Der Gcmeinderath hat alle Waisen-, Armen-, Kirchen-,Schul- und Polizei-Sachen und alle übrigen Gemeindver,waltungS- und Tell-Angelegenheitcn zu besorgen.
Eine besondere Behörde von Ammann und Vier, die ausdem Gemeinderath gewählt werden, mit dem Bannwart, hatdie bürgerlichen Angelegenheiten (Wälder und Alimenten rc.)zu verwalten. Der Gemeindrach wählt den Bannwart, denGemeindschreibcr und den Gemeindscckclmeister; alle übrigenAngestellten werden von der Gemeinde gewählt.
Eine besondere Behörde als AufstchtSkommisston, welcheauf Handhabung deS Gemcind-ReglcmcntS zu achten hat,wird ebenfalls von der Gemeinde gewählt.
L. Verbesserte Verfassung 1831 .
Ein Regierungsstatthalter, ein Amtsgericht mit demGerichtspräsident sind die ersten Behörden des Bezirks. Inden Gemeinden sind diese in Bürger - und Einwohner-Ge-meinden getrennt, von denen jede ihre besondere Behörde hat.Die bisherigen Fertigungs- und Sitten-Gerichte sind bei-behalten, von denen der Unterftatthalter, als StellvertreterdeS Rcgierungsstatthalters, der Präsident ist. Ein Amts-Schaffner, als Einnehmer obrigkeitlicher Gefälle, ist ersterFinanzbeamter des Bezirks, und ein Amts-Inspektor hat dieAussicht über die obrigkeitlichen Bauten. (DaS neue Ge-meindSgesetz ist vom 20. Der. 1833 .)