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Erster Band. A bis Bl.
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Assism

zur Untersuchung gezogen, oder wenn dazu kein Grund vorhanden ist, in Freiheit lgesetzt. Die wichtigste dieser Commissionen ist aber die. wodurch sie beauftragt iwerden, dieUntersuchung wegen der gröber» Verbrechen (Verrath, Felonie, große -!Diebstahle) vorzunehmen und nach dem Spruche der Jury über die Thatsachen zu ^entscheiden (Lomm. osnver an,! terniiiwr). Endlich haben sie das Recht der Frie-densrichter (Lomm. c>5 peace), d. h. Alles anzuordnen, was zur Erhaltung desLandfriedens nach engl. Grundsätzen gehört. (S.Friedensgerichte.) III. In ^der neuern franz. Gerichtsverfassung sind zwar seit 1808 auch Assisengerichte, wel- iche aber mit der engl. Einrichtung wenig mehr als den Namen gemein haben. Die >Strafrechtspstege gehörte zu den gräuelvollsten Seiten der alten Verfassung. Sieverband die 2 entgegengesetzten Übel der Tortur, welche oft nur als Schürfung 'der Todesstrafe angewendet wurde, und des Verurtheilens zum Tode auf bloßeDerdachtSgründe. Die Hähern und niedern Gerichte Frankreichs zeichneten sichdurch einen Geist finsterer und dabei leichtsinniger Grausamkeit aus, wovon das18. Jahrh, eine Reihe der empörendsten Fülle liefert. In der Revolution war dieReform der Criminalverfaffung eine der ersten Arbeiten der constitukionnellen Ver-sammlung. Man nahm die englische Einrichtung zum Muster, besonders das Ur-theilen über die Thatsachen durch Geschworene oder Schöffen. Die bürgerliche Ju-stiz wurde (nach Aufhebung der alte» Einrichtungen) den Kreisgerichten und Appel-lationsgerichten übertragen, für die Criminaljusti; aber durch das Gesetz vom 25.Febr. 1791 in jedem Departement ein Criniinalgericht, bestehend aus einem Prä-sidenten und 3 Räthen, angeordnet. Keiner dieser Beamten wurde von der Re-gierung ernannt (sie hatte aber einen Kronanwalt bei jedem Gerichte). Den Prä-sidenten und den öffentlichen Ankläger ernannten die Wahlmänner des Departe-ments ; als Richter dienten die Mitglieder der Kreisgerichte nach der Reihe. DieseEinrichtung blieb im Ganzen bis zur Consularverfassung, in welcher das Recht derErnennung dem ersten Consul übertragen wurde. Durch die CriminalgericbtSord-nung von 1808 (Loste ststusli uetlo» erlminelle) wurden diese stehenden Criminal-gerichte wieder aufgehoben, die StrafrechtSpflege den Appellationsgerichten (Hofge-richten) in der Art übergeben, daß das erste Urtheil über die Zulässigkeit einer Cri-nunaluntersuchung von ihnen gefällt, für das öffentliche Verhör und die Entschei-dung mit Geschworenen) aber einbesonderesGericht(Lour >I'„-,5Ucs) gebildet wird,welches aus einem Hofgerichtsrathe als Präsidenten und aus den 4 ältesten Mit-gliedern des Kreis- oder Landgerichts (Tribunals erster Instanz), in dessen Bezirkdie -Lache gewiesen ist, besteht. Die kleinen Polizcivergehen gehören vor die Brts-vorsteher (älairer) und die Friedensrichter,Und die geringen Straffälle vor die Kreis-gerichte. — Das Verfahren vor den franz. Assisen ist folgendes: Jedes franz.Tribunal der ersten Instanz hat einen sogenannten JnstructionSrichter. Er unter-sucht jedes Verbrechen, das ihm der Staatsanwalt, die Polizeibehörde oder Pri-vaten anmelden; er verfolgt die Spur der That und des Thäters, vernimmt Zeu-gen, erforscht Urkunden, erhebt Augenschein und protokollier jeden Befund. Dannreferirt er am Ende darüber mündlich dem Tribunal erster Instanz in nicht öffent-licher Sitzung ^en elminl-re N om,8eil). Findet dies Tribunal nach Thatsachenund Umstmden den Angeschuldigten unschuldig, oder wenigstens nach der Lage derActen die Überweisung des Jnculpaten (prävenu) sehr unwahrscheinlich, so erfolgtsofort die Entbindung desselben von der Klage. (Findet das Tribunal erster In-stanz, daß der gerügte Straffall ein einfacher Polizeifrevel (,!<'li>) ist, so verweistdas Tribunal das fernere Verfahren an das Zucbtpolizeigerichr, und im Fall einerbloßen polizeilichen Rüge (aonlr.aveiiUon) an die Polizeibehörde.) Scheinen aberdie vorläufigen Untersuchungsacten den Verdächtigen zu graviren, so berichtet, indem Falle eines schweren Verbrechens sarime), das Tribunal mit Einsendung derActen an das Dbergericht (Lour ro^»!«). Dies deliberirt darüber (,-i, ob,,,,,Ina