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Befligniß Begchrungsvermögen
Henschel mit Gründen bestellten, welche, ungeachtet manche Beobachtungen dafürzu sprechen scheinen, doch starken Widerspruch gefunden haben. («.Pflanzen.) .
Befugniß nennen wir jede Erlaubnis;, Etwas zu thun oder zu lassen, be-sonders die Erlaubniß zu einer Handlung und die daraus hervorgehende moralischeMöglichkeit, sie zu verrichten, ja auch die Handlung selbst, deren Möglichkeit !durch eine solche Erlaubniß begründet, oder welche dadurch gerechtfertigt wird. DieErlaubniß selbst kann entweder daraus entspringen, daß durch ein Gesetz eine ge- ^wisse Classe von Handlungen verboten wird, wodurch die übrigen (nicht verbotenen) -erlaubt sind, oder die Desugniß dazu vor Andern ausdrücklich zugestanden wird, wie 1z. B. durch ein Privilegium, durch einen Vertrag. Ist jenes Gesetz ein Gesetz, ^durch welches die Vernunft überhaupt das FreiheitSgebiet der einzelnen Menschen igegen einander oder zur ganzen Gesellschaft innerlich oder äußerlich festsetzt, ein Ge- !setz für die vernünftige Gemeinschaft unter den Menschen in Beziehung auf ihr ge- igenseitizes äußeres Handeln, d. i. ein RechtSgeseh, oder ist die ausdrücklich ertheilteBeftigniß einem solchen gemäß: so hat der Handelnde einen Anspruch oder Fode- ,rung an Andre, welche von ihrer Seite eine Verpflichtung, Rechtsverbindlichkeitist, ihn in einer Verrichtung oder in der Unterlassung einer Handlung nicht zu stö-ren; eine Federung, die, wenn sie Wirkung haben soll, auch gegen den Willen 'des Andern muß geltend gemacht werden können. Dieses nennen wir aber einerechtliche Befugniß, oder ein Recht, welches mithin seinem Wesen nach ein RechtS-vei'hälkniß voraussetzt, das erst im Staate vollkommen vorhanden ist. Nicht jede Be-,fugniß ist daher ein Recht, weil nicht jedes Dürfen (jede Erlaubniß) auf einemRechtSgeseh oder einer rechtlichen Thatsache beruht. Der Freund ist z. B. oft be-fugt, von dem Freunde, in Beziehung auf ihr gegenseitiges Verhältniß, eine Un-terstützung zu verlangen, oder etwas ihn Betreffendes zu thun, was auf keinerVerabredung beruht, und ohne eine solche nimmermehr würde rechtlich, d. i. mitZwang, gefedert werden können. Doch finden wir im gemeinen Leben die Aus-'drücke: ein Recht und eine Befugniß, oft verwechselt und der Rechtsverbindlich-keit gegenübergestellt, besonders wenn von einer Handlungsweise geredet wird, 'welche durch ein Gesetz im Staate gerechtfertigt ist. 4.
Beg , Fürst oder Herr, der Titel gewisser türkischen Beamten, deren mehreunter einem Beglerbeg stehen.
Begasse (Karl), seit 1826 königl. preuß. Professor, geb. den 23. Sept.1791 zu Heinsberg bei Köln, ein ausgezeichneter deutscher Maler, erregte schon inseinem 6. I. durch sein Malertalent Bewunderung. Sein Vater hakte ihnjedoch gern zu seinem juristischen Stande gebildet; allein das junge Talent folgteseiner Kunst, und B. erhielt im 15. I. einen Lehrer, der aber bei seiner Mittel-mäßigkeit keinen Eindruck auf ihn zu machen vermochte. Der Glanz des pariserMuseums zog den 19jährigen Künstler nach Paris , wo er sich den bekannten Groszum Lehrer wählte. Als preuß. Unterthan ward er 1814 seinem Könige in Paris vorgestellt, der das erste kleine Bild von B. kaufte, ihn zu seinem Pensionnair er-nannte und ihm ein größeres Bild für den Altar zu malen befahl. B. wählteChristus am Hlberge, und in Paris wie in Berlin , wo dieß Gemälde die Garni-sonkirche ziert, bewunderte man den Glanz der Farben und die Corrcctheit der Zeich-nung. Einen eigentlichen Namen machte sich B. zuerst mit seinem zweiten (11 Fußhohen) Altarbilds, die Abnahme vom Kreuze, das er auf Befehl seines KonigSin Paris malte, von wo er es, nach einem 7jährigen Aufenthalte daselbst, nachBerlin überbrachte, wo dieses treffliche Bild der neudeutsche» Malerscbule imDome aufgestellt ist. 1821 ging B. mit königl. Unterstützung nach Italien ; seit1826 lebt er wieder in Berlin .
Begeh rungs vermögen nennt die Erfahrungsseelenlehre gewöhnlichein Hauprvermögen der Seele, welches den Willen und Widerwillen, die Neigun-