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Geschichte der Landgraffschaft Thurgau vom Uebergang an die Eidgenossen bis zur Befreiung im Jahre 1798 / von J.A. Pupikofer. Geschichte des Thurgaus von 1798-1830 / bearbeitet von G. Sulzberger
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wenn aber einer sonst ledig abstirbt, oder seine Linie sich weiter erstreckt,so mag ein Leibherr den Laß beziehen; die rechtmäßigen Schulden abermögen vorausbezahlt werden und dabei sollen die Zinsbriefe, so liegendeUnterpfande haben, sowohl als liegende Güter reservirt und mit in denLaß begriffen sein.

Diese Entscheidung war in Abwesenheit der Bevollmächtigten desStifts gegeben worden. Es wollte jedoch sein Anrecht an den ver-storbenen Ammann Eiter nicht verloren geben, wandte sich (1672) eben-falls an die Tagsatzung und verfocht seine Ansprüche mit solcher Folge-richtigkeit, daß den Gesandten der Orte dieMaterie zu schwer wurde",um einen Entscheid zu geben, weshalb sie die Sache in den Abschiednahmen, damit die Regierungen bis zum künftigen Jahre darüber ihreReflexionen machen könnten. Zu diesem Ende wurde dem Abschied einMemorial beigelegt, was der ganze und der halbe Leibfall, der Ge-wandfall, der Laß und das Raubrecht sei. Da in dieser Darstellungdie auf die Leibeigenschaft bezüglichen Rechtsbegriffe der damaligenZeit erörtert sind und durch dieselbe das Urtheil der Oberherren be-stimmt wurde, so ist es nöthig, dessen Inhalt anzudeuten. Es sagt:

Wenn der Leibherr den ganzen Fall von einem Manne bezieht,so geben ihm die Erben des Verstorbenen das beste Roß oder StückVieh; fordert der Leibherr nur den halben Fall, so wird das Roßz. B. auf 40 Gulden geschätzt und davon die Hälfte bezogen; wennein Weib stirbt, so fällt dem Leibherrn das beste Gewand zu, in demes zur Kirche gegangen ist, und der Gürtel, sofern es solchen gehabt,jedoch nicht in natura, sondern wie man sich darüber vergleicht; sindkeine Leibeserben vorhanden, so prätendirt der Fallherr den Laß, alsden zehnten Pfenning von allem, was das Feuer verzehren, das Wasserverschwemmen und der Hagel verschlagen mag, worunter man auch dieZinsbriefe versteht. Das Raubrecht haben die dreizehn Gotteshäuserdergestalt, daß wenn der Mann einem dieser Gotteshäuser zugethanist und das Weib auch, so raubt der Mann das Weib an sich, alsodaß wenn der Mann dem Leibherrn des Weibes ein Paar Handschuheoder dafür 5 Batzen gibt, solches Weib samt ihren Kindern künftigdem Leibherrn des Mannes mit Leibeigenschaft unterworfen ist.

Weil gerade dieses Raubrecht die Behauptung der Etterschen Erbenerschütterte und nicht weniger auch mit den von den Eidgenossen auf-gestellten, aus die weiblichen Einzüglinge bezüglichen Rechtssähen in