vom Schorffen/ Muhten vnd zubuß anlegen etc. 253Der 97. Articul.Ie der Schichtmeister vnnd Gewercken Betrug,mit den Kuxen aus dem Retardat, vor-zukommen sey.DEtl auch etliche Schichtmeister betrieglich handeln, nehmen offt die zu-bussen von den Gewercken, vnd lassen sie dochnicht desto weniger im Retardat stehen,Wonun ein Schichtmeister solches hinforderthun würde, vnd er nehme nach emp-fangener zubuß, nicht den negstfolgenden Sonnabent die theil wiederumb aus demRetardat, der sol, so offt solches geschicht, fünff Marien gulden alßbald zur straffe er-legen da er aber ein gantz quartal damit verziehen würde, so sol er beneben entsetzungseiner dienste mit ernst vnnachlaͤßig gestraffet werden.Als aber etliche Gewercken ihre Kuke offt vorsetzlich ins Retardat kommen,vnd darin von einem quartal ins andere stehen lassen, geben das negste quartal wol dievorige Zubuß, vnd lassen gleichwol die Kure im Retardat stehen, bleiben also jederzeitvon einem Quartal Zubuß hinterfiellig, biß sie vermercken, das die Zechen fündigvnd gut werden/ alßdan vorlegen sie allererst die vollstendige Zubuß, vnd begeren ihreTheil wiederumb aus dem Retardat.Weil aber solcher Mißbrauch den andern gehorsamen Gewercken nicht al-lein zu schaden vnd nachtheil gereichet, besondern auch die Zechen, mit der angelegtenZubuß(sintemahl dieselbe so vngewisse einkömpt, nicht belegt vnd gebawet werdenkönnen) so sol solches hiemit ernstlich verboten, vnnd die jenigen Gewercken, bey de-nen dieser muthwilliger Vorsatz vermercket wird, zu ihren Theilen nicht wiederumbgelassen, besondern damit, inhalt dieser vnser Bergkordnung, vnnachlässig verfahrenwerden.Der 98. Articul.WJe es mit den Vollmachten, so vberRetardat Kuxe auffbracht, sol gehalten werden.Er Bergkmeister sol keinem Schichtmeister oder Vorsteher der Zechengestatten, einige Vollmacht auszurichten, Theil aus dem Retardat zu vergeben/ zuvorgewercken oder zu verkeuffen, es sey dann, das die Geschwornen zuvorn in dersel-bigen Zechen die tieffsten, auch die örter vnd Gebäwde, da man jetzt bawet, vnd negstzuvorn gebawet hat, auffs vleissigste besichtiget vnd befahren haben, vnnd wo sie alß-dan betrug vnd gefehrlich vornehmen befinden, sollen sie es dem Bergkmeister, vnndder Bergkmeister forder dem Bergkhauptman vnnachlässig anzeigen, der sol es anvnser statt mit ernst straffen.Vnnd da der Bergkmeister befunde, das in den Vollmachten, durch dieVorsteher der Zechen, oder durch etliche Gewercken/ zu ihrem eigen nutz/ den andernGewercken zum schaden, vortheil gesucht, dieselbigen Vollmachten sol der Bergk-meister keines weges annehmen oder bekrefftigen, vngeachtet, ob gleich die Gewer-cken auff berürte Vollmachten vber den halben theil eingeschrieben hetten, vnnd wohierinnen betriegliche handelung gefunden, das vnser Bergkhauptman dasselbe miternst straffe, Damit aber auch durch die Vollmachten, mit den bawenden Gewer-cken nicht gefehrlich gehandelt, sol es folgender gestalt damit gehalten werden.Der 99. Articul.Ein Schichtmeister sol wegen der Retardattheileeine Vollmacht auffbringen, es sey dann den baw-enden Gewercken der zustandt der Zechen rechtberichtet.Esol kein Schichtmeister oder Vorsteher der Zechen, sich vntersiehen ei-nige Vollmacht der Ratadartheile halben auffzubringen, er habe dann zuvor dieVorlegJ. i. iii
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Buch
Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
Entstehung
Seite
253
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