Band 
Erster Band. A bis Bl.
Seite
530
JPEG-Download
 

530

Aufruhr Aufschrift

A u f r u h r, Tumult(engl., in«), das Zusammenlaufen mehrer Personen, um

sich irgend rinn- obrigkeitlichen Llnordnung mir Gewalt zu widei setzet,; einStaatS-verbrechen, welches zum Hockverrath übergeht, wenn der Zweck des Aufruhrs Um-stur; der L taatSverfassung selbst ist. Schon dieser Begriff unterscheidet den Auf-ruhr vorn Llusstand, indem der erste wol der Anfang und die Veranlassung zu demletzter,, werden kann, aber an sich in einer ungeordneten und gewaltsamen Wider-setzlichkeit besieht, welche, wenn sie langer fortgesetzt und der bewaffnete Wider-stand allgemeiner und heftiger wird, den Name» der Empörung (Rebellion)bekommt. Der Aufstand hingegen (die Insurrection, s. d.) ist die Erhebungeines Volkes zum geregelten Widerstände gegen eine für unrechtmäßig ausgegebe-ne Herrschaft. Daher kamt beim Aufruhr nie die Frage von seiner Rechrmäßig-keit sein, die Aufrührer sind vor dein bürgerlichen Gesetz immer strafbar (die Anstif-ter und Anführer mit dem Schwerte, die übrigen nach richterlicher Ermäßigung);der Aufstand aber kann in der Idee wenigstens rechtmäßig sein, insofern er gegeneine unrechtmäßige Herrschaft gerichtet ist. Daher wird auch der Name Rebellen,welcher nur von einem strafbaren Widerstände gebraucht wird, mit dem der Iissur-genten verwechselt, sobald das Urtheil über die Rechtniäßigkeit anfängt wenigstenszweifelhaft zu werden. Gefangene Rebellen haben keinen Anspruch, als Kriegsge-fangene behandelt zu werden, wohl aber Insurgenten, welche unter dem Schutzevölkerrechtlicher Grundsitze stehen, da die Gerechtigkeit ihrer öLache von demGottesunheil des Ausgangs abhängig gemacht worden ist. Zu dem rechtlichenBegriff des Aufruhrs gehören wenigstens 10 Menschen; in England wird, sobaldeine Versammlung einen tumulmirenden Charakter anzunehmen scheint, vermögeder Aufruhracte (rlot-aei) von 1817 eine Proclamarion verlesen, daß alle Ver-sammelte ruhig auSeinandergchcn sollen, bei Todesstrafe. Es muß nun eineStunde Zeit gegeben werden, nach deren Ablauf die bewaffnete Macht gebrauchtwerden kann. 37.

Aufschrift, Inschrift, >n<wrft>tio. 1) In ästhetischer Hinsicht, dieje-nige-Lchrift auf einem Denkmale, welche in sinnreicher Kürze, d. b. im Lapidarstvl,dessen Bestimmung ausdrückt. Die Aufschriften (iiluli) der Römer enthaltennur die nothwendigsten Bestimmungen des Gegenstandes, auf und vor welchem siestehen, und haben ohne Bezug aufliefen Gegenstand keine Bedeutung. Kurz undschön sind 2 'Aufschriften auf Denkmäler Friedrichs des Großen, auf das berlinerInvalidenhaus: „l.ucso et incict» iniliii". und aufs Potsdamer Armenhaus:,,b'> silericu-, Idox oivilius Xl.Il.s'.s .I.XXi >'". Schwulst und spitzfindige

Witzelei gehören nicht hierher. Einfalt und Bescheidenheit muß in den Aufschriftenvorherrschen. 2) In archäologischer Hinsicht. Wir haben jetzt der Inscriprions-sannnlungen viele. In Frankreich gründete man eine eigne Akademie der Inschrif-ten unter Ludwig XIV . Ohne das AuSschreiken der gelehrten Glieder in verwandteFächer des Wissenswürdigen würde das Forschen einer Gelehrtengesellschaft aufeilten sehr beschränkten Gegenstand des Alterthums eine kleinliche Regierungsspic-lcrei genannt werden müssen. Unter den Römern versank auch mit ihrer Freiheitder gute Geschmack der Auf-und Inschriften: die Schmeichelei suchte durch Witzzu ersetzen, was ihr an Natürlichkeit abging. Am schönsten nimmt sich die soge-nannte O.uadratschrift aus. 3) In orthographischer Hinsicht verfuhren die Römerbei öffentlichen Denkmälern mir vieler Sorgfalt, aber auch dort bedienten sie sichder Abkürzung bei bekannten Worten. Ihr ältestes Alphabet schloß sich mit dem I'.Das >'M und c>!- ging aus dem Mormone ruilioo in den 8ei urluiiium über.

Vor 8 und 1 sprach man das X nicht aus und verlängerte dafür das O in V,o„ unddas I in >„. In Privatdenkmälern verfuhr der Steinmetz oft willkürlich und un-achtsam. 1) In diplomatischer Hinsicht rechnet man dazu in Urkunden alle An-fangsformeln, dann auch die Bezeichnungen der Personen, in deren Namen die