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Roggwyler-Chronik oder historisch-topographisch-statistische Beschreibung von Roggwyl, im Ober-Aargau, Amts Aarwangen, Cantons Bern / bearbeitet und herausgegeben von Johannes Glur
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I

Beisitzern und einem Präsidenten oder Ammann, die imNamen deö GcrichtSherrn saßen, welche, wie das Landge-richt, öffentlich im Freien unter einer Linde, NußbaumoderEiche gehalten, und alle Mannspersonen mußten sich dabeicinfinden. Das Gericht gab den Käufen über Liegenschaftendie gesetzliche Form, entschied die Zwiste darüber, bestrafteDicbstähle und Frevel, entschied über Streitsachen und ver-hängte über polizeiliche Vergehen Strafen oder hatte solchedem GerichtShcrrn anzuzeigen.

Anfänglich waren die Lehen nicht erblick), was sie aberspäter, zu Ende des 9 . und Anfangs des 10. Jahrh., sowie die Würden der Herzoge und Grafen, wurden. Vonda an giengcn alle Lehengütcr in eine Art von Eigenthumder Belehnten über, die sie vertauschten oder verkauften,und von denen sie von nun an nur noch den Bodenzins undEhrschatz mit den übrigen, auf dem Grundstück verbundenenBeschwerden, zu ertragen hatten.

Wegen der damaligen großen Unsicherheit ließen dieFürsten um das 10. Jahrh, eine Menge feste Burgen undStädte alS Schutzorte anlegen und durch die Landleute be-wohnen. Diese Städte wurden lange wie andere Domainenverwaltet. Die Herren deö Landes setzten ihnen Beamte.Später erhielten diese die Freiheit, sich in Gemeinden zuformieren, ihre Beamte und Richter selbst zu wählen. Sowurden die Städte ein Zufluchtsort gegen die Verfolgungendes räuberischen AdelS; hier erlangten die Leibeigenen ihreFreiheit: Alle bildeten zusammen, bei gleichen Pflichten zurVertheidigung, im Besitze großer Freiheiten, eine Republik .So gieng auS der Vereinigung von Adelichen und Leibei-genen der Bürgcrstand hervor. So wurden die Städte unterdiesen Verhältnissen durch Handel und Gewerbe ein Herdder europäischen Cultur. Die Stadt Bern stund anfänglichunter einem Vogt zu Koni;, bis sie durch deren Erbauer,bestimmter aber durch Kaiser Fricderich H im 1 .1218 denFrciheitSbrief erlangte.

Unter Pipin und Carl dem Großen von 7 Zi, und auchnach dem Tode desselben im I. 8 t 4 , hatte Helvetien, unge-achtet der häufigen Theilung des Reichs und dadurch ent-