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Erster Band. A bis Bl.
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Basel (Kirchenversammlung)

kigung einer allgemeinen Kirchenversammlung, in Sachen des Glaubens, des Schis-ma und der Reformation über den Papst wie über die ganze Christenheit zu gebie-ten , und vermöge ihrer richterlichen Gewalt als Stellvertreterin der ganzen Kirche,Ungehorsame jedes Ranges, selbst den Papst, bestrafen zu können, und erklärte alleEinreden und Kunstgriffe desselben gegen ihr Verfahren für nichtig. Da er nunDullen zu ihrer Auslösung erließ, leitete die Kirchenversammlung einen förmlichenProceß wider ihn ein, setzte ihm Fristen auf Fristen, vor ihrem Gerichte zu erschei-nen, und übte, so weit sie konnte, in Frankreich und Deutschland seine Gerechtsameaus. Inzwischen schloß sie im Rainen der Kirche mit den Husstcn, deren Abgeordneteden 6. Jan. 1433 mit 300 Reitern zu Basel erschienen, nach schwierigen Unter-handlungen durch die pragerCompactaten den 20. Nov. 1433 einen von den Calix-tinern, der mächtigsten, endlich siegenden hussitischen Partei, angenommenen Frie-den ab, worin sie ihnen den Gebrauch des Kelches im Abendmahle bewilligte.Sie ging dadurch freilich von den konstanzer Beschlüssen ab, mußte aber ihrem treu-sten Beschützer, dem Kaiser Sigmund, durch Nachgiebigkeit gegen die mit Waffennicht zu bezwingenden Hussiten zum Besitze Böhmens verhelfen. Dagegen vermit-telte er ihre Aussöhnung mit Eugen IV. , der, gedrängt durch Empörungen imKirchenstaate, und um seinen Einfluß auf Deutschland und Frankreich niest ganzzu verlieren, sie und alle ihre bisherigen Beschlüsse in einer von ihr selbst dictirtenund bei der 16. Session (5. Febr. 1435) angenommenen Bulle feierlich bestätigte.Stolz auf diesen sieg über den Papst, wollte sie nun auch über eine Klage HerzogErichs von Lauenburg gegen Friedrich den Streitbaren wegen Belohnung mit dersächsischen Kur entscheiden, wurde aber durch Sigmunds Protestation gegen jedeEinmischung iy die Reichsangelegenheiten auf ihr Hauptgeschäft, die unter denbisherigen Händeln vernachlässigte Reformation der Kirche, zurückgewiesen. Nurzur Einschränkung desPapstes hatte sie schon in der 12. Session (14. Zuli 1454),gestützt aufdie altchristliche Kirchenverfassung, einen wichtigen Schritt gethan, in-dem sie ihm und seiner Curie die von seinen Vorgängern erschlichene Dispositionüber die Pfründen an Kathedral- und Collegiatkirchen absprach, die freie Wahl zuCapitular- und Kanonicatstellen den Capiteln selbst zurückgab und den Papst zuunentgeltlicher Bestätigung derselben verpflichtete. Zur Reformation des Klerusschritt sie aber erst durch die Beschlüsse, daß Geistliche, welche Beischläferinnen hiel-ten, und Prälaten, die dies für Geld gestatteten, bestraft, Excommunicirte nichtvor der Bekanntmachung ihres Urtheils gemieden, Interdicre nie wegen einzelnerPersonen verhängt, wiederholte Appellationen wegen derselben Beschwerte nichtangenommen (20. Session, 22. Jan. 1436), Annetten, Gelter für Pallien undDeports (Annalen der Pfarrer an die Bischöfe) unter keinem Verwände gefedertoder entrichtet und als Wimonie geahndet, Gottesdienst, Messen und kanonischeStunden von den Geistlichen jedes Standes regelmäßig abgewartet, Störungender Andacht durch gute Kirchenpolizei abgewehrt, die Narrenfeste und alle zur Weih-nachtszeit in den Kirchen üblichen Ungebührlichkeiten abgeschafft werten sollten (21.Sess, 9. Juni 1435). Hierauf wurde in der 23. Session (25. März 1436) dieForm derWahl, des Glaubensbekenntnisses und Amtseitcs jedes Papstes mit Ver-pflichtung auf die Beschlüsse des Conciliums, und jährliche Wiederholung derselbenvorgeschrieben, jede Beförderung der Verwandten eines Papstes verboten und dasCollegium der Cardinäle aus 24 verdiente Prälaten und Docloren aus allen Natio-nen beschränkt, die durch freie Abstimmung des Cqllegiums gewählt werten, dieHälfte aller Einkünfte des Kirchenstaats genießen, über dieAnnstreue desPapsteswachen und seine Bullen stets unterzeichnen sollten. Übrigens ließ man ihm nurdas Recht, die zum Sprengel von Rom gehörigen Pfründen zu vergeben, undschaffte die Verleihung von Anwartschaften aufKirchenämter ab. Vergebens hartesich die französische Geistlichkeit bemüht, diese heilsamen Beschlüsse durchzusetzen.