Band 
Erster Band. A bis Bl.
Seite
359
JPEG-Download
 

Appellation 359

gegen förmliche RechtSsprüche gerichtet, welche einen streitigen Punkt zwischen denParteien rechtlich entscheiden «Iudicialappellationen, oder gegen eine andre Der-,fügung des Richters (z. B. Vormundschaftsbestellung, Versagung einer Confir-niation), welche nur einen Befehl, kein eigentliches RechkSurtheil enthalten:Eztrajudieialappellation (auch Necurs oder Beschwerde genannt). Die Förmlich-keiten der Appellationen, welche sonst eidlich waren (AppcllationSeide, daß mannicht ohne gerechte Ursache appellire; Ablösung des Berichts der Apostel, bei demUnterrichtet-, Einführung und Iustisication der Appellation bei dem Oberrickler),sind »euetdingS in den meisten Staaten aufgehoben worden vgl. u. A. für Lach-sen das Mandat vom 13. Man 1822), und mau bat nur die Frist zu Einwen-dung derselben, gewöhnlich von 10 Tagen, in manchen Ländern von 30 Tagen,beibehalten. In der Regel kann von einer jeden richterlichen Entscheidung appellirtwerden, welche einen wahren Nachtheil für den einen Theil (eine Beschwerde)enthält; diejenigen Verfügungen, welche im Laufe des Processes immer wiederabgeändert werden können, oder an «ich keinen bleibenden Nachtheil mit sich brin-gen (bloße Interlocute , sind der Appellation nicht unterworfen. Daher fmdenim preußischen Proceß Appellationen nur gegen Destnitiverkenntnisse statt. (Vgl.Appellationsgerichte.) 37.

A ppellatio » (äppe.-il) hat in der Gerichtssprache Englands außer dergewöhnlichen Bedeutung noch eine andre. Das englische Eriminalverfabren istein Aiiklageproeeß, in welchem der Ankläger seine Anschuldigung erweisen muß,und der Angeklagte nicht verbunden ist, über seine Handlungen Rede und Antwortzu geben. (Der deutsche Criminalproceß hingegen sucht vornehmlich aus den eignenAngaben und Geständnissen des Angeschuldigten die Wahrheit z» erforschen, undist, seinen Grundlagen nach, philosophisch richtiger als jener.) Allein diese An-klage wird aus Ansuchen des Beschädigten von der Regierung geführt, und derBeschädigte hat auf die Leitung desselben weiter keinen Einfluß, als daß er demKronanwalr die Beweismittel liefert. Es war aber noch eine andre Art des Ver-fahrens üblich, in welchem der Beschädigte, oder ein Verwandter desselben, denBeschädigen vor die Schranken des GericbtS (der b>,ig5 lumel«) federte, um vonihm Genugthuung zu erlangen. Hierbei hieß derKläger Appell,.,- oderApp,-!I-,n>,der Auzeklagie VppeUe,-. Diese Art des Verfahrens fand statt, wenn auch der an-gebliche Thäter schon von den Geschworenen freigesprochen war, nicht aber, wenner (wenn auch wegen eines geringern Verbrechens, als er angeklagt worden, z. B.unvorsetzlichen Todtscklags ücnr MordS) verurkheilt worden war und eine Strafeerlitten hatte. War er begnadigt worden, so schützte ihn dies nicht gegen diePrivat-onklage, und wenn er dabei nochmals schuldig erfunden wurde, so mußteer, ohnedaß der Kenia begnadigen konnte, die gesetzliche Strafe ausstehen. Das Recht die-ser Privatanklage dauerte ein Jahr; wenn also der Richter, das Pubiieum oderdie Verwandten mit dem freisprechenden Urtheile der Geschworenen nickt zufriedenwaren, so konnte eine solche Appellation eingeleitet, auch der Freigesprochene bis zumAblaufe des Jahres in Verhaft gehalten, oder Bürgschaft gefedert werde». Überdie Privatanklage richtete gewöhnlich eine zweite Jury, und es fehlt nickt an Bei-spiele», daß der Ausspruch derselben auf Schuldig gerichtet war, während die ersteIurv aus denselben Gründen freigesprochen harte. So wurde 1708 Job. Poungermordet gefunden, und man warf Verdacht auf Eph. Slaughrerford. ihren Lieb-haber, in dessen Gesellschaft sie zuletzt gesehen worden war. Er wurde in dem Assi-seugerichte freigesprochen, allein das Pnblicum war so von seiner Schuld überzeugt,daß man eine Subscripnon eröffnete, um die Kosten der Privatanklage zusammen-zubringen. Diese wurde vordem Oberhofgerickt'damals« >»een5-I1en,ch)verhandelt, Slaugkterford durch ei» zweites Schöffenurtheil schuldig befunden undhingerichtet. Ein ähnlicher Fall ereignete sich 1818. Ein junges Mädchen, Marv