364
fünftes Allik»
Die Vorherrschaft der Gegenreformation.
1. Die kirchliche Parität im allgemeinen.
Der Friede von 1531 legte namentlich in der Landvogtei Thurgauden Grund zu der „Parität" oder Gleichberechtigung der beiden Glau-bensparteien. Gemäß dieser Gleichberechtigung mußte durch eine Ab-zählung der Bevölkerung in den Gemeinden die Kopfzahl der Parteienfestgestellt werden. Indem nun die „Marchzahl" der Bevölkerung denMaßstab bildete, nach welchem jeder Partei der ihr gehörige Antheilzugewiesen wurde, und diese Scheidung der beidseitigen Rechte auch fürdas künftige Verhalten der beiden Konfessionen Bestand erhielt, wurdedie geistige Bewegung, durch welche die Trennung hervorgerufen wordenwar, in weitem Fortschritten gehemmt. Die durch die Glaubenspredigtentstandene Gährung wurde aber nicht neutralisirt, sondern in die Par-teien hinein verbannt, wo sie in bittere Abneigung überging.
Die Elemente des in der Parität verborgenen Gegensatzes waren:das tägliche Meßopfer und die Verehrung des Sakramentes gegenüberder Predigt und der denkenden Betrachtung des Evangeliums, ver-bunden mit der Gemeinschaft der Heiligen im. Abendmahl;der Marien- und Heiligendienst gegenüber der ausschließlichen Ver-ehrung des dreieinigen Gottes und dem Vertrauen auf die durchden Mittlertod Christi verbürgte Gnade;die Versinnlichung des Heiligen durch Bilder und farbenreiches Ge-pränge, Wallfahrten, Weihungen u. s. w. gegenüber der schmuck-losen Einfachheit der Kirche und der Anbetung Gottes im Geisteund in der Wahrheit:
das priesterliche Zölibat, die Klostergelübde unbedingten Gehorsams,die Fastengebote und Feiertage gegenüber der im Apostel Paulusvorgebildeten christlichen Freiheit;
die Autorität der Geistlichkeit, der Kirchenväter und der Konziliengegenüber der Gotteskindschaft aller Gläubigen.
Kamen diese Unterschiede und Gegensätze im bürgerlichen Verkehrauch nicht zum Worte, so traten sie doch in paritätischen Kirchen bei