staat sei, derWohl die Juden als fremde Einsassen dulden könne, aber nichtals Bürger aufnehmen dürfe, da es nie gelingen werde, sie zuSchweizern zu machen, lind wirklich gewann diese engherzigeAuffassung den Beifall der großen Mehrzahl der aarganischenBürger.

Am 27. Juli wurde die Abberufung des Großen Rates mit24726 gegen 16413 beschlossen, woraus auch die Regierungzurücktrat; die Neuwahlen fanden im August statt. Und am11. November stimmten 26 702 gegen 5613 für Umänderungdes Judengesetzes. Es ist klar, daß diese Vorgänge mitbestim-mend waren für das Begehren nach erweiterten Volksrechten,welche dann, wie schon erzählt, die Abstimmung vorn 15. De-zember 1863 brachte.

Die Behörden, welche das Jndengesetz umzuändern hatten,sahen sich vor eine nicht leichte Aufgabe gestellt: auf der einenSeite waren sie an die Bundesvorschrist gebunden, auf derandern stand der sehr deutlich geäußerte Wille des aarganischenVolkes. Doch kam am 27. Juni 1863 ein neues Gesetz zu-stande, welches zu den frühern Judenkorporationen zurückkehrte,den Juden aber die Selbstverwaltung der Korporationen ließund freien Aufenthalt im Kanton sowie Regelung der Ehevor-schriften gleich wie für die übrigen Kantvnsgenossen verhieß.