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Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
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Der Fünffte Theil dieser Bergkordnung sagetnung befehligt seyn vnd macht haben sollen, so ferne die anforderung beweißlich, vndbeklagter deren gestendig, dem beklagten der gebühr nach, zuverhelffen, wie das auffBergkstätten gebreuchlich ist.Der 19. Articul.On Bnwillen, Scheltworten vnndSchlägereyn, auff den Hütten vnd in denKollhäyen.Vnnn vnter den Hüttenleuten auff den Hürten oder Kollhäyen, Vnwil-le/ Schlägerey vnd Scheltwort sich begeben vnd zutragen würden, sol vnser Hütten,reuter von Amptswegen sich darzwischen schlagen, die eingerissene Mißvorstände inder güte auffheben, vnd ihnen der gebühr vntersagen, Könte es aber bey ihren keingehör haben, oder es weren ihme sonsten die Dinge ihrer wichtigkeit nach/ zu hoch/ soler die Klage fürs Bergkgerichte bringen, vnd sich daselbst gebürliches Bescheidts er-holen, Insonderheit auch auff solch Hüttenvolck vleissig auffsicht haben, das sichdaselbst keine verdächtige Personen auffenthalten, auch den Hüttenmeistern nichtzugeben, das sie vbermässig Vieh halten, sondern nicht mehr, als ihnen voralterszuhalten, nachgeben vnd verstattet worden ist.Der 20. ArticulAAß sich kein Hüttenmeister/ HuͤttenvolckKöler vnd Fuhrleute, keinerley weise an vnserm factor,Gegenschreiber vnd Hüttenreuter mit Scheltworten vnd ge-waltsamer weise vergreiffen sollen.SEs sol auch allen Hüttengewercken, vnd die sich sonsten vnser Factorey undHütten gebrauchen, hiemit ernstlich eingebunden vnd verbotten seyn, sich keinerleyweise an unserm factor, Gegenschreiber vnd Hüttenreuter, mit vnnützen oder ehren-rührigen Worten zuvergreiffen, noch sich anderer gestalt zur vngebühr gegen sie ver-nehmen lassen, sondern was ein jeder bey einem oder andern zuverrichten hat dassel-be mit bescheidenheit vorbringen, vnd da einer oder mehr vber die genante Amptsper-sonen zu klagen, oder auch zwischen ihnen vnd andern mangel vorfiele, sol solches beyvnserm Bergkhauptman gesuchet werden. Im fall aber periculum in mora vnd dieSachen dermassen beschaffen, das er sich derselben für seine Person zu vnternehmenbedenckens hette, auff den fall die beschaffenheit an Vns gelangen zu lassen, vnd dar-auff bescheidts erwarten.Der 21. Articul.Anß Hüttenvolck/ Köler vnd Fuhrleutenicht zuverleiben, biß sie ihre versprochene zeitaußgedienet haben.V dem sol auch vnser Hüttenreuter nicht zulassen, das einer dem andern seingedingtes Gesinde/ an Bergkleuten, Kölern vnd Fuhrleuten/ inwendig versproche-ner zeit/ aus seiner Arbeit/ mit Geschenck oder Gaben abspannen vnd an sich ziehe/So da der eine oder ander sich dessen zur vngebühr, vnterstehen würde, sol derselbejedeßmal sechs Thaler straffe, vnnachlässig verfallen seyn, Wie auch der jenige,welcher sich gedachter massen auffsprechen vnd wieder annehmen lesset, nach gelegen-heit mit Gefencknuß gestrafft werden, Wie dan imgleichen, da obbemelte Personen,welche sich mit einem Hütten Gewercken auff gewisse Zeit oder Jahr, sein Hüttend,werck mit ihrer Handarbeit zubefordern, eingelassen, deme aber zu wider, in Som-merß: oder Winterßzeiten, wann man ihrer am meisten zu thun hat/ ohne erheblicheVrsachen außtreten, vnd ihrem Herrn zu schaden die Arbeit ligen lassen, der oderdieselben sollen angehalten, ein zeitlang mit gefencklicher Hafft belegt, sonsten auchnach erkandtnuß vnsers Factors, an Gelde gestrafft, Vnd im fall sie sich frembderArbeit