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Bi'lchercensur
hängig zu macben, d. i. zur ?(nordnung einer Censur, ganz aufgehört hat. InHolland und seihst in den östr. Niederlanden herrschte, wo nicht völlige Censurlosig-keit, doch große Nachsicht. Alles, was in Frankreich nicht gedruckt werden durfte,erschien in den Niederlande», oder auch in der Schweif in Lausanne und Genf ,zum großen Vortheil des niederländ. und helvet. Handels. In Lchweden wurdedurch ein Edick von 1766, also unter der damal. aristokratischen Versassnig, dieAufhebung der Censur verordnet; indessen Gustav lll. mußte dennoch, obgleichselbst ein Freund der Preßfreiheit, wahrend seiner von aristokratische» Unitrieben,die er in der Revolution von 1171 nur unvollkommen besiegt hatte, beunruhigtenRegierung die Censur beibehalten und sogar sehr streng ausüben lassen. Gu-stav N . erließ bald nach seiner Thronbesteigung ein Edict, nach welchem die Cen-sur bloß in Religionssachen beibehalten und von den Cousistorien geübt werdensollte. Dies hatte jedoch keinen Bestand; zuerst wurde durch Bestrafungen ge-willt lind 1802 die Censur wieder ganz hergestellt, dem Hofkanzler übe, tragen undstreng gehandhabt. Französische und deutsche Bücher winden verboten, KönigKarl XUI. hob gleich nach seiner Thronbesteigung durch eine provisorische Vor-ordnung vom 12. Apr. 1809 die Censur ganz auf, und dies ward in der Constitu-tion vom 6. Juni 1809, §. 86, grundgesetzlich bestätigt. In Dänemark wurdedurch ein königl. Rescript vom 11. Sept. 1770 (Min. Struenlee) die Censurganz aufgehoben und ist nicht wieder hergestellt worden, obgleich die Gesetze lindGrundsätze, nach welchen der Mißbrauch der Preßfreiheit bestraft wurde, sehr ge-wechselt haben und zuweilen sehr drückend gewesen sind. In Frankreich war dieCensur auch unter den Eiiirichtungrn, welche die Revolution abschaffte. AlleConstitiitionen von 1791 an bis auf die tllun io oonttttniümix-ll, von 1814 er-klären die Preßfreiheit für grundgesetzlich; während der Republik bestand zwarkeine Censur, aber die RevolutionStribunale ersetzten sie. Napoleon stellte siedurch das Decret vom 8. Febr. 1810 in einer andern Form (üüi-e-inm >le l'iin-zu nnoriH^wieder her. Auch nach der Restauration hat sie wechselnde Schicksalegehabt. Lchriften über 20 Druckbogen sind immer frei geblieben, aber überFlugschriften und Journale ist die Censur mehrmals wieder angeordnet worden, zu-letzt am 15. Aug. 1824 (kurz vor dem Tode Ludwigs Will.), aber auch wiederaufgehoben vom jetzige» König am 29. Sept. dess. I. Nur zur Anlegung neuerpolitiicher Journale muß die vorgängige Erlaubniß der Regierung eingeholt, undvon den Herausgebern müssen sehr starke Cautioncn bestellt werden. Was dienächste Zeit hierin in Frankreich bringen wird, steht zu erwarten; eine abermaligeWiedereinführung der Censur, und zwar einer sehr strengen, auch gegen längst er-schienene Werke, wird von einer Leite lebhaft verlangt. In dem Königreich derNiederlande ist die Censur grundgesetzlich abgeschafft (Fundamentalstatut vom24.'Aug. 1815, Art. 226), sogar im Königreich Polen (Constit. von, 27. Nov.1815, Art. 16), aber hier ist sie durch eine Verordn, vom 16. Juni 1819 wiederangeordnet. In den deutschen Ltaaten konnte bis 1806 eine völlige Censur-freiheit nicht ausgesprochen werden, da der Reichsfiscal dagegen aufzutreten dasReckt hakte. Aber nach 1814 schafften mehre Staaten die Censur ab; Nassau(Veiordn. vom 4. Mai 1814), Weimarsinder VersassungSurkunde vom 5. Mai1816), Würtemberg (Verordn, vom 30. Jan. 1817), Daiern (26. Mai 1818),Gro-cherz. Hessen (Vers. vom 17. Dec. 1820, §. 35), jedoch mit sehr verschiede-nen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Lchrifrsteller, Drucker und Ver-leger. (L. Preßgefetze.) In Gemäßheit der KarlsbaderBeschlüssess. d.)von 181Mmd der darauf gebauten Beschlüsse der deutschen Bundesversammlungvom 20. Scpt. 1819, ist auch die Censur in sämmtl. deutschen Bundesstaaten, je-doch nur in Ansehung der Schriften unter 20 Bogen und derZeikschriften, zurbun-desgcsetzlichcn Schuldigkeit geworden, und diese zuerst nur aus 5 Jahre angenom-