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Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
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227
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vom Schörffen/ Muhten vnd zubuß anlegen etc. 227die Schächte auch nicht mit Zimmern, nach Bergtwercks gebrauch, verwahren,sondern zu Vntergangk vnnd grossen Schaden des Begtwercks gereichet, als solaffet vnd verboten seyn.dasselbe hiemit gäntzlich abgeschDer 15. Articul.Von den Zechen, so mit Weilearbeitgebawet werden.Meiner zwene oder vier Gewercken, eigene Gebäwde oder Zechen het-ten der oder die sollen dieselbe mit der Weilearbeit alle tage vier stunden, die gesche-he Vor: oder Nachmittage, bawhafftig erhalten/ Wo aber zwo Schichten vorge-wercket oder die Zeche fündig würde, alßdan sol sie Bergkläufftiger weise, vnnd lautvnser Bergfordnung gebawet werden.Der 16. Articul.Om bestetigen vnd Vorleihtag.Alle Wochen/ wann es nöhtig/ sol der Bergkmeister sampt den Geschwor-nen und Bergkschreiber, auff den Mitwochen, oder wo auff solchen ein Feyrtag we-re/ den andern Tag darnach/ von 12 an biß so lange es nach gelegenheit der Sachen,die notturfft erfordert, bey einander seyn, daselbst sollen alle Muhtung, alter vnndnewer Zechen, wie die auff die zeit Vorliehen vnd bestetiget werden, nach anzeigungder Muthzettel/ die man für allen dingen aufflegen sol/ eigentlich/ wann die Muhtunggeschehen, auff was Gängen oder Klüfften, welchen Tag/ Gebirge/ auch wann/ wie/vnd mit welchem unterscheidt Vorliehen ist, mit vleiß eingeschrieben werden, dessenguch dem Auffnehmer, wo ers begeret, eine Abschrifft, wie es verzeichnet, geben.Auff obbemeltem Vorleihtag/ deßgleichen auff den Sonnabent nach demAnschnitt/ sollen alle gegebene Fristen/ Steur vnd Nachlassung verzeichnet/ und ver-lesene Abschiede vnd Verträge beschlossen, vnnd ordentlicher weise, inmassen hievonins Bergkschreibers befehlich zu befinden/ eingeschrieben werden.Es sol auch der Berakschreiber zu newen, deßgleichen zu den alten Zechen,zu jedem Theil ein sonderlich Buch haben, darein sol er eigendlich verzeichnen, durchwelche Geschworne, vnd in welcher zeit die alten Zeehen seyn frey gemachet worden.Der 17. Articul.NAß für Berglbücher man in einemwolbestalten Bergkampt haben sol.DEr Bergkschreiber sol vber alle Fristung vnnd Stewr, ober alle Abschiedevnd Verträge, vber alle Vermessen, Nachlassung vnd anders, auch vter alle Retar-data zu jeglichen Articuln ein sonderlich Buch, vnd zu denselben Büchern einen ver-schlossenen Kasten oder Lade haben, darein allemahl die Bücher, so man dero zumeinschreiben nicht gebraucht, verschliessen vnd verwahren kan.So dann jemandt zu seiner notturfft, in obbemelten Büchern, Registern,und Recessen/ etwas zu suchen/ oder einzuzeichnen begerte/ dem sol es vmb seine gebürwiederfahren/ vnnd der Bergkmeister vnd Bergkschreiber, sollen niemandt weigernvnterricht zu thun, oder auch das Bergkbuch in Articuln, darinnen es einer bedürff-tig verlesen zu lassen, was vnd wie vorliehen ist/ damit sich jederman seiner notturfftnach/ zu richten habe/ Vnd was dem Bergschreiber davon ein: vnd außzuschreiben,deßgleichen vom suchen vnd andern gebüret, ist oben in seinem befehlich verzeichnet.SeERstlich ein bestetig Buch.DArinnen findet man verzeichnet die Lehnschafften, wie einem jeden seineMuhtung, Zechen vnd Massen, Hütten, Puchstetten, Wasserfäll vnd Schmiede-stetten durch den Bergkmeister Vorliehen ist. Weiter findet man in diesem Buch,was der Bergkmeister einer jeden Zechen für Massen vermessen hat.ZumJ I