825
Bairische Landstande
Staat über seine ältere ständische Verfassung eine so reiche Literatur. S. die„Samm-!ung bairischer landständ. Freiheitsbriese" (München 1779, 4.); Panzer's „Vers.über den Ursprung und Umfang der landständ. Rechte in Baiern " (1788); die„Landtagsverhandlungen von 1429—1518", herausgegeben von Fr. v. Krenner(München 1803 — 5, 18 Bde.); Z. N. G. v. Krenner'S „Anleit. zur nähernKenntniß der bair. Landtage im Mittelalter" (München 1805). Die Stände be-standen aus den gewöhnlichen drei Classen: den Prälaten, unter welchen die Lan-deSuniversität den ersten Platz einnahm, und zu welchen eine Menge ansehnlicherStifter und ein Großpriorat des Zchanniterordens gehörten; der Ritterschaft,deren Besitzungen in 900 Hofmarken bestanden, und dem Bürgerstande der her-zog!. Städte und Märkte. Ebenso bedeutend waren auch ihre Rechte, welche aberfrüher als in andern Ländern, hauptsächlich durch eigne Uneinigkeit der Stände,unwirksam wurden. Der letzte Landtag wurde 1669 gehalten, nur besucht von47 Prälaten, 157 vom Adel und 78 städtischen Abgeordneten; ein Ausschuß derStände (die Landschaftsverordnung genannt und zuerst nuraufSZahre gewählt)maßte sich an, die ständischen Rechte mit Ausschluß seiner Committenten auszuüben.Die Sacularisarion der Stifter (1803) machte in die alte Verfassung einen unheil-baren Riü, und 1808 wurden alle alte landständische Einrichtungen ganz aufge-hoben. Die meisten übrigen Theile des Königreichs hatten schon früher als selb-ständige Furstenthümer des Reichs keine Landstände mehr, oder nie gehabt, wieBamberg, Würzburg, Augsburg, Freisingen, Regensburg , Speier u. a. — DieConstitution, welche für das Königreich Baiern unterm 1. Mai 1808 bekanntge-macht wurde („Europ . Constitutionen", Leipz., 2.Bd.,S. 129), enthielt im4.Tit.die Bestimmung über eine neu zu bildende Nationalrepräsentation. Zn jedemKreise sollten aus den 200 reichsten Einwohnern sieben Deputirte auf sechs Jahreerwählt werden, welche zusammen die Reichsstände ausmachen sollten. Diese Ein-richtung kam aber nicht zur Vollziehung und war nur ein dem Schattenbilde derwestfälischen Reiche-stände nachgeahmtes Phantom. Daß sie nicht ins Leben trat,war schon darum kein Verlust, weil in dieser Nationalrepräsentation durchauskeine freie Discussion, sondern bloß stumme und geheime Abstimmung stattfin-den sollte. — Bei dem wiener Congresse stimmte Baiern mit gegen die damaligenVersuche, eine Art von Normalverfassung für die Landstände aller deutschen Staa-ten aufzustellen, hat aber das unbestimmte Versprechen deü 13. Art. früher und ingrößenü Umfange erfüllt als andre Staaten, welche zu jener Zeit den Dank der deut-schen Völker durch den Eifer verdient haben, mit welchem sie sich dieser Angelegenheitannahmen. Die bairische Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 („Europ.Constitutionen", 3. Bd., S. 107; Döllinger, „Verfassung des KönigreichsBaiern, mir den darin angeführten frühern k. Edieren und Verordnungen", (Mün-chen 1818, 3 Bde.), mit ihren lOBeilagen und der unterm 17.Mai 1818 voran-gegangenen neuen Einrichtung der Gemeindeverfassung, begründet für das öffent-liche Leben Baierns einen neue» Abschnitt. Sie umfaßt, wenn man noch das Con-cordat vom 24. L)ct. 1817 damit verbindet, alle Theile des öffentlichen Rechtsund ist, was auch im Einzelnen noch daran zu wünschen übrig bliebe, im Ganzenden innern Verhältnissen des Volkes in hohem Grade gemäß. Bei derZusammen-setzung der Stände hat man das System der zwei Kammern befolgt, und eine erste,oder Kammer der Reichsrälhe, aus den Prinzen des königl. Hauses (5), den Kron-beamten des Reichs (3), den beiden Erzbischöfcn, den Häuptern der ehemals reichs-ständischen Häuser (16), einem (vom Könige dazu erlesenen) Bischöfe, dem Prä-sidenten des protestantischen Consistoriums, den vom Könige ernannten erblichen(15) und lebenslänglichen (12) Mitgliedern gebildet; die zweite, oder Kammerder Abgeordneten, hingegen aus fünf Classen zusammengesetzt, sodaß der Zahlnach auf 7000 Familien (also ungefähr auf35,000 Seelen) ein Abgeordneter kom-Conversations-Lcricon. Bd. 1. 40