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Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
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252
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252 Der ander Theil dieser Bergkordnung sagethierinnen der vorlegten Gewercken nachtheil oder einige befortheilung spüren wür-den, sollen sie solche theil ohn gnugsame Vollmacht der vorlegten Gewercken, ausdem Retardat zu nehmen, keines weges gestatten, vnnd alle die jenigen, so aus demRetardat zugelassen werden, die sollen beneben der Zubuß, auch des Gegenschreibersgebür, als zwey Mariengroschen aufflegen vnd entrichten, Welcher sich aber desweigern würde, von dem sol der Schichtmeister die Zubuß nicht nehmen, sondern dieTheil im Retardat stehen lassen, auff das die vorlegten Gewercken hiemit zur vnbil-ligkeit nicht beschweret werden.Der 94. Articul.VOn empfangener vnd nicht berechne-ter zubuß.Würde ein Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen, von GewerckenZubuß empfangen, vnd gleichwol dieselben Theil im Retardat stehen lassen, auch dieempfangene Zubuß auff folgende Rechnung nicht verrechnen, der sol beneben entse-tzung seines dienstes, schwerer verdienter straffe gewertig seyn.Vnd da etliche von den Leuten Zubuß einnehmen, die ihr Gewehr vnd Theilim Gegenbuch nicht hetten, vnd das mit ihren Zubußzetteln vberweiset würden, die-selben sollen durch vnsern Bergkmeister, sofern die Gewercken der Zubuß, auff dieTheil dringen, zu schleuniger vnd vnverzüglicher Gewehr geweiset werden, vnnd dieempfangene Zubuß, wo die zuvorn verrechnet, den Gewercken zu gut, auff folgendeRechnung zuverrechnen schuldig seyn.Imfall aber ein Gewercke die Theil nicht haben wolte, so sollen die empfa-Her der Zubuß/ auch geweiset werden zu den jenigen, so keine Gewehr ihrer Theil ha-ben die eingenommene beweißliche Zubuß wiederumb zu erstatten, es were dan̄/ dasder Schichtmeister oder einnehmer der Zubuß beweisen könte, das der Gewerckedieselbigen Theil bey ihm oder bey andern wissentlich hette siehen lassen, vnd so vnserBergkmeister in diesen fällen vorsetzlichen Betrug vermerckte, das sol, wie oben be-rurt mit ernst gestraffet werden.Der 95. Articul.VOn empfangener vnd berechneter zu-buß so den Arbeitern nicht verlohnet worden ist.DVrde ein Schichtmeister, aus vnserm Zehendten Gelt empfangen, odervon den Gewercken Zubuß einnehmen, dieselbe berechnen, vnd gleichwol den Arbei-tern nicht verlohnen, der sol nicht allein alßbald seines dienstes andern zum abschew-entsetzet/ sondern auch mit harter gefenckniß gestraffet/ vnd hernacher der Bergkstadtverwiesen werden.Der 96. Articul.ODe Schichtmeister sollen nicht mehr zubuß vonden Gewercken fordern, als von vnsern Bergk-beampten angelegt ist.NAch dem etliche betriegliche Schichtmeister offtermahls, von den weit ab-gesessenen Gewercken, mehr zubuß fordern vnd auffnehmen, dann von unsern Berg-beampten erkandt vnd angelegt ist. Wofern nun einer oder mehr dessen vberwiesen,vnd vberzeuget wird, so sol er nicht allein seiner dienste entsetzet, sondern auch nachbefindung des betrugs mit Verweisung oder Staupschlägen gestrafft werden.Der