860
/ Bewußtsein Beyine
diesem Behufe als akch zu Begründung eines Urtheils gegen einen beharrlich leug-snenden Angeklagten alle Beweismittel auf, welche er ausfindig machen kann. Ger;nau genommen, gibt aber doch nur dasGeständniß, wenn es frei und ernstlich ab-gelegt ist und mit den übrigen Umstünden übereinstimmt, einen vollkommenenund regelmäßigen Beweis. 31.
Bewußtsein ist derjenige Zustand, in welchem wir die Vorstellungen jder Dinge als Veränderungen in uns, nebst ihren Gegenständen, fowol unter sich jals von uns selbst unterscheiden. Derjenige Zustand, wo jedes Bewußtsein aufrjhört, ist der Zustand der Ohn macht. Erklären läßt sich das Bewußtsein weiternickt, weil es ein einfacher Begriff ist. Die Erfahrung lehrt uns bloß, daß wir!uns der Veränderungen in uns bewußt sind, oder doch bewußt sein können. Dies!macht unser empirisches Bewußtsein aus. Nach demselben sind wir uns also derlabwechselnden Zustände, unserer angenehmen und unangenehmen Empfindungen,!überhaupt alles Desjenigen, was in uns gedacht und empfunden wird, bewußt,!und unterscheiden diese von den vorhergehenden Zuständen, woraus alsdann rela -1tives Vergnügen oder Mißvergnügen entsteht. Da nun aber diese Zustände im-'merfort wechseln, so muß mit ihnen auch dieses Bewußtsein abweckseln; es ist alsodas empirische Bewußtsein wandelbar. Alles empirische Bewußtsein aber hat eine !nothwendige Beziehung auf ein transscendentales Bewußtsein, d. h. ein solches,,welches vor aller Erfahrung vorausgeht. Dies ist das Bewußtsein unser selbst, ioder die ursprüngliche Apperception, die wir auch Selbstbewußtsein nenne» in einemähöher» Sinne. Nach derselben muß in unserer Erkenntniß alles Bewußtsein zu ^einem Bewußtsein unser selbst gehören. Dieses ist nun die Bedingung der Mög- llichkeit aller Vorstellungen, daß wir uns nämlich u prioei der durchgängigen Iden-tität unser selbst in Ansehung aller Veränderungen, die zu unserm innern Leben lgehören, bewußt sind. Es ist die bloße Vorstellung Ich, als die Bedingung der jEinheit und des nothwendigen Zusammenhangs aller Vorstellungen. Daher ist der ^Sah, daß alles verschiedene empirische Bewußtsein in einem eignen Selbstbe-wußtsein verbunden sein müsse, der schlechthin erste formale Grundsatz unsers Den- ike»s überhaupt.
Beyme (.....), ehemals k. preuß. Großkanzlcr, jetzt Mitglied desStaarsraths für die Section der Justiz, beauftragt mit der Einrichtung des Justiz-wesens in den Rheinprovinzen. Er ist gegen 1110 geb. und erhielt seinen erstenUnterricht auf dem Hallischen Waisenhause. Nach vollendeten Studien trat er indie juristische Laufbahn. Als KammergerichtSrarh zu Berlin erwarb er sich baldden Ruf eines scharfsinnigen und überaus thätigen Juristen und ward nack Menke'SAbgang von dem Könige, dessen eigne Geradheit von der Offenheit des Mannes imAusdruck der Rede, des hellen Auges, in der bestimmten und lebendigen Haltungangezogen worden zu sein sckeint, zum Geh. TabinetSrath gewählt, sieben Jahrehindurch, bis zu der unglücklichen Katastrophe der Monarchie, genoß B. ununter-brochen des Königs Vertrauen. Der Posten eines Geh. Eabinetsrathes für dieinnere Staatsverwaltung war damals von einer Macht bekleidet, welche das An-sehen der sämmtlichen StaatSimnister weit überwog. B. besaß alle erfoderlicheEigenschaften und bemühte sich, bestimmte Ansichten von allen Gattungen derStaatSgeschäfte zu gewinnen. Nach der Zertrümmerung dcr Monarckie war esunmöglich, die alte Regierungsmaschine wieder einzurichten. Freih. v. Stem über-nahm es, der Schöpfer eines neuen preuß. Staates zu werden. Ein heftiger Geg-ner der bisherigen EabinetSregierung, wollte er sie bis auf die letzte Spur vertil-gen. Aber Achtung für B.'S bestimmtes und nie zu bezweifelndes juristisches Ver-dienst empfindend, empfahl er denselben dein König zur Würde des Großkanzlers.Keiner unter den alten Staatsministern Preußens hatte dicWirksamkeit, die nöthi-gen selbständigen Grundsätze dieser Stelle gegen den mächtigen Eabinetsrath so zu