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Geschichte der Landgraffschaft Thurgau vom Uebergang an die Eidgenossen bis zur Befreiung im Jahre 1798 / von J.A. Pupikofer. Geschichte des Thurgaus von 1798-1830 / bearbeitet von G. Sulzberger
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669
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von Ehre und Gewehr, Gefängnis einRegale" auferlegte, das je nach denVermögensumständen des Beklagten dem Straf- oder Bußengslde gleich kamoder es noch überstieg; endlich daß auch die Küche der Frau Landvögtin be-dacht werden mußte, sowie jeder andere, der hoffen ließ, durch seine Fürspracheden Laudvogt gnädig stimmen zu können.

7. Das Landgericht und die Erziehung der Jindeliünder (16701682).

Bei der Jahrrechnung von 1670 wurde von einer Botschaft dieFrage gestellt und in den Abschied genommen: Wegen des Kostensvon 120 Gulden, die man dem Landgericht jährlich geben müsse, dasdoch im Jahr nur zweimal zusammenkomme und über das Malefizrichte, ob man diesen Posten nicht (ganz) oder wenigstens theilweiseder Landschaft auflegen könnte? Im drittfolgenden Jahre (1673)wurde der Beschluß gefaßt: Des Landgerichts halb läßt man es beimAlten verbleiben, dergestalt, daß wenn die Landschaft solches haltenwill, es ohne Kosten der Obrigkeit geschehe, und daß den Parteienzeitlich ab den Kosten geholfen werde. Nur Zürich versagte diesemMehrheitsbeschlüsse seine Zustimmung. Ein den VII katholischen Ortenin der Konferenz vom 22. Januar 1674 vorgelegtes Bedenken wurdemit der Erklärung abgefertigt, bezüglich des Landgerichts sehe mannicht ein, warum hierin eine Aenderung zu Ungunsten des obrigkeitlichenSeckels und zu niemandes als der Triller Nutzen eingeführt werdensollte; wenn das Landgericht fortbestehen soll, so wolle man, wie zuBaden erkannt worden, die Besoldung der 120 Gulden abgestellt haben.Auch ein Ausschuß des Landgerichts erhielt bei der Jahrrechnung von1674 keinen günstigern Bescheid. Daher gaben 1675 die Landrichterdem Landvogt Göldi die Erklärung ein, daß sie kein Gericht mehrhalten werden, was der Landvogt auch zulässig fand. Der LandvogtMaser, der für die zweite Hälfte des Jahres 1674, obwohl mit Vor-behalt der Genehmigung, dem Landgericht die 60 Gulden noch aus-bezahlt hatte, mußte dieselben restituiren.

Den Unterthanen war nun aber nicht unbekannt, daß das Landgerichtder eigentliche Besitztitel der Herrschaft war und vermöge des Friedensvon 1499 die Landschaft Thurgau nach staatsrechtlichen GrundsätzenSchutz für den Fortbestand des Landgerichts zu fordern berechtigt wäre.Sie wußten auch gar wohl, daß die Malefizvergehen ursprünglich vondem Landgericht beurtheilt wurden, die Landvögte aber allmälig diese