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Erster Band. A bis Bl.
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Auber

Aubry deMontdidier

aufhob, indem er allen Fremden das Recht ertheilte, ein Testament zu errichten,und verordnete, daß der Nachlaß der ohne Testament Sterbenden durch den Bi-schof ihren auswärtigen Erben zugestellt oder, wen» dies nicht möglich sei, zu from-men Zwecken verwendet werden solle. Frankreich war das einzige Land, in welchemdie Fremden nach dem Grundsätze behandelt wurden: sivrrrn inu- über eivit,ÜI-I VN5 inorilnr. Man gestattete ihnen den Erwerb aller Arten von Eigenthum,selbst der Grundstücke, nur erben konnten sie nicht und ebenso wenig vererben.Vermöge des Fremdlingsrechts (,Ir„i t ,!'ck,il>»i,n) war der König, in dessen Frie-den oder Schuh sie im Leben standen, nach ihrem Tode ihr einziger Erbe. KeinLehnsherr konnte dies Recht erwerben. Es wurde schon früh zu Gunsten der imReiche lebenden Verwandten gemildert. Einige Ltädte (Lvon) bekamen zu Beför-derung des Handels das Privilegium, daß die Verlassenschaft der daselbst sterben-den Fremden deren auswärtigen Erben zu Gute kam, und durch Ltaatsverwägewurde es mit einzelnen Staaten aufgehoben. (S. das Derz. dieser Staaten inSchlözer's „Staatsanzeigen", H. 31, und die spätern Verträge inMartenS'S „Ke-ciril elrr Ir.lils-".) Die Nationalversammlung hob es durch die Decrete vom 6.August 1790, 8. Aug. und 31. Aug. 1791 auf, und da es in keinem andernLande von Europa gegolten hatte, sondern nur vergelr.ingSweise gegen Frankreich ausgeübt worden war, so bedurfte es nirgends einer besondern Aufhebung. Dieswußte man in Frankreich aber nicht, verwechselte es mit dem AbzugSrechte, und sowurde es im bürgerlichen Gesetzbuche (,,(7„.le di»pol." ». 11) wiederhergestellt,indem man sich beklagte, daß die übrigen Staate», besonders Preußen, es nichtgegenseitig aufgehoben hätten. 2) In England gilt zwar kein Nioit ü'.Vnbsine,der Fremde kann dort (unter den Bedingungen des Alienact) jedes Gewerbe treiben,und sein Vermögen fallt an seine Erben, sie mögen sich befinden, wo sie wollen. NurGrundstücke kann er nicht erwerben, weil sie alle lehnbar sind und also nicht ohneLehnSpflicht und Eid besessen werden können. Kauft daher ein Fremder ein Grund-stück, so fällt es dem Könige nach Lehnrecht anheim. Davon kann der König diS-pensiren, indem er, wenn der Fremde den Unterthaneneid leistet, den Lehnsfehlererläßt (,'V ilmnitinne roch-i) und ihm das Recht gibt, Lehngüter zu besitzen. Einsolcher heißt Ilcoiro». Die volle Naturalisation kann nur vom Parlamente ertheiltwerden, und selbst diese gibt dem naturalisirten Ausländer nicht die Fähigkeit zubürgerlichen Ämtern. Soll auch davon (wie etwa bei fremden, in die königl. Fa-milie durch Heirath eintretenden Prinzen) eine Ausnahme gemacht werden, so mußdas Parlament vor der Naturalisation von dieser Beschränkung diSpensiren. DasErbrecht an Grundstücken geht nur auf die Kinder über, welche nach der Naturali-sation in England geboren sind, daher die schon vorhandenen, wenn sie erbfähigsein sollen, in dieselbe ausdrücklich mit aufgenommen sein müssen. (S. Natu-ralisation.) 37.

A über (D. F. E.), ein französischer Operncomponist, welcher jetzt in derMode und eine der vorzüglichsten Stützen der Oper» nniMpw in Paris ist. Seineerste Oper, durch welche er auch in Deutschland Glück gemacht hat, ist,,b»iwPe" („Der Schnee"); seine „simn:»" und seine „sieocastic" sind nicht aufdendeutschen Bühnen erschienen; s. „täoncert i> I» cour" („Concert am Hose") aberund endlich „l.n ,i,seo,>" („Der Maurer") sind sehr beliebt geworden. -LeineMusik ist elegant, zuweilen graziös; sie erhebt sich aber kaum über das Conversa-tionsmäßige und verräth also deutlich das Streben der neuern franz. Componisten,pikant und neu zu sein. Zm Style sucht er Boneldieu und die franz. Opernmusikmit Rossini zu verbinden. Don seinen LebenSumständen ist uns Nichts bekannt.

Aubry deMontdidier, ein franz. Ritter zur Zeit Konig Karls K.,welcher der Sage nach 1371 von einem Kriegsgefährten, Richard de Macaire,meuchlings getödtet, und dessen Mord dadurch entdeckt wurde, daß der Hund des