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Erster Band. A bis Bl.
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Bier

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kann. Auf fremdem Grund und Boden ist aber zur Anlegung eines Dienenstan-des die Einwilligung des Grundeigenthümers erfoderlich, und der Ertheilung der-selben können weder die Hutungsberechtigten noch andre Zmmeker oder Bienen-väter, welche in der Gegend bereits Dienenstellen haben, widersprechen, wenn dieletztern kein besonderes Derbietungsrecht erweisen können, daß durch die zu naheAnlage des neuen Bienenstandes ihren ältern Stellen Schaden und Nachtheil zuge-fügt wird. Wider die Aufnahme fremder Bienen hat in der Regel kein Widerspruchstatt, weil es dem Besitzer einer Bienenstelle freistehen muß, sein Eigenthum selbstoder durch Verpachtung zu benutzen. Die Abgaben, Zehnten ic., welche vonden Bienen entrichtet werden, beruhen auf Herkommen und auf besondern Ge-sehen, nach welchen man auch sowol die Strafe de» Bienendiebstahls überhauptals die verschiedenen künstlichen Arten desselben zu beurtheilen hat. Wer soge-nannte Heer - oder Raubbienen mit Gift oder auf andre Weise tobtet, muß zwarden Eigenthümer derselben entschädigen, aber er begeht dadurch kein criminellesVerbrechen. Gegen den Herrn der Raubbienen kann übrigens der Eigenthümerder beraubten Bienen auf Schadenersatz nicht klagen, weil nach den Erfahrungenund Beobachtungen verständiger Bienenkenner der Letztere gewöhnlich selbst schuldan der Beraubung seiner Bienen ist. Allein aufdie zahmen jungen Bienenschwärmehat der Eigenthümer des Mutterstocks ein ausschließendes Recht, und er kann sieauch auf fremdem Grund und Boden, gegen Ersatz der dadurch verursachten Be-schädigungen, verfolgen und daselbst einsangen. Hat jedoch der Eigenthümer desMutterstocks die Verfolgung des jungen SchwarmeS aufgegeben oder aufgebenmüssen, weil er gänzlich aus den Augen verschwunden ist, so kann der Eigenthü-mer des Grundes und Bodens, auf welchem der Schwärm sich gesetzt hat, den-selben einsangen oder dessen unentgeltliche Herausgabe federn, wenn ihn ein Drit-ter, ohne des Eigenthümers Vorwissen oder wider dessen Willen, eingefangenhat. Wer hingegen seines Nachbars Bienen verbrennt, weil sie um seinen Stockschwärmen, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Der Waldbienenstock endlich ge-hört zu Waldnutzungen, mithin kann nur der Waldeigenthümer darauf rechtlichenAnspruch machen. X.

Bier. Schon seit länger als 2000 Z. kennt man den Gebrauch desselben.Der griech. Dichter und Satyriker ArchilochuS , der ungefähr 700 Z., und diegriech. Tragödienschreiber Äschylus und Sophokles , welche länger als 400 I. v.Chr. lebten, nennen es Gerstenwein. Diodor von Sicilien, welcher zu den Zeiten desJulius Cäsar , um 50 v. Chr. lebte, gedenkt im llO.Cap. des 1. Buchs s. „Geschichte"ebenfalls des Biers. So redet auch PliniuS , ungefähr in der Mitte des 1.Jahrh,nach Chr., an mehre» Orten s. „Naturgeschichte" von diesem Getränke. Er sagt,daß dasselbe auf verschiedene Weise zubereitet würde, ja daß es eine Art desselbengäbe, welche noch geschickter als der Wein selbst wäre, die Menschen trunken zumachen. Er gibt uns ferner die Nachricht, daß dieses Getränk in Spanien ccliuund eeriu, in Gallien und in andern Provinzen des römischen Reichs aber ccrevi-5in genannt worden, besonders bei den alten Deutschen i» Gebrauch gewesen undbei diesen ebenfalls uerevi-.i.'i (von Ceres, die Göttin des Getreides, und von G<i,die Macht) geheißen worden sei. Übrigens haben, sagt man, die Ägypter, alsdie ersten Beförderer des Ackerbaues, auch das Bier zuerst erfunden und dergleichenin der spätern Zeit zu Pelusium verfertigt, welches den Namen dieser Stadt ge-führt haben und sehr berühmt gewesen sein soll. Später war das Bier inAgvprenganz unbekannt. Es bleibt jedoch unerörwrt, ob und inwiefern das Bier der Lilienmit dem unserigen, besonders mir dem starken Hcpfeubiere, eine Dergleichung aus-halten dürfte. Das deutsche Wort Bier kann am natürlichsten von inbeie (trinken)abgeleitet werden.— Was die Zutrüglichkeir s> incs Genusses betrifft, so muß mandie leichten und die starken Bierarlen unterscheiden. Die leichten schärimcnden