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Erster Band. A bis Bl.
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564
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5ff4 Ausspielungsgeschäft Ausstellung

werden 15) ;u Forts oder detachirten Forts, wenn sie 56siSchritt und noch weitervon, Glacis entfernt, größer i»td selbständiger, meist auch hinten geschloffen sind.,(S. detachiere Werke im Art. Detaekement.) l>.

?l u s sp i e l u n g S g e s ch ä f t, in rechtlicher Hinsicht. Man hat in neu-ern Zeiten häufig die Form des Glückspiels angewendet, um sich des Eigentbums schweroder mit großerm Verlust in baares Geld zusehender Dinge gegen baares Geld zuentledigen, und so entweder größern Gewinn voii seinem Eigenthum zu ziehen oderzerrüttete Vermöge: Sumstande aus diese Weise wieder in Ordnung zu bringen. (S>.Lotterie.) Je wichtiger nun das Übergehen des Eigenthums aus einer Hand indie andre ist (besonders sobald dies Eigenthum großen Werth hat und vorzüglich inGrundstücken besteht, die Zugleich einen wesentlichen Theil des Nationalvermögensausmachen), je leichter auf der andern Seite die Hoffnung auf ein großes Glückbei geringer Aufopferung eine Menge Menschen verleiten kann, der GewmnsuchtAndrer unwissend zu fröhnen, umso mehr muß das Ausspielungsgeschäft unterAufsicht einer rechtlichen Behörde stehen. Bei der Beuribeilung desselben ist vor-züglich ln Hinsicht der vorkommenden Interessenten zu betrachten: 1) das Ver-hältniß des AuSspielungSgeschäftS zum Staate, oder unter welchen Bedingungendas Geschäft nach allgemeinen Ansichten und positiven Gesetzen zulässig und rechts-gültig ist; 2) das Verhältniß des UnterneknnerS zu den Theilnehmern und umge-.kehrt, sowie insbesondere das Verhältniß des Unternehmers zu den Bevollmäch-itigten (Collecteurs) und zu dem Gewinner, wie auch des Lehrern zur ausgespielten ^Sache. Nach diesen Beziehungen hat schon früher Grolman den Versuch einerEntwickelung der rechtlichen Natur des AuSspielgeichäfrs (Gießen 1567) angestellt.Umfassender und praktisch unterrichtender aber ist: „Die Rechtstbeorie von demAusspielgeschäft, dargestellt von Ioh. Chr. Lange" (Erlang. 1818), in welcherdieses Geschäft nicht nur nach seiner ganze» Eigenthümlichkeit geschildert und ge-würdigt , sondern auch auf positive Verordnungen darüber Rücksicht genommenwird. Der Verfasser nimmt an, daß das Ausspielgeschäft dem Hoffnungskaufeam nächsten komme, und daß der Vermag zwischen dem Unternehmer und den Mit-spieletn erst, wenn das Ausspielen wirklich vor sich geht, und irgend einender Tbeil-nehmer nach den Gesetzen des Spiels gewinnt, zur Vollendung gelange, daß folglichvor diesem Zeitpunkte eine Verfügung über die Sache zu einem andern Zwecke nurnur Emversiändniß sämmtlicher Theilnehmer geschehen dürfe, und bis zur Entschei-dung des Gewinns weder für die Theilnehmer, welche zu gemeinschaftlicher Hoff-nung berechtigt sind, ein Recht, die Übergabe der Sache zu fodern, entsteht, nochdasEigenthum, oder Nutzen und Gefahr derselben, noch endlichdie Verbindlichkeit,den Auswand zur Erhaltung der Sache zu tragen, auf sie übergeht; daß vielmehr,wenn aus irgend einem Grunde das Ausspielen nicht erfolgt, der Vertrag als aufgelöstzu betrachten und Jeder seinen Einsatz zurückzufedern berechtigt ist. Im KönigreicheSack sen ist das Ausspielen durch ein Generale vom 13. Febr. 1781 verboten.

Ausstattung, s. Aussteue r.

Ausstellung, die öffentliche Zusammenstellung der in einem Lande oderBezirke von Zeit zu Zeit hervorgebrachten Gegenstände der Kunst und des Gewerb-ffeißes. Weil aber die (schöne) Kunst durch ihre Beziehung auf die höher» Zweckeund Bedürfnisse des gebildeten Menschen vor dem Gewerbfleiße, welcher zunächstnur auf Vervollkonnnnung und Verfeinerung künstlicher BefriedigungSmittel dernothwendigen Bedürfnisse des äußern Lebens gerichtet ist, den Vorrang hat, sopflegt man öfter von Kunstausstellung zu hören. In einem andern und allgemei-ner» Sinne umfaßt die Kunst jedoch jede, höhere Geistesrhätigkeit eiffodernde, Be-arbeitung und Bildung der von der Natur dargebotenen Stoffe. Da nun dieKunstcrzeugnisse in diesem weiter» Sinne, wie alles Menschliche, einer Vervoll-kommnung ins Unendliche fähig sind, theils in Hinsicht aus die Tauglichkeit zur Er-