Band 
Erster Band. A bis Bl.
Seite
756
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kling derselben gerichtet, tvelche der auf die Thätigkeit der Einbildungskraft reflecti-renke zurückwirkende Verstand vorschreibt. Sucht nun der Künstler die innere Tchö-pfung seiner Einbildungskraft auster sich darzustellen, so tritt die mechanische Be-handlung ein, welche verschieden seinmuß nach denvcrschiedenen MiktelnundStof-fen, deren sich die verschiedenen Künste bedienen. Der Tonsetzcr setzt seine Idee inNoten, der Dichter setzt sie in gemessene Worte, der Architekt und Bildner gräbtoterhautsieinSreinoder andere Massen, der Maler trägt sie mit Farben aufeinenGrund. Für die mechanische Behandlung gibt die Technik Gesetze. Die geistigeBehandlung macht eine Darstellung zum scheuen Werke, die mechanische zumKunstwerke: bette machen ein schönes Kunstwerk. Die eine gibt demselben seineäußere, die andre seine innere Zweckmäßigkeit, durch deren innige Verbindung alleindie Vollkommenheit besteht. Die äußere Zweckmäßigkeit gibt AtUammenstim-mung der Wirkungen, die innere gibt Zusammenstimmung der Theilverhältnissezum Ganzen. Damit diese bewirkt werte, muß Vollständigkeit, Richtigkeit undOrdnung in dem Kunstwerk sein, welches demnach die Punkte sind, worauf es beider mechanischen Behandlung ankommt. Die sinnliche Behandlung endlich beziehtsich zum Theil auf das Geistige, zum Theil auf das Mechanische im Kunstwerke,und geht in beiden Beziehungen auf Correctheit, als durchgängige Angemessenheiteines Kunstwerks im Äußern und Innern, der Ausführung und dem Entwürfe,zudem Gesetze der Schönheit gedacht. Die Eigenschaftcn, welche ein Kunstwerkdadurch erhält, sind Reinlichkeit im Innern und Äußern, Deutlichkeit und Wahr-heitz nur durch erstere wird es lieblich, nur durch letztere faßlich. — Man könntejene 3 Behandlungsarten ästhetischer Stoffe zu schönen Kunstwerken auch die Be-handlung des Genies, des Verstandes und des Geschmacks nennen, welche 3 Gei-stesvermögen nur im vereinten Zusammenwirken ein Werk schöner Kunst hervor-bringen können. Das erste erfindet und entwirft, das zweite regelt die Ausführungund bietet dazu die Mittel dar, das dritte urtheilt so hier wie dorr über die Zweck-mäßigkeit.

Behr (Wilhelm Joseph), k. bairischer Hofratb, geb. 1775 zu Sultzheim,jetzt Bürgermeister in Würzburg , war von 1799 — 1321 Professor des StaatS-rechts daselbst und von 1819—21 Abgeordneter der Universität zur zweiten Kam-mer der bairiscben Ständeversammlung. Er Hütte in Wür zburg und Gertingen dieRechte, hierauf die Praxis der beide» Reichstribunäle in Wien undWetzlürstudirt.Theils durch mündlichen Vertrag, theils durch gediegene Schriften bat er zurVerbreitung der constitutionnellen Lehren m Den schland mitgewirkt, und durch dieBiederkeit seines Charakters selbst bei seinen Gegnern eine hohe Lichtung gewonnen.Bei der öfter» Abänderung des deutschen SraarsrechtS, in seiner Periode als Lehrereiner Hochschule, prüfte er sorgfältig die neu aufgestellten Grundsätze. Er bemühtesich, die wahren AbsichtenDerjenigen, welche jene Umwälzung veranlaßten, insnöthige Licht zu setzen und »vaS daraus folge,', würde, freimüthig darzustellen, zu-gleich aber durch zarte Behandlung keinen Gegner zu reizen. Doch sollen einigeseiner vielleicht mißverstandenen Äußerungen nach beendigtem Landtage, besondersauf dem Lchrstuhl, Anstoß erregt haben. Als daher die Stadt Würzburg ihn zumersten Bürgermeister wählte und er diese ehrenvolle Wahl nicht unbedingt annahm,sondern nur in dem Falle, daß die Regierung ihm gestatten würde, die Bürger-meisterstelle neben der Professur zu verwalten, wurde er als Professor remporairquiescirt und ihm nun freigelassen, die Bürgermeistersielle anzunehmen. Letzteresgeschah, doch äußerte er seine Empfindlichkeit über die O.uiescirung in seiner durchden Druck bekanntgemachten Anrede an den Stadtmagistrat. In seinem neuenVerhältnisse stellte er nun kräftig Derwaltungsmißbräucheab, leitete gute Einrich-tungen und suchte durch seine Zeitschrift: „Unterhaltung des Bürgermeisters mitseinen Mitburgernch sich als deren Freund und Rathgeber zu bethätigen und die