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Roggwyler-Chronik oder historisch-topographisch-statistische Beschreibung von Roggwyl, im Ober-Aargau, Amts Aarwangen, Cantons Bern / bearbeitet und herausgegeben von Johannes Glur
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Diese Vogtcien waren wieder in kleinere Bezirke, Meiereiengeheißen, abgetheilt, über welche ein Meier die Aufsichthatte.

Die Schnltheiße waren Richter, Anführer im Felde und dieersten Finanzbeamten ihres Kreises zugleich. Das übrigeLand war in Absicht auf die Gerichtsbarkeit und allgemeineLandes-Administration ebenfalls in bestimmte Kreise abge-theilt, in denen Herzoge und Grafen die hohe und niedereGerichtsbarkeit verwalteten und den Heerbann besorgten.

Diejenigen, welche bei der oben angeführten Länder-vertheilnng vorzüglich gut bedacht waren, theilten von ihremReichthum wieder an Andere, welche sie verpflichteten, aufjeden Ruf ihres Landesherr» bereit zu sein, seine Kriege zuführen; während der gemeine Freie sich nur auf den Rufdeö Königs zu großen Nationalkriegcn unter den Heerbannzu stellen hatte. Aus diesem Verfahren entwickelten sich dieGrundzüge einer Verfassung, die noch jetzt in mehrerenStaaten besteht und die man das Lebenwesen nennt. Die,welche von den Fürsten oder seinen Großen Güter empfangenhatten, bildeten nach und nach mit den übrigen Freien deSLandes, den Adel. Man nannte sie Vasallen oderDienstleute, ihre Güter hießen Lehen , derjenige der sieihnen ertheilt hatte, hieß Lehensherr. Auf diese Weiseentstand aus der ersten Kriegs - und Dominial - Verfassungdie Lehens- oder Feudal-Verfassung, welche selbstim Canton Bern noch häufig bis zur Revolution bestandenhatte.

Wie der Gaugraf in den Landgerichten an des Regen-ten Stelle über die freien Leute reichsnete, so war wiederjeder freie Mann (Freiherr) die Obrigkeit und der Eigen-thümer seiner Leibeigenen, und befugt, von ihnen das Faß-nachthun zu fordern, sie zum Frohnen anzuhalten, ihnendas Wegziehen aus ihrem Wohnorte und das Heirathen mitAnderen, als seinen Leibeigenen, zu verbieten, ihre Strci- ^tigkeiten zu schlichten und Vergehen zu strafen, bei Entäus-serung ihrer Güter vom Kaufschillinge einen Theil alS EHr-schätz zu beziehen, und nach ihrem Hintritte sich ihres Sonu-tags-Kleidcs und des besten Stücks Viehes zu bemächtigen.

In den Dörfern waren Dorf- oder Lehen-Gerichte mit 11