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Erster Band. A bis Bl.
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Actie

Action

collegien keine Einheit, und konnte Nichtsein, da jedes mit seinen Überzeugun-gen sotgen mußte, und die angenommenen Grundsätze sür andre keine Verbindlich-keit baiteu. Daher konnte keine feste Praxis zur organiseben Fortbildung derRechisverfassung aufgestellt werden. Den Richtern war die Versendung der Actenoft nur ein Mittel der Bequemlichkeit, und da man keinem Spruchcollegium eingrößeres Ansehen als andern beilegen konnte, demzufolge aber die Fortsetzung derRechtsmittel so lange gestatten mußte, bis drei gleichlautende Erkenntnisse gleich-sam ein Gortesurtheil der Rechtswissenschaft bildeten, so wurden hierdurch dieProcesse unendlich verzögert, und zuweilen wol dreißig und mehr Erkenntnisse ein-geholt, ohne daß drei vollkommen gleichförmige zum Vorschein kamen. Auchwurde dabei der eigenthümliche Geist der Landesgesetzgebung oft sehr vernachlässigt.Dies bewog die Regierungen vieler deutschen Länder, die Actenversendung auch beiden untern und mittlern Gerichten ganz zu untersagen (wie in Östreich, Preußen,nunmehr auch in Baiern , Würtembcrg u. a.), wie sie denn in den obersten Ge-richten des Reichs und der größer» waten schon früher nicht stattgefundenhatte. Vielleicht hätten die Vortheile, welche die Actenversendung gewährte, undwovon, außer der größer» Unbefangenheit der Richterspruche, vielleicht der wich-tigste darin bestand, die Verbindung Zwilchen Theorie und Praxis zu unterhalten,mehr eine Beschränkung als die gänzliche Aufhebung angerathen. Neuerdingshat man dagegen die Lehrer der Rechtswissenschaft, wie mehre ausgezeichnete Bei-spiele beweisen , wieder neben ihren» Lehramie als Mitglieder der Hähern Gerichtezu benutzet! gesucht. 37.

Actie, 1) Der Bewcisbrief eines zu einer Nutzen versprechenden Unterneh-mung in eine Handlungsgesellschaft gelegten Capitals und des Rechts, an denVortheilen der Unternehmung Theil zu nebmen: 2) die eingelegte Summe selbst.— Der gewöhnliche Gegenstand solcher Vereine sind Unternehmungen, deren Be-trieb für die Kräfte einzelner Personen zu schwer ist. Da übrigens die HandlungS-gesellschaften den Eigenthümern nicht die Freiheit lassen, ihre Capitale aufzu-kündigen, so sind die Actien ein Gegenstand des Handels; und da sie, wegen desbald mehr bald weniger zweifelhaften Erfolgs jeder menschlichen Unternehmung, vonveränderlicher»» Werthe sind als andre öffentliche Papiere, so sollten sie billignicht Zeichen des Werths genannt werden. Die Actien sind eine Erfindung neuererZeiten. 1720 wurde in Frankreich , und fast zu gleicher Zeit in England, ein ra-sender Acrienhandcl getrieben, welcher einzelne Menschen übermäßig bereicherte,Tausende hingegen an den Bettelstab brachte. In Frankrelch lag ein Betrug dergroßen indischen Compagnie und des Hofs selbst zum Grunde (f. Law), in Eng-land theils ein Betrug der Südsee-Compagnie, theils eine Schwärmerei für denCompagniehandel, die sich der ganzen Nation bemächtigt hatte. — Actionnairist der Inhaber einer oder mehrer Actien.

A c r i o n, Thätigkeit (dem Leiden entgegengesetzt), bezeichnet in den Kün-sten vornehmlich die kunstgemäße Darstellung des Inner» m der Bewegung des le-bendigen Menschenkörpers. Sonach könnte sie in der Beredtsamkeit, in der Pan-tomime und in der Schauspielkunst vorkommen. Aber in der neuern Zeit hat manden Ausdruck Action besonders und fast ausschließend in den beiden letzter» Künstengebraucht. Man versteht nämlich darunter mit Recht die Darstellung des Innernin der Haltung und Bewegung des Körpers, sofern dadurch der Darstellende einefremde Person darstellt; denn in diesem Falle muß die ganze körperliche Er-scheinung in das Gebiet der Kunst erhoben werden, da hingegen der rednerische Aus-druck mehr fubjectiv ist und als sichtbarer Ausdrucksich mehr auf die Verände-rungen des Gesichts und Bewegungen der Hände einschränkt. Man spricht daherheutzutage gewöhnlich nur von theatralischer, nicht von rednerischer Activ».Zu ersterer gehört also die pantomimische Action und die schauspielerische im engern