Band 
Erster Band. A bis Bl.
Seite
84
JPEG-Download
 

Adel

8>t

Abte, wovon viele mgleich regierende Herren eines Reichslandes waren, vieleübn- auch nur die Würde der ReichSfursten ohne SouverainetätSrechte hatten, wiedie Erzbischöfe von Prag,, Ollmütz, Gnesen, die Bischöfe von Chiemsee , Gurk, ,Lav»nr, Lausanne, die Äbte von Einsiedeln . Mury, Pfafcrs u. s. w. In den ,meisten dieser Stitter harke der deutsche Erbadel »ach und nach den gelehrten Ltand !verdrängt, obgleich der Papst immer dagegen eiferte, lind noch im westfälischen >'Frieden verordnet wurde (Art. V , §. 17), daß die Gelehrten nicht aus den Ltif- ->lern ausgeschlossen würden. Der erbliche hohe Adel kam den rcichsständischenfürstlichen und gräflichen Familien, und zwar jedem Mitglieke derselben, zu. Der-gleichen gab es außer Deutschland nicht. Zwar führten viele französische, italieni-sche, spanische und englische Familien den Titel der Fürsten , Herzoge und Mar-quis (auch die englischen Herzoge und Mara«i§ bekommen in ofsiciellen Urkundenden Titel Fürst ), aber der teutsche Fürsiensiand achtete nur wenige von ihnen eben-bürtig. Dahin gehörter in Frankreich diejenigen 6 Familien, welchen mau,ihrer Lands,ssigkeit ungeachtet, wegen ihrer Verwandtschaft mit souverainen Fa-milien oder ihrer Abstammung von ehemaligen bretaumschen und aquitanischenHerrschern am französischen Hofe die Rechte der strincw; rlranpers beigelegt hatte.Dies waren in Frankreich die Familien Lothringen, Savove», Grimaldi (Fürsten von Monaeo), Roban, Larour-d'Auverane (Herzoge und Fürsten von Bouillon).Auch einige polnische Familie» (Rakzivill, Czartorvski) gehörten hierher. In 'Schweden und Dänemark gab es gar keinen hoben Adel dieser Art. Obgleich sehrviele deutsche ehemals reichsstandiftbe Familien ihreLouverainetät verloren haben,so hat doch die deutsche Buudesacre ihnen den hohen Adelstand, die Ebenbürtig-keit mit den souverainen Häusern vorbehalten. In Deutschland war noch einstrenger Unterschied zwischen den alten Fürsten, welche vor 1580 diese Würdeerlangt harren, und den neuen, später dazu gelangten. — Der englische reichsständische (hohe) Adel, das Haus der Lords, hat 5 Classen: Herzoge,Marquis, Grasen (l.m-li,), ViseountS und Barons; der französische rcichsstän-dische Adel führt als solcher bloß den Titel lb,i,5 W 1 ,anao, denn die alten undneuen Adelsritel: ibirwc, 1>uo. Kbngnls. lännte. Vi--n»>w. I>,kommenauch obne die Pairschafr vor. — Der niedere Adel oder die Ritterschaft (in Eng-land die Ccnt, v) hat sich erst spat als eigner Stand ausgebildet. In Englandgehört Jeder dazu, welcher nickt von gemeiner Handarbeit lebt lind daher einWappen und den Titel IRguire (arniPo,) anzunehmen bereckrigt ist. In Spa-nien kann sich auch Jeder für einen llAulgn (von li>!oli>) erklären, dessen Alternohne ein gemeines Gewerbe gelebt haben, und in Frankreich war der Adel mit einerso großen Zahl selbst unbedeutender Stellen verknüpft, daß er auch sehr leicht zuerwerbe» war. Dort hielt man aber desto strenger auf alten Adel, d. h. aufeincnsolchen, dessen Anfang gar nicht nachgewiesen werden konnte. Zur Präsentationbei Hofe foderte man 400jährigen Adel.

Der Driefadel ist so alt als der Erbadel überhaupt, denn sowie diesersich staatsrechtlich als festes Institut ausgebildet hatte, machten auch die Monar-chen von dem nothwendigen Rechte Gebrauch, Standeserhöhungen zu ertheilen,und hielten den sehr richtigen Grundsatz fest, daß in der Monarchie kein Vor-recht älter sein oder einen andern Ursprung haben könne als das monarchischeRecht selbst. In Frankreich sing daher Philipp III. (1L70) an 'Adelsbriefe zuertheilen, und in Deutschland folgte man bald nach. Die Stufen des niedernAdel? in Deutschland waren 1) einfacher Adel mit dem Prädicat: von; 2) Edlervon; 3) Ritter; 1) Banncrherr; 5) Freiherr ; 6) Graf. Die Rechte desselbenwaren im Allgemeinen nicht sehr bedeutend, aber in einzelnen Ländern hattederselbe theils durch wirkliche Gesetze, theils durch Lutte und Gewohnheit sehr be-trächtliche Vorrechte (Steuerfreiheit und ausschließliche Rechte zu höher» SraatS-