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Burggraf Burgunder
der Verklag oder das Bündniß gewisser Familien über manche hierher gehbrigeGe-genstände; 3) begriff man die Sicherheit selbst darunter, welche fürstlichen undandern Burgen oder Residenzen i» einem vorzüglichen Grade zustand.
Burggraf, derjenige, welchen der Besitzer einer mir Hoheitsrechten ver-sehenen Burg zum Hauptmann in derselben ernannte, die Aufsicht über dieselbeund über die Besa-uug in derselben zu führen, und das Gerichtswesen sowie dieEinkünfte derselbe» zu verwalten. In den mittlern Zeiten gab eS viele solcheBurggrafen, deren Nachkommen diesen Titel noch beibehalten haben, wenn sieschon dergleichen Burgen weder erblich noch auf andre Art besitzen. Sie wurdenauch Burgrichter, Burzvögte, Burgmäuiier und Weichgrafen genannt. DerVorsteher eines Ganerbschlosses, welcher von dem Ganerben ss. d.) gewähltund vom Kaiser bestätigt wurde, hieß bis auf die neuesten Zeiten ein Burggraf,wie z. B. der Burggraf von Friedberg in der Wetterau. In einigen GegendenDeutschlands, z. B. im Hessen -, Kasselschen, werden die Unteraufseher landesherr-licher Gebäude (Schloß - oder Hausverwalter) noch fetzt Burggrafen genannt.
Burghers, s. Seceders.
Bürgschaft ein Vertrag, wodurch sich Jemand verbind-
lich macht, Etwas auf den Fall zu leisten, daß Der, dem eigentlich die Verbindlich-keit obliegt, es nicht leisten sollte. Sie setzt daher voraus eine Haupiftbuld, die Über-einkunft des Gläubigers und des Bürgen über dieselbe, und ihr Zweck ist die größereSicherheit des Gläubigers. Die Verbindlichkeit des Schuldners gegen den Gläu-biger wird durch einen solchen Vertrag nicht verändert; vielmehr bleibt selbiger zu-nächst verpflichtet, und der Gläubiger ist nicht eher berechtigt, den Bürgen oder s.Erben anzugreifen, als bis er den Schuldner ohne Wirkung angegriffen, es wäredenn, daß Jener sich dieses Rechts ausdrücklich begeben hätte. Ist die Bürgschaftvon Mehren übernommen, so habe» diese sich entweder nur gemeinschaftlich, oderjeder Einzelne für das Ganze verbindlich gemacht. Im erster» Falle hat Jeder nurfeinen Antheil zu vertreten, mit Einschluß dessen, was etwa noch auf ihn kommenmöchte, wenn einer oder der andereMitbürge zahlungsunfähig geworden; über denletztem Fall s. Alle für Einen.
Burgunder, b u r g u n d i seh e R e i ch e, Burgund. — Die Bur-gunder (bei den Alten Ilui^nnili. liin^uuckinnei, llurn^uinli, Ilnuaui-,«',Liint'we., 0 . auch lu n-mndi genannt) gehörten dem Hauptstamme der Dandalenan und hatte» ihre ersten bekannte» Wohnsitze zwischen der Oder und Weichsel , inder heutigen Neumark und dem südlichen Theile von Westpreußen . Don denandern deutschen Völkerschaften unterscheiden sie sich dadurch, daß sie i» Dörfern(Burgen) vereint wohnten (daher vielleicht ihr Name Burgunder entstanden ist),dagegen jene zerstreut und mehr nomadifeb lebten. Hierin liegt wahrscheinlich auchder Grund, daß sie viel länger als die ihnen benachbarten Goihen und Vandalenin ihren Wohnplätzen sieh behaupteten, bis sie endlich den von den Weichselmun-dungen herausdrängenden Gepiden nicht mehr zu widerstehen vermochten. DerVerlust einer großen Schlacht gegen diese hatte zur Folge, daß sie nach Deutschland wanderten, wo sie bis in die Gegend des DberrheinS vordrangen und sich dort, öst-lich neben den Allemannen, niederließen. Diesen nahmen sie bedeutende Länder-bezirke ab und lebten daher mit denselben in fast beständiger Fehde, bis die Bur-gunder, mitandern germanischen Völkerschaften vereint, im Anfange des 5. Jahrh,in Gallien einfielen. Nach langem Kampfe und manchem erlittenen Nachtheilegelang es ihnen, durch Vertrag von den Römern das südöstliche Gallien zu erhal-ten, wovon noch die Namen Bourgogne und Hochburgund sich Herschreiben. EinTheil von Helvetien, Savoyen , Dauphins, Lionnois und Franche-Comt<-gehörtenzu ihrem neuen Reiche, das schon 410 Burgund genannt wurde. Der Sitz derRegierung scheint bald in Lyon, bald in Genf gewesen zu sein. Von ihrer alten