Buch 
Historische Festschrift für die Centenar-Feier des Kantons Aargau 1903, verfasst im Auftrage der Centenarfeierkommission : die Geschichte des Aargaus, dem aargauischen Volke erzählt / von Ernst Zschokke
Entstehung
Seite
312
JPEG-Download
 

312 SL2--

Der politischen Rechte gingen die Juden also wieder verlustig.Sofort schritt nun aber der Bundesrat ein, und die Bundes-versammlung sistierte Ende Juli das neue Gesetz. Der GroßeRat mußte sich nochmals versammeln; in dem Gesetze vom28. August wurden zwar die Judenkorporationen belassen, aberdie Juden erhielten nun das Recht, in eidgenössischen und kan-tonalen Angelegenheiten mitzustimmen, konnten gewählt werdenund besaßen das freie Niederlassungs- und Eheschließungsrechtfür den ganzen Kantvn. Damit waren in der Hauptsache dieJuden den Christen gleichgestellt. Die Gegner der Juden-emanzipation begnügten sich diesmal damit, im Protokoll desGroßen Rates gegen das Gesetz zu protestieren.

Die Erhebung der Judenkorporationen zu Ortsbürgerge-meinden erfolgte endgiltig im Jahre 1877.

Allmählich beruhigten sich die hochgehenden Wogen der Auf-regung im Volke; der Große Rat gewann nun auch wiederMuße zum Erlaß wichtiger Gesetze: des Schulgesetzes von 1865, dasheute noch zu kraft besteht, freilich längst einer Revision harrt;des Gesetzes über Liquidation der Pfrundkollaturverhältnisseund des Brandversicherungsgesetzes aus demselben Jahre; desZuchtpolizeigesetzes von 1868. Allein die Wünsche nach Ver-mehrung der Volksrechte verstummten noch nicht; denn das Bei-spiel anderer Kantone lockte auch zur Nachahmung. Man ver-langte in Volksversammlungen und Petitionen das Rechtder Abstimmung über Gesetze und Großratsbeschlüsse, überÄnderung von Gesetzen, Volkswahl der Bezirksbeamten, Volks-wahl der Regierung und des Obergerichts, Abschaffung der Ge-schwornengerichte, Beseitigung des Maturitätsprüfungszwanges.In einzelnen Begehren gingen die Parteien einig, in andernteilten sie sich nach der politischen Farbe oder der Konfession.

Die Jahre 1869 und 1870 brachten die Fortsetzung derRevision der Verfassung. Am 20. Juni 1869 beschloß dasVolk, daß es künftig die Wahl der Bezirksammänner und derBezirksrichter selbst vornehmen werde, und am 26. Septemberentschied es sich im Grundsatz für das obligatorische Re-