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Bitt
Nr. R'-aumur. Das Wasser enthält in einem Pfunde zu 18 Unzen: lustsaur'»mineralisches Laugensalz 3vz Gr., Glauberisches Wundersalz 41 Nr., Koch-salz i; Nr., luftsaure Kittererde 2s Nr., luftsaure Kalkerde 3,', Nr., Kiesel-erde j Nr., Eptrackivstoff sti Nr., Luftsaure 49 Kubikzoll, und reine Luft 4 !Kubikzo». Mit Nutzen wird der biliner Brunnen getrunken bei Hypochondrie, jschleimigen Schlagstüssen, Lähmungen, Kopskrankheiten, bei Faulfiebern, Dräu-^ne, Geschwüren, Hautausschlägen, Skrofeln, Scorbut, in gichtischen und sol-chen Krankheiten, die Erschlaffung zum Grunde haben, bei Krankheiten des Un-terleibes, der Brust, der Harnwege w. Abschon ^er Brunnen auch an Ort undStelle getrunken wird, so trinkt man ihn doch auswärts noch stärker, besondersda Teplitz nur eine Stunde entfernt ist. S. Rcuß, „Die Mineralquellen zu Bl-lin" (Wien 1868).
Bill, Nilla, der parlamentarische Vorschlag eines Gesetzentwurfs. Inder englischen Rechtssprache heißt jeder schriftliche Aufsatz Dill. (Wechsel: Killos ein schriftlich aufgesetzter Kauf über bewegliche Dinge, wodurch -
nach englischem Rechte das Eigenthum sofort auf den Käufer übergeht: lull ok jrcile u. s w.) Man leitet dies Wort von libellus ab- Wenn eine Eriminalan- !klage von dem großen Schöffenrecht (piunck jurv) beidenAssisen statthaft gefunden >wird, wobei sie natürlich nicht die Richtigkeit der vorgetragenen Thatsachen, son-dern nur die Frage untersuchen, ob aus den angegebenen Thatsachen Etwas gegenden Angeklagten folgt, so wird auf die Rückseite gefetzt: ,1 l, nr- I-ill (ehedem lulln -ver->). Wenn aber "die Schöffen dafür halten, daß die Thatsachen keinen hinkäng- ^liehen Verdacht begründen, so schreiben sie darauf: dlot s true bill. oder >»t äkouix! (ungegrundet). Im parlamentarischen Style unterscheidet sich eine Bill ivon einer Motion; diese ist der vorbereitende Antrag zu jener. Eine Motion hatoft auch keine Bill zum Clegenstande, wie ein Antrag, den Zustand des Landes zu 'untersuchen, eine Adresse an den König zu entwerfen, eine Commission niederzu- 'setzen u. dgl. Jede Motion muß von einem andern Mitgliede des Hauses unter-stützt werden (seeoncle,!), sonst beschäftigt sich das Haus gar nicht damit. Privat-bills, welche irgend eine Verfügung zu Gunsten einzelner Personen oder Corpora-tionen betreffen (;. B. die Naturalisation, oder die Erlaubniß, eine Drücke zubauen und Brückenzoll zu erheben), können nicht anders als durch eine Petition(ein schriftlichesGesnch) eingeleitet werden, welche von einem Mitgliede des Hau-ses übergeben, wo nöthig, durch eine Commission geprüft und dann entweder ver-worfen oder zum Einbringen der Bill verstattet wird. Gesetzverschlägen überöffentliche Angelegenheiten (public lüll.H hingegen muß eineMotion vorangehen,d. i. das mündliche Gesuch eines Mitglieds um die Erlaubniß, eine solche Bill ein-bringen zu dürfen. Wird diese ertheilt, so wird in einer gehörigen Zeit der Vor-schlag schriftlich übergeben. In frühern Zeiten wurden alle solche Vorschläge inForm einer Bittschrift an den König eingebracht und beschlossen, sie waren alsonach unserer Art wirkliche ll bell, piueunnnuni et cle^iclei ic» UNI . Ein solcher schrift-licher Entwurf hat eine Menge leerer Stellen (bl-inlu-) für die Bestimmungen,welche dem Parlamente überlassen werden müssen, als der Zeit, der Summen undandrer quantitativen Punkte. Nun wird die Bill 3 Mal in herkömmlichen Zwi-schenräumen verlesen. Bei dein ersten Verlesen ist hauptsächlich von ihrem Ver-werfen im Ganzen die Rede. Bei dem zweiten Verlesen wird sie discutirt, entwe-der durch eine Commission oder in wichtigen Angelegenheiten durch das ganzeHaus, welches sich in eine Comitö verwandelt. (Dabei verläßt der Sprecher seinenStuhl, spricht und stimmt mit, und es wird ein andres Mitglied zum Vorsitzenden,Llwirnuni. erwählt.) Die leeren Steilen werden ausgefüllt, Zusähe und Verän-derungen (.luik-mlmentH gemacht, und oft die Bill ganz umgefchaffen. Ist dieseArbeit beendigt, so nimmt der Sprecher seinen Sitz wieder ein, und der Chairman