Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
Seite
268
JPEG-Download
 

268 Vüchcrcensur

womit das bisberige Abschreiben gar nicht in Vergleich kam, über die Gemütherausübte. Dieselbe war doppelt gefährlich in einer Zeit, wo ohnehin das Ansehender kirchlichen Obrigkeit sehr gemißbraucht und, eine natürliche Folge aller Miß-brauche, sehr schwankend geworden war; sie suchten also zuerst das Lesen unddann auch das Drucken aller Schriften zu verhindern. Sie benutzten die vorhan-denen ältern Verordnungen der Kirche gegen das Lesen ketzerischer Bücher und führ-ten eine kirchliche Aussicht über die Buchtruckerei ein, was schon 1-179 und 1-196,vollständig aber durch eine Dulle Leos X. von 1.715 geschah. Hierin wurde denBischöfen und den Inguisitoren die Pflicht auferlegt, alle Schriften vor dem Druckedurchzusehen und die Bekanntmachung ketzerischer Meinungen hierdurch zu verhin-dern. Man ging aber auch weiter, da diese päpstliche Verordnung wegen der balddaraufeingetretenen Reformation nicht in allen Ländern gehandhabt werden konnte,und entwarf ein Verzeichnis von Büchern, welche bei Vermeidung kirchlicher Stra-fen Niemand lesen sollte. Dies Verzeichnis wurde von dem kridenrinischen Con-cilium, welches auch in der -1. Session (1516) die Censurverordnung erneuerthatte, zwar unternommen, aber nicht ausgeführt, und zuletzt den Päpsten über-lasten (25.Sess. v. 1563), von welchen auch mehre solche I>>,ll>^-> Hloorno,

Iiibl ü>run> ofsiciel gegeben worden sind. Noch in der neuern Zeit (1758) wurde einvermehrter I msi-v decretirt. Man wollte sogar auch ältere Werke, welche sich nichtgut mehr verbieten ließen, von den darin befindlichen Irrlehren remigen und ver-stümmeln; Herzog Alba ließ in den Niederlanden ein-m solchen l,ol<-x oxpo,<o>i>>-rlnx verfertigen; ein andrer wurde 1607 zu Rom entworfen, welcher aber bis aufBruchstücke geheim geblieben ist. Diese geistliche Censur wurde bald nachher auchvon der weltliche» Macht aufgefaßt und zum Theil weiter ausgedehnt. In Deutsch-land gaben dazu die kirchlich-politischen Streitigkeiten die nächste Veranlassung,indem diese auch in heftigen gegenseitigen Schmäbsehriften geführt wurden. DerReichsabschied von 152! enthielt Verbote derselben, eine strengere Aufsicht überdie Druckereien wurde im Reichsabschied von 1530 angeordnet, und dies in späternReichsgesetzen 1541, 1548, 1567, 1577 u. a. wiederholt. Auch im westfäli-schen Frieden (1648, Osnabr. Instr. Cap. V, §.50) nmrde festgesetzt, daß dieRegierungen keine Schmähungen gegen andre Religionsparteien dulden sollten,und seitdem versprach der Kaiser in seiner Wahlcapitulakion, streng darüber zu wa-chen, und in den beiden letzten von K. Leopold II. (1790) und K. Franz >l. kamnoch (A. VI, §. 8) hinzu: „daß keine Schrift gedruckt werden solle, die mir densvmbolischen Büchern beiderlei Religionen und mit den guten «Litten nicht verein-bar sei, oder wodurch der Umsturz der gegenwärtigen Verfassung oder die Störungder öffentlichen Ruhe befördert werde". Die Censur war also in sämmtlichen deut-schen Reichslanden reichsgrundgesetzlich, wurde aber in ihnen nach sehr verschiedenenGrundsätzen ausgeübt, und es war in den meisten protestantischen Ländern nichtschwer, für einzelne Schriftsteller, gelehrte Zeitungen :c. die Censursreiheit zu erhal-ten, sonne manche Institute, Akademien, Universitäten in Ansehung der ordent-lichen Professoren mit Censurfreiheik privilegirt waren. Die Regierungen schütz-ten zuweilen ihre Angehörigen mit großem Nachdruck bei einer große» Freimüthig-keit, wie z. B. die hanöversche sich Pütter's und Lchlözer'S einige Male sehr ernst-lich annahm. Auch in den übrigen europäischen Ländern bestand Censur; inFrankreich gehörte sie zu dem Geschäftskreise des Kanzlers und wurde durch königl.Censoren ausgeübt. Zuerst hörte die Censur in England auf Sie war früher vonder bekannten Sternkammör besorgt worden, und nach Aufhebung dieses Gerichts-hofs (1641) vom Parlament. 1662 wurde deßhalb ein eignes Gesetz gegeben,aber auch nur auf eine b> l mntte Zahl von Jahren. 1679 wurde es erneuert undebenso 1692 noch auf zwei Jahre, sodaß mit 1694 das Recht der Krone, denDruck der Schriften, Zeitungen u. dgl. von ihrer vorhergehenden Erlaubniß ab-