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IL Abschnitt,
D cts Römische Theater (nach Vitruo, 5, 6.)
(Taf. XIX. Fig. I. II. III.)
„Das Theater ist also anzuordnen: man ziehe, so grofs, als der Um-fang zur ebenen Erde werden soll, mit dem in den Mittelpunkt A. dieserEbene gestellten Zirkel eine Kreislinie, und innerhalb derselben beschreibeman vier gleichseitige, gleich weit von einander abstehende, Dreiecke, wel-che die äufserste Zirkellinie berühren, gleich denen, nach welchen die zwölfHimmelszeichen von den Astrologen nach dem musikalischen Stande derGestirne zu einander verzeichnet werden. “
„Von diesen Dreiecken bezeichne die Seite desjenigen, welche zu-nächst der Bühne hinläuft, und die Zirkellinie schneidet, die Grenze derFronte der Bühne kk, und dann werde durch den Mittelpunkt eine Paral-lellinie gezogen, welche den Sprechplatz der Vorbühne (Proscenii pulpi-tum), und den Bezirk der Orchestra schneide gg. — Auf diese Weise wirdder Sprechplatz G breiter, als der der Griechen, weil (bei den Römern)alle Schauspieler auf der Bühne — Seena — auftreten; in der OrchestraB. aber die Plätze für die Sitze der Senatoren anzuweisen sind. Die Höhedes Sprechplatzes betrage nicht mehr als fünf Fufs, damit die auf der Or-chestra sitzenden Zuschauer das Geberdenspiel aller Schauspieler sehenkönnen.“
§. 4, „Die Keile a für die Zuschauer im Theater werden so abge-theilt, dafs die Ecken der Dreiecke, welche umher in der Kreislinie laufen,die Aufgänge und die Treppen b zwischen den Keilen bis zur ersten Gür-tung D bezeichnen. Darüber aber sollen die obern Keile in der Mittemit den Zugängen cl wechseln. Der Ecken aber, welche unterhalb dieTreppen b bezeichnen, sind an der Zahl sieben; die übrigen fünf bestim-men die Einrichtung der Bühne: die mittelste nämlich bezeichnet die Kö-nigliche Pforte h, die zur Rechten und zur Linken die Thüren der Gast-gebäude ii , die beiden äufsersten Ecken treffen auf die Zugänge der Wen-dungen kk. “
„Die Stufen für die Zuschauer, worauf die Sitzpolster gelegt wer-den, dürfen nicht niedriger seyn, ‘als ein Fufs und ein viertel, und nichthöher als ein und drei achtel Fufs; ihre Breite betrage nicht mehr als drit-tehalb Fufs und nicht weniger als zwei Fufs (vergl. Fig. VIII.).“