Ausnahmegesetze 561
rung eine Macht über die nach England kommenden Fremden einräumt, die ihrnach d er Verfassung nicht zukommt, besonders ihr die Befugnis; gibt, sie nachBelieb en nickt nur aus dem Lande zu weisen , sondern auch nach Gulbefindcn aufirgend einen Punkt des festen Landes zu schicken und dadurch auszuliefern. EineArt individueller Ausnahmegesetze sind die Srrasbills, welche in einzelnen Füllenstattfinden könne». Das Parlament besitzt das Recht, welches bei einer richtigenTheilung der öffentlichen Gewalten ihm nicht zustehen könnte, einzelne Individuenohne richterliches Urtheil nut Strafen zu belegen. Dies ist von seiner eignen richter-lichen Funckion, wo die Reichsherren, die PairSkammer, als oberster Gerichtshofhandelt und das Haus der Gemeinen als Kläger auftritt (wie bei GouverneurHastings), wohl zu unterscheiden. Dort sitzen die Lords förmlich zu Gericht, unddem Angeklagten wird volles rechtliches Gehör ertheilt; es kann auch seine Dev-urtheilung nicht anders als mit einer Mehrheit von 12 Stimmen (die Zahl derSchöffen in gewöhnlichen Fällen) ausgesprochen werden. In diesen Sacken ent-scheidet bloß das Oberhaus, auf Anrräge der Gemeinen und aanz ohne Zuthun desKönigs, dessen Recht der Begnadigung sogar beschrankt ist. Aber wenn cuz indivi-duelles Strafgesetz (!>ll! »I !iiUli>,(l<u. oder filll <>k pi-uuilü!i) gemacht werden soll,so kann der Antrag dam sowol im Obcrhause als im Unterhause gemacht werden;es findet kein eigentli - - rechtliches Verfahren statt, sondern es hängt von demHause ab, wie es sich t>e Gewißheit der Thatsachen, auf welche der Strafanrraggegründet wird, verschaffen will, und es ist nur eine in der -Lmche liegende Billig-keit, daß dem Angeschuldigten auch dabei Gelegenheit sich zu vertheidigen gegebenwird. Der Beschluß selbst wird nach einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt, mußaber von beiden Häusern des Parlaments genehmigt werden und die Zustimmungdes Königü erhalten, wie ein andres Gesetz. Auch bei Zumessung der Strafe istdas Parlament nicht an das bestehende Recht gebunden, es kann sie größer undgeringer anssprechen, als die Gesetze mit sich bringen, und dasBegnadigunasrechtdes Königs stillt, wenn er einmal seine Zustimmung gegeben hat, ganz hinweg.Ein solches Verfahren, welches Blackstone nur erwähnt, aber, weil es kein recht-liches sei, nicht weiter abhandelt, bat immer etwas sehr Verhaßtes und wird dahernur selten angewendet. Thomas Wentworth , Grafv.Stafford, der bekannte ver-traute MinisterKarlS I., wurde aufdiesem Wege zum Tode verurtheilt, und es wareine ebenso ungerechte als unkluge Schwäche des Königs, daß er seine Zuüimmungzu diesem-Ltrafgesetz gab. Dasselbe Verfahren wurde gegen die Königin 1820 ein-geleitet, und ganz abgesehen von ihrerSchuld oder Unschuld, lag schon darin Grundgenug, es zu verwerfen. —In Frankreich brauchte man vor 1780 keine Ausnahme-gesetze; die heitres >ke oucl, c> (s. d.) waren für Alles gut. Die Parlamen-ter wurden, wenn sie gegen königl. Befehle Vorstellungen machten und die Publi-cation derselben, welche durch Eintragung in die ParlamentSregistcr bewirkt wurde,aufhielten, durch konigl. Sitzungen (in-Gc j u»lioe), durch Verweisungen nach einemkleinen Orte endlich zum Gehorsam gebracht, oder wenn ihr Widerstand anhaltendwurde, aufgehoben, wie in den letzten Jahren Ludwigs Xi. Allein als das gerechtestreben nach gesetzlicher Ordnung, durch Mangel an Aufrichtigkeit und Mäßigungvon beiden Seiten, in einen wilden Parteikamps ausgeartet waH waren Ausnahme-gesetze ebenso oft wirklich nothwendig als bloß ergriffen, um den Lieg der Parteienzu befestigen. Von Staatsstreichen (eoup-- ckö,als ungesetzlichen, aber viel-leicht nothwendigen Maßregeln in einzelnen Fällen, dergleichen die Schließung derNationalversammlung, der 18. Fruckidor 1787, die Aufhebung des Tribunals 1807li. a. waren, ist hier nicht die Rede. Aber die Suspension der Constitution (sesbst derdemokratischen), die revolurionnaire Regierung 1793, die Permanenz dcsRevolu-tionStnbunalS, waren echte Ausnahmegesetze. Regelmäßige Herrschaft der Gesetzewar das wichtigste Versprechen jeder neuen Regierung in Frankreich , bis jetzt aberConversativns > Ltffcon. Bd. I. 36