842 Besteuerung Bestimmung des Menschen
charte bemerkte Ort, wo dieser vermeint» auf der See zu sein. Die Seefahrernennen daher ein Besteck machen, wenn sie den Ort, wo sie zu sein murhmaßen,auf der Seecharte bezeichnen. Man legt nämlich zwei gewöhnliche Compasse odereine Windrose von durchsichtigem Horn auf die Charte» und bemerkt den Punktder Länge und Breite auf der Charte, in dem sich nach den Ausnahmen des Steuer-manns im Augenblicke das Schiff befindet. Solches pflegt alle 3 Stunden zu ge-schehen. Zu dem Ende muß ein Jeder, wenn er vom Steuer abgelöst wird, inseinem Tagebuche, nach Schifferweise, den Besteck aufzeichnen.
Besteuerung. Das Recht der Besteuerung ist ein Regierungsrecht undfließt aus der Nothwendigkeit, den Aufwand der Staatsverwaltung zu decken.Die Bedürfnisse, welche diesen Aufwand verursachen, sind die Erhaltung desRegenten und seines Hofstaats, die Besoldung der Beamten, die Errichtung undErhaltung aller Anstalten, welche entweder die Wohlfahrt oder die Sicherheit desStaats nach Innen und Außen erfodern. Die Regierung ist verpflichtet, diese Be-dürfnisse den Kräften des Staats angemessen einzurichten, und berechtigt, dieKosten aus dem dazu bestimmten Staatsvermögen, und insofern dieses nicht zu-reichend ist, durch vertheilte Beiträge aus dem Vermögen der Privatpersonen zuziehen. Diese Vertheilung, welche von der Regierung ausgeht, ist die Besteue-rung. Ihr steht in einem verfassungsmäßigen Staate das Recht der Steuerbewil-ligung gegenüber, welches die Stände, als Repräsentanten des Volks, ausüben,indem sie das von der Regierung vorgelegte Steuergeseh (Budget), wodurch derStaatshaushalt auf eine bestimmte Zeit nach Einnahme und Ausgabe angeordnetwird, prüfen und genehmigen. Es ergibt sich aber- daraus zugleich, daß auf demursprünglich rechtlichen Standpunkte nur von einer gleichen Besteuerung gesprochenwerden kann. Diese ist aber in der Wirklichkeit nur von einem verhältnismäßiggleichen (dem Vermögen der Einzelnen proportionirten) Beitrage jedes StaatSglie-des zu den Kosten der Staatsverwaltung zu verstehen. Eine gleiche Besteuerungtrifft alle Stände in gleichem Maße; die ungleiche aber macht Ausnahmen, dieauf die Fortdauer sehr drückend werden können. (S. Steuerfreiheit.) Man hatgegen die gleiche Besteuerung hauptsächlich vorgebracht, daß durch sie 1) der Adels-tand, dessen Bestimmung es sei, einen Mittelstand zwischen Volk und Regentenzu bilden, zum Bauernstand herabgesetzt, 2) Verlust des Capitalvermögens ver-ursacht werde, und 3) daß größere Guter (des Adels), in Vergleich mit kleinern,minder einträglich seien. Allein durch diese Einwürfe kann die ungleiche Besteue-rung nicht zur rechtlichen Norm erhoben werden, obschon es auf der andern Seitegerecht und weise ist, bei Aufhebung der unHleichen Besteuerung aufdie erworbenenRechte einige Rücksicht zu nehmen. Im Übrigen muß die Besteuerung so einge-richtet sein, daß die Steuern die Einzelnen so wenig als möglich drücken und dasStammvcrmögen nicht angreifen, die Erhebung derselben so wenig als möglichKosten verursache und der Willkür der Einnehmer entzogen sei. S. Späth,„Neueste Grundsätze einer möglichst guten Steuerregulirung" (Stuttg. 1818), undKröncke, „Über die Grundsätze einer gerechten Besteuerung" (Heidelb. 1819). Überdie Arten der Besteuerung s. Abgaben, und von der Geschichte der Steuern, vor-nehmlich in Beziehung auf Deutschland , die Art. Steuern und Steuerfrei-heit; für die allgemeine Geschichte der Steuern aber möchte noch hinzuzufügensein: C. Dietr. Hüllmann, „Ursprung der Besteuerung" (Köln 1818). 44.
Bestimmung des Menschen. Wozu bin ich da, und was soll ausMir werden? Diese Fragen sind unstreitig die wichtigsten, welche der Mensch sichselbst vorlegen kann. Die Antwort darauf kündigt ihm seinen Beruf oder seineBestimmung an, welche überhaupt nichts Andres ist als der vernünftige Gebrauch,den er von seinen Kräften machen soll, oder schlechthin der Zweck seines Daseins.DerMensch hatNeigung und Kräfte in seiner Natur, die unaufhörlich nach Etwas