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hört hat. Nur in Ansehung gemeiner Verbrechen (Mord, Diebstahl. Verfäl-schung, betrüglicher Bankrutt) wurde zwischen England, Frankreich, Spanien ,Holland und andern allurtcn Staaten Frankreichs im Frieds von Amiens (23. u. f27. Pdärz 1802) die Auslieferung gegenseitig versprochen; dabei aber zur Bedin-gung gemacht, daß solche Beweise beigebracht würden, welche hinreichend wären, ^den Auszuliefernde» mi Lande selbst den Gerichten zu übergeben. Gleiche Grundsätze 'gelten zwischen England und Nordamerika , vermöge des Vertrags vom 9. Nov.1794; auch werden sie von der englischen Regierung, wie neuere Fälle bewiesenbaden, gegen alle andre Staaten beobachtet. Dies sind offenbar die richtigstenAnsichten. Es muß ein Verbrechen vorhanden sein, welches überall und besondersnach den Gesetzen des S taatS, welcher ausliefern soll, strafbar ist, und es müssengegen den Auszuliefernden gesetzlich genügende Anzeigen vorgelegt werden. Die Be-urtheilung beider Punkte gehört zum Richteramte; daher wird zur Rechtmäßigkeitder Auslieferung ein vorläufiges richterliches Urtheil nöthig. Wegen Mangels einesgemeinen Verbrechens schlug Frankreich den Spaniern (1780) die Auslieferung desGrafen OlavidcS, Preußen der franz. Regierung (1801) die Auslieferung derH.de Pr> ey, Imbert ColomeS u. A. ab, welche wegen einer Verschwörung gegen dieConsularverfassung zu Baireukh verhaftet worden waren. Gegen die Auslieferungdes Obersten von Massenbach erhob sich im ersten Augenbliek die öffentliche Stimmenur darum, weil er nach voreiligen Nachrichten ohne rechtliche Prüfung der Ver-dachtSgründe verhaftet und ausgeliefert zu sein schien. Später änderte sich darüberdie öffentliche Meinung. Andre Grundsätze sind durch besondere Verträge! B.zwischen Frankreich und der Schweiz, zwischen Rußland und Preußen, aufgestelltworden, welche sich gegenseitig die Auslieferung aller Angeschuldigten auf bloßeRequisition und ohne Vorlegung hinreichender VerdachtSgrünke zugesichert haben.Am leichtesten ist man bei Auslieferung der Deserteurs, welche durch Carteleon-ventionen zwischen befreundeten Staaten fast immer bedungen wird. 37.
Ausnahmegesetze (loig iHiu-ptum , ein neuer Name für eine alteSache. Wenn der Zustand eines StaatS so verworren und gefährlich ist, daß diegcwökmlichen Kräfte und Gesetze nicht mehr für ausreichend gehalten werden, sogreift man zu außerordentlichen und stärker wirkenden Mitteln. Die Reiner hattenfür solche Fälle die Formel, wodurch den beiden Consuln eine größere Macht Einge-räumt wurde: Vi,l,.i»t e'imsnlek. ne g»nl re>,p»!>!ie,i (lall inienti eufnat, undwenn dieses nicht hinreichte, ihre Dickatur. Das Heilmittel war schon damals »stschlimmer als das Übel, welches geheilt werden sollte, und als die Dicratoren zuFriumvirn ieip»I>!ioae coiisiitnenela»! geworden waren, ging die Republik zuGrunde. Despotische Staaten brauchen keine Ausnahmegesetze, die öffentliche Ge-walt ist dort immer von den Schranken frei, welche ihr in den constirukionncllenVerfassungen gesetzt sind. Allein in den letzter» können Zeiten eintreten, in welchendie Macht der Regierung verstärkt werden muß, um schnell und nachdrücklich wir-ke» zu können. — In England besieht in solchen Lagen die erste und wichtigsteMaßregel darin, daß das HabeaS-CorpuS-Rechr für eine bestimmte Zeit üiSpendirtwird. Die Regierung kann dann verdächtige und gefährliche Leute in Verwahrungnehmen, ohne ihnen gerichtlich den Proceß machen zu lassen. Diese Suspension wirdaber nur auf eine gewisse Zeit bewilligt, mit deren Ablaufalle solche ElaatSgefan-gene wieder in Freibeit gesetzt oder zur förmlichen Untersuchung gezogen werdenmüssen, und nun schützt die Suspension die Minister keineswegs gegen die Entschä-digungsansprüche der Verhafteten. Doch werden gewcbnlich kiese Klagen in einembesondern Parlamentsact (i,ulenn> ,u - l>U!) niedergeschlagen, bei dessen Verhand-lung im Parlament der Gebrauch, welchen die Minister von der bewilligten Suspen-sion gemacht haben, von der Gegenpartei scharf geprüft zu werden pflegt. Einezweite Maßregel dieser Art ist die Alienbill (s. Fremdcnbill), welche der Regie-