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Beweis (jurist.)
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ler aus Demjenigen, wozu er sich wider Willen und gezwungen bekennen muß, Et-was beweist.
Beweis (jur.). Wenn im bürgerlichen Rechtsverfahren die Parteien diefactisthen Thatsachen, worauf jede von ihnen ihre Ansprüche an die andre, sowieihre Einwendungen gegen tiefe Ansprüche stützt, dem Richter vorgetragen und zu-gleich gegenseitig erklärt haben, welche von diesen Thatsachen sie zugestehen oderableugnen (Gegenstand des ersten Verfahrens im gemeine» deutschen Processe unddes c!>ur!><> kl controversi.io im Preußischen), so müssen sie dem Richter
die Wahrheit des Geleugneten, insofern aus den behaupteten Thatsachen wirklichein Recht abgeleitet werden kann, beweisen. Der Richter setzt ihnen dazu eine Frist,wenn diese nicht schon durch daöGesetz bestimmt ist, binnen welcher sie den Beweisantreten, oder gewärtigen müssen, daß auf die vorgetragenen Thatsachen bei derEntscheidung keine Rücksicht genommen wird (sich am Beweis versäumen). Umnicht ganz zwecklose Handlungen zu veranlassen, legen einige Proceßordnungenden Ricbtern die Pflicht auf, schon beim Erkenntniß auf Beweis diejenigen That-sachen (Beweissatz, tlwma prob-ineli) zu bestimmen, auf welche bei der Entschei-dung Etwas ankommen kann (wie dies auch in Preußen, jedoch durch einfache De-crete geschieht, welche nicht rechtskräftig werden und also immer wieder abgeän-dert werden können); andre überlassen den Parteien selbst die Auswahl und nöthi-gen dadurch sie selbst und besonders ihre Sachwalter, Alles, auch das Unerhebliche,in die Beweisführung mit aufzunehmen. Die Form der Beweisführung ist in denProceßordnungen bestimmt, am strengsten in Sachsen, wo die Reihe aller einzel-nen zur Sprache gekommenen Thatsachen in ein künstliches Gebäude einzelnerSätze, deren jeder mit: Wahr, oder: Nichtwahr, anfängt (Beweisartikel) gebrachtwerden und zugleich dem gegenseitigen Beweise (der vorgetragenen Einreden, undder Gegengrünte gegen die Argumentation des BeweiSführerS) vorgebaut werdenmuß (Elisivartikel, sofern sie die Einreden oder Repliken entkräften), und der Ge-gentheil setzt diesem ein ebenso künstliches Gebäude (den Gegenbeweis) entgegen,wozu er der Regel nach berechtigt ist. In Preußen ist diese Form viel einfacher,indem der Richter selbst nach Anleitung des swlns die vorgeschlagenen Be-
weismittel (Urkunden, Augenschein, Zeugen, Begutachtung durch sachverstän-dige) benutzt, die Zeugen verhört, ohne daß die Parteien deßhalb eigne Schriftenübergeben. Eine geschickte, alles Nöthige und nichts Überflüssiges enthaltende An-legung des Beweises ist das größte Kunststück des Advocaten, aber selbst kenntniß-volle und geübte Sachwalter scheitern sehr oft an dieser Klippe. Beweismittel sinddie schon genannten und die Eideszuschiebung. Gehen sie direct auf die zu erwei-sende Thatsache, so ist der Beweis ein natürlicher; künstlich (artificiell) nennt manihn, wenn er nur andre Thatsachen aufstellt, welche zu einem Schlüsse auf daseigentliche Beweisthema berechtigen sollen. Da ein Beweis nicht immer vollstän-dig geliefert werden kann, so spricht man von vollen und halben, weniger undmehr als halben Beweisen, die dann durch Erfüllungseide des BeweisführerS er-gänzt oder durch Reinigungseide des Gegners weggeräumt werten können. DerStreit über den Beweis, dessen Förmlichkeit, Erheblichkeit, Zulässigkeit der Beweis-mittel u. s. w., macht einen eignen Abschnitt des Processes, das ProtuckionS- u. Re-producrionspei fahren aus, welches in Preußen ganz Hinweggefallen ist. DieTheorie desBewcises ist in dem System des Processes einer der wichtigsten Theile.In Criminalsachen ist von einem solchen Beweise nur bei dcmAnklageproccsse dieRede, wo der Ankläger ihn zu führen hat. Dies ist in England und Frankreich derFall; das übereinstimmende Urtheil von 12 Männern wird aber in England nichtfür einen Act des Richteramts, sondern für ein Beweismittel gehalten. Im deut-schen Inguisitionsproeeß wird kein Beweis geführt, sondern der Richter sucht denAngeschuldigten zu Ablegung eines Geständnisses zu bewegen, und sucht sowol zu