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von Zürich urtheilten: In Betracht der Umstände, der Veranlassung,der eingelangten Fürbitten sei von Todesstrasen abzusehen, die Ueber-eilung aber durch Verfällung in die Kosten und Verbannung zu be-strafen. Die Gesandten der V Orte wollten auf so allgemeine Berath-ungen und Anträge nicht eingehen, sondern fällten folgende Urtheile:
Hans Ernst, welcher laut der Verhöre vor allen andern leidenschaftlichüber die Soldaten hergefallen war und sie beraubt hatte, soll gerädert werden;er war aber entflohen. Seinem Sohne Jakob, der einen Soldaten erschlagenund zwei andere verwundet hatte, wurde Hoffnung auf Begnadigung gemacht,wenn er den Aufenthalt seines Vaters anzeige; aber er wollte an demselbennicht zuni Verräther werden. Sein Urtheil war, daß er mit dem Schwerthingerichtet und dann sein Leib auf das Rad geflochten werde. Jakob Arnold,überwiesen, einen bereits Verwundeten mit Beihülfe Ulrich Zubers getödtetzu haben, sollte enthauptet und seine rechte Hand an den Galgen genageltwerden. Dasselbe Urtheil betraf Ulrich Zuber, mit dem Unterschied, daß,weil er dem Gelobtsten den Rock ausgezogen hatte, statt der Hand der Kopfauf den Galgen gesteckt werde. Leonhard Huber, Knecht von Raperswilen,welcher fünf Soldaten mit dem Degen geschlagen hatte, sollte an das Hals-eisen gestellt und für 10 Jahre auf die Galeere geschickt werden, und Hein-rich Buchenhorner von Mühlberg, der einem Soldaten einige Streiche aufden Kops gegeben, 101 Jahr die Galeerenstrafe leiden. Viele andere wurdenmit Geldbußen belegt. Auf die Fürbitte der unparteiischen Orte wurde dasUrtheil über Jakob Ernst und Jakob Arnold in einfache Enthauptung um-gewandelt, Zubern das Leben geschenkt, dafür aber anderthalbstündige Aus-stellung am Pranger und zehnjährige Verbannung zuerkannt; für Huber gleich-falls die Galeerenstrafe in anderthalbstündige Ausstellung und sechsjährige Ver-bannung gemildert; Buchenhorner, aus Rücksicht auf die Fürbitte seines Gerichts-herrn, des Prälaten zu Muri , und des Statthalters von Klingenberg, erhieltstatt der Galeerenstrafe die Wahl zwischen sechsjähriger Verbannung oder einerBuße von 400 Gulden.
Am 15. September, Nachmittags zwischen 2 und 3 Uhr, fand aufdem alten Hochgerichte, in Gegenwart einer ungeheuern Volksmenge,die Hinrichtung von Jakob Ernst und Jakob Arnold statt. Weil siedas Bewußtsein hatten, daß ihre Absicht nicht böse gewesen, und siewohl erkannten, daß ihr Blut zur Aussöhnung der Eidgenossen un-entbehrlich geworden sei, gingen sie willig und selbst frohen Muthesin den Tod. Ihre Leiber wurden auf dem Kirchhof in Kurzdorfbestattet. An Bußen, für die Belästigung der 39 eidgenössischen Ge-sandten und der Gefangenen, für die Entschädigung der Soldaten, undan Geschenken, die dem alten und neuen Landvogt gemacht wurden,mußte die Gemeinde Wigoltingen eine Summe von 18,757 Gulden