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- Assisen
lls conseil), hört die Abstimmung des GcneralprocuratorS, und findet das Ober-gericht die angeschuldigte That criminell und erweislich, so erkennt solches im Be-jahungsfälle zuRechr, daß der bisherige Verdächtige nunmehr alsInquifit (->oo».<ü')einer förmlichen Anklage und Specialuntersuchung über das genau zu bestimmendeVerbrechen zu unterwerfen sei (anet des renvens anx u^isk-x). Diese Crimi-nalgerichte halten in jedem Departement wenigstens ein Mal vierteljährlich eineSitzung, um die sämmtlichen zur Entscheidung reif gewordenen Criminalfälle seitvoriger Sitzung definitiv abzuurtheilen. Das Institut der Geschworenen beruhtaus der liberalen Idee, daß das Recht über Leben und Tod in der Regel nicht in derHand der eigentlichen Staatsdiener ist, sondern einer nach gewissen gesetzlichen Nor-men, theils durch das LooS (gewissermaßen als .lnsticinn, ,,-ni»»,) aus der Mittedes Volks berufenen Auswahl gehörig gualificirter Staatsbürger aufgetragen wird,welche nach vollbrachter Sitzung als Privaten in die Reihe ihrer Mitbürger zurück-treten. Der Präfect übersendet wenigstens 4 Tage vor Eröffnung der Assisendem Vorsitzenden in den Assisen ein Verzeichnis von 60 zum Amte eines Geschwo-renen fähigen Personen im Departement. Jeder Geschworene muß wenigstens 30Jahre alt und im Genuß aller bürgerlichen Rechte sein, ferner Mitglied des Wahl-collegiums oder einer der 300 Höchstbesteuerten, oder Doctor, Licentiat oder cor-rcspondirendeS Mitglied einer vom Staat anerkannten gelehrten Gesellschaft, oderNorar, oder patentirtcr Banguier, Wcchselagent, Kauf- oder Handelsherr 1. oder2. Classe, Administrativbcamter mit wenigstens 4000 Fr. Einkommen, oder dis-pensarionsweise befähigt worden sein. Absolut unfähig find die Minister, Prä-fecte, Unierpräsecte, Richter, ^taaisanwälte und Geistliche, und Jeder, wel-cher in dem Criminalfalle früher amtlich oder privatim wirkte. Der vorgedachteVorstand des AssisenbofeS streicht, vermöge des ihm beiwohnenden >>nnvoirmV'tini,um, e aus j -ner Liste der Sechziger 24 Personen. Zugleich erhält der ge-dachte Vorstand eine Supplementarliste aller jurvsähigen Personen im Sitzungs-orte der Assisen, um aus diesen in etwaigen Verhinderungsfällen der übrigen 36Geschworenen so viele hinzuzufügen, daß wenigstens 30 Geschworene den Sitzun-gen persönlich beiwohnen. Vor diesem Aisssengericht erscheint nun der StaatSan-walt als öffentlicher Ankläger, und der von seinem Defensor begleitete Inguisit,welchem vorher die Anklage, der Tag zur Verhandlung, die Urkunden in Abschrift,die Namen der Zeugen und der Geschworenen schriftlich mitgetheilt worden sind.Sowol der StaatSprocurator als der Angeklagte verwerfen einige Geschworenenaeb Belieben, und aus den Übrigbleibenden ernennt das LooS 12 Geschworene fürden Verhandlungsfall. Die ernannten Geschworenen nehmen Litz aus einer Tri-bune, die Thüren der Gerichtssitzung werden für das Publicum geöffnet. Nunbeeidigt der Präsident die 12 Geschworenen z die Acte der erkannten Anklage, dieAnklage selbst, die Localbesicht gungSprotokolle und Erpertisen werden vorgelesen.Der StaatSanwalt bezeichnet das Wesentlichste i» der Anklage, die ÜberführungS-stücke, und die materiellen norzinra steNeil werde» vorgelegt und nach den Umstän-den reeoanoScirt. Verhört werden die erheblich befundenen frühern Zeugen und dieGegenzeugen zwar nach Anleitung der frühern Derhörprotokolle z zum Beweise derSchuld oder Unschuld dient aber bloß die mündliche Zeiigenvernehmung in den Assi-sen. Aber auch die andern Richter außer dem fragenden, die Geschworene», derStaatSanwalt, der Angeklagte und sein Vertheidiger, der als Beschädigter auf-tretende Privatus haben das Recht, dem Zeugen fernere Fragen zu thu». Nunreden über das Verhandelte nach einander, gemeiniglich 2 Mal, der L 2 taatSan-walt, die Privarpartei und der Vertheidiger, und, wenn er will, auch der Ange-klagte selbst. Man vernimmt über zweifelhafte Ausdrücke vielleicht nochmals einenZeugen, erkennt über Incidentpunkte, und, wenn in der Sitzung alles schon zumSpruche reif wurde, erklärt in der nämlichen Sitzung der Präsident die Verhand-