Band 
Dritter Band.
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IL Abschnitt,

D cts Römische Theater (nach Vitruo, 5, 6.)

(Taf. XIX. Fig. I. II. III.)

Das Theater ist also anzuordnen: man ziehe, so grofs, als der Um-fang zur ebenen Erde werden soll, mit dem in den Mittelpunkt A. dieserEbene gestellten Zirkel eine Kreislinie, und innerhalb derselben beschreibeman vier gleichseitige, gleich weit von einander abstehende, Dreiecke, wel-che die äufserste Zirkellinie berühren, gleich denen, nach welchen die zwölfHimmelszeichen von den Astrologen nach dem musikalischen Stande derGestirne zu einander verzeichnet werden.

Von diesen Dreiecken bezeichne die Seite desjenigen, welche zu-nächst der Bühne hinläuft, und die Zirkellinie schneidet, die Grenze derFronte der Bühne kk, und dann werde durch den Mittelpunkt eine Paral-lellinie gezogen, welche den Sprechplatz der Vorbühne (Proscenii pulpi-tum), und den Bezirk der Orchestra schneide gg. Auf diese Weise wirdder Sprechplatz G breiter, als der der Griechen, weil (bei den Römern)alle Schauspieler auf der Bühne Seena auftreten; in der OrchestraB. aber die Plätze für die Sitze der Senatoren anzuweisen sind. Die Höhedes Sprechplatzes betrage nicht mehr als fünf Fufs, damit die auf der Or-chestra sitzenden Zuschauer das Geberdenspiel aller Schauspieler sehenkönnen.

§. 4,Die Keile a für die Zuschauer im Theater werden so abge-theilt, dafs die Ecken der Dreiecke, welche umher in der Kreislinie laufen,die Aufgänge und die Treppen b zwischen den Keilen bis zur ersten Gür-tung D bezeichnen. Darüber aber sollen die obern Keile in der Mittemit den Zugängen cl wechseln. Der Ecken aber, welche unterhalb dieTreppen b bezeichnen, sind an der Zahl sieben; die übrigen fünf bestim-men die Einrichtung der Bühne: die mittelste nämlich bezeichnet die Kö-nigliche Pforte h, die zur Rechten und zur Linken die Thüren der Gast-gebäude ii , die beiden äufsersten Ecken treffen auf die Zugänge der Wen-dungen kk.

Die Stufen für die Zuschauer, worauf die Sitzpolster gelegt wer-den, dürfen nicht niedriger seyn,als ein Fufs und ein viertel, und nichthöher als ein und drei achtel Fufs; ihre Breite betrage nicht mehr als drit-tehalb Fufs und nicht weniger als zwei Fufs (vergl. Fig. VIII.).