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Bcglcrbeg Begräbnißplähe
koppelten Gesichtspunkte betrachtet werden: einmal als Erzeugnis; des Tonsetzers,und zweitens als darzustellende Hervorbringung des vortragenden Tonkünstlers.Die Wirkung, welche die Begleitung, als musikalischer zczatz genommen, zu ma-chen im Stande ist, beruht auf noch so wenig bestimmten Grundsätzen, das derSatz der Begleitung vielleicht schwieriger ist als die Hervorbringung der Melodie(Hauptstimme) selbst. H.msig bringt ein musikalischer Gedanke durch die Beglei-tung eine bald gute, bald schlechte Wirkung hervor, ohne daß der Verstand denGrund von dieser Verschiedenheit klar und deutlich aufzufinden vermochte. Bis jetztsind noch immer vorzugsweise die Italiener im Besitze des Verdienstes einer klaren,sich auf wenige Noten beschränkenden und dennoch höchst wirksamen Begleitung ge-wesen, und in dieser Hinsicht unterscheidet sich die ital. Musik aufeine sehr auffal-lende Weise von der deutschen und französischen, indem sie die Wirkung der Haupt-stimme nie schwächt. Die Franzosen dagegen sind auch in diesem Theil der Eom-position bei weitem hinter beiden Völkern zurückgeblieben, weil bei ihnen im All-gemeinen die Menge der Norenauch für die Wirkung derselbe» gehalten zu werdenpflegt. Was nun die Begleitung als Werk des ausübenden Tonkünstlers betrifft,so erfodert diese ebenfalls das sorgfältigste Studium und die sinnigste, feinste Aus-übung des bildenden Künstlers. Besonders ist die Begleitung der einzelnen Solo-instrumente, wie z. B. der Geige, der Flöte, des Claviers u. s. w., von der höch-ste,' Schwierigkeit und setzt, wenn sie zweckmäßig sein soll, große Einsicht undGewandtheit voraus. So machen die ital. Tonsetzer aus der Begleitung desFlü-gels zum ganzen Orchester, besonders aber zu dem Recitative (s. d.), eineeigentliche Kunstaufgabe, die sie mit dem angestrengtesten Fleiße zu lösen suchen.Denn da der Zweck aller musikalischen Begleitung kein andrer sein kann und seinsoll. als die Wirkung der Hauplstunme zu erhöben, so geht daraus hervor, daßdie Pflicht des Begleiters besonders in der Kunst bestehe, sich jener anzuschmiegen,sie zu unterstützen, kcinesweges aber sie beherrschen oder gar unterdrücken zu wollen.
B e g l e r b e g, Fürst der Fürsten , oder Herr der Herren, ist derTitel cinestürkischen hohen Beamten, der als Statthalter über eine Provim, welche alsdannBeglerbeglie heißt, gesetzt ist und verschiedene Sandschaks, Begs, Aaas u. s. w.unter sich hat. Die Statthalter zu Sophia, Kimahya und Damaskus haben vor-zugsweise diesen Titel.
Begnadigungsrecht (ju? spogstisuili), ein in dem Rechte derGesetzgebung enthaltenes Majestätsrecht, vermöge dessen dem Staatsoberhaupte zu-steht, Strafen, die durch die Gesetze bestimmt sind, in einzelnen Fällen zu mindernoder gänzlich aufzuheben. Der Grund davon ist, weil der Gesetzgeber am besten be-urtheilen kann, oh der Zweck einesStrafgesetzeS, dessen rechtsgültiger Ausleger erist, in einem vorkommenden Falle eine Ausnahme erleidet; dieser Grund ist mit-hin nicht subjectiv (aus der Person des Gesetzgebers hergenommen), sondern ob-jectiv (auf die Person des zu Strafenden sich beziehend). So begnadigt z. B. einFürst einen Mann, der sonst große Verdienste um den Staat hat.
Begräbnis;, s. Beerdigung.
B e g r ä b » i ß p l ä tz e, bei uns: Kirchhof, Gottesacker, Gottesgarten,Friedhof. Den Gebrauch, die Todten an gemeinschaftlichen Orten zu begraben,findet man bei den ältesten Nationen. Die Römer hatten ihn in den früheste» Zei-ten; späterhin, da die Republik am blühendsten war, wurden die Todten ver-brannt und nur die Asche, in Töpfen (ui ,n,e) gesammelt, begraben. Die altenDeutschen begruben ihre Verstorbenen in den von ihre» Priestern geheiligten Hai-nen. Mit Einführung der christlichen Religion wurden gemeinschaftliche geweihteOrrer dazu bestimmt, und nun ward es für Schande gehalten, nicht in die geweihteErde zukommen; daher die Verweigerung des Begräbnisses dahin zu den Strafendes Kirchenbannes gehörte. Lochen die Römer hatten den Gebrauch, ihre Begrab-