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aber zugleich den Arbeiter vor Überlastung und sichert ihm dienötige Ruhezeit, wie sie auch diejenigen Maßregeln fordert,welche den Staatsangehörigen die Gesundheit verbürgen unddas Auftreten verheerender Krankheiten unmöglich machen. Sieverlangt ein Wirtschaftsgesetz, das die dem Wirtschaftsgewerbeanhaftenden, dem Volksleben schädlichen Auswüchse beschneidet.Sie stellt unter den besondern Schutz des Staates die Land-wirtschaft und die Industrie, indem sie Versuche aller Art aufbeiden Gebieten und Einführung neuer Erwerbs- und Industrie-zweige unterstützt, das Versicherungswesen fördern und denWucher bestrafen will. Auch die Gewässer unseres Kantonswill sie volkswirtschaftlichen Zwecken nutzbar machen. Sie möchteaber auch ideale Bestrebungen nicht vernachlässigen und sichertdaher der Kunst die Unterstützung des Staates zu.
So weist die Verfassung der Gesetzgebung die bedeutsamenZiele des modernen Staats- und Kulturlebens. Freilich läßtsich nicht leugnen, daß zur Erreichung des Zieles, zur Erfüllungdieser sozialen Aufgaben der Staat auch großer Mittel bedarf,größerer, als je in frühern Zeiten. Wenn aber die Staats-einkünfte nicht ausreichen, muß der Bürger mit seinen Zu-schüssen, den Steuern, nachhelfen. Es hat jedoch das aargauischeVolk seine Mithilfe meistens abgelehnt, indem es den Steuer-gesetzen wiederholt die Annahme versagte.
Für den Ausbau der Demokratie bleibt der Gesetzgebung so vielnicht mehr zu tun übrig. Die wichtigsten Punkte sind schon in denSechziger Jahren angestrebt worden: Wahl der Regierung, derStänderäte, des Obergerichts durch das Volk; Festsetzung eines jähr-lichen Volkstags, dessen Beschlüsse bindende Gesetzeskraft hätten.Diese Einrichtungen hatte schon Schleuniger begehrt. Die Volks-wahl der Regierung und der Ständeräte war zweimal Gegen-stand der Verhandlung. Das eine Mal sprach sich das Volkdagegen aus, 1891, das andere Mal lehnte der Große Rat mitStichentscheid des Präsidenten die Anregung dazu ab. Am7. Juni 1903 hat das aargauische Volk, wenn auch mit geringer
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