Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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310 Dürgoi-st-uid Burgfriede

'Bürger-, oder Stadtschulen für beide Geschlechter ihr Dasein verdanken. Am mei-,sie» geschah dafür in den bairischen und würtembergischen Landen; aber auch mehreStädte im nördlichen Deutschland, z. B. Lübeck, Bremen, Leipzig, Braunschweig ,Zittau, Naumburg , Viühlhausen, Lllkenburg u. a. m., haben sich durch eine rühm-liche Sorgfalt für diese Angelegenheit ausgezeichnet. Mehr oder weniger ist dabeidie oben angegebene Idee der Bildung zum Bürgerstande zur Ausführung gekom-men, und nach Verhältniß der Umstände, entweder die höhere von der niedern Bür-gerschule getrennt, oder, wo nur Eine Schule bestehen kann, die höhere als Ober-classe auf die niedere gepfropft worden. Daß eine in Betracht des ehemaligenbeklagenswürdigen Zustandes der deutschen Schulen so stark inS'Auge fallende Ver-besserung in vielen Städten nur noch gewünscht wird, liegt hauptsächlich an der Un-zulänglichkeit der Mittel zur Besoldung der erfokerlichen Lehrer, und nebenbei auchwol an der Gleichgültigkeit mancher Unterbehörden.

B ürgerstand, »»ur^eol-üo. eine zahlreiche Classe, welche alle Freieunter sich begreift, die weder zu dem Adel noch zu dem Bauernstände gerech-net werden können. Man unterscheidet daher den Staatsbürger, t.itoven, undden eigentlich sogenannten Bürger einer Stadt, von dem Bürgerlichen über-haupt, lionr^oni!,. Eine 'Abtheilung des Bütgerstandes heißt die Classe der Ho-noratioren, vornehmere Bürger; sie begreift den Stand der Gelehrten, Künstlerund Kaufleute. Der Bürgerstand gehörte schon im Mittelalter zu den Freigc-borenen. Man unterschied nämlich, nach Erbauung der Städte, iu^enuo-, »>i!i-t,i,<--i (Ritterfreie), bnr^en.w,, und rniitiuc». Anfangs waren die Ortschaftennur mit einem Pfahlwerk (Zaun) umgeben, und der Sitz der germanischen Gemei-nen unter Altermannerii und Schulzen. An ihrer Seite entstanden Kirchen mitfreien und unfreien Leuten unter einem Bischof und Voigt: dies war eine zweiteGemeine ; endlich entstand mit der Nationalbewaffnung eine Burg mit Burgmän-nern und Hörigen unter einem Burggrafen , also eine dritte Gemeine. Handelund Gewerbe aber wurden überall nur von freien Deutschen getrieben, und dieKaufleute standen unter kaiserl. Schutze. Daher gründete sich auch die städtischeVerfassung auf den Gewerbstand; und als dieser ausschließend in die Städte zog,bildete sich der Unterschied zwischen dem niedern Adel und den Bürgern schärferaus, vorzüglich seit Heinrichs IV. Zeit, am Ende des II. Jahrh. (S. Eichborn's„Abh. über das Städtewesen" und Hüllmann'S „Gesch. des Ursprungs der Ständein Deutschland ".) Da sich die städtischen Gemeinheiten, jede für sich, fest verban-den, erlangten sie, als solche, Freiheiten und zum Theil selbst landständische Rechte;die einzelnen Bürger aber begnügten sich, unter dem «chutze der Gemeinheit, ganzihrem Gewerbe zu leben und waren in ihrem Sinne freier und stolzer, als derHof-und KricgS-Dienstadel. So kam es, daß Letzterer der Person des Fürsten näher,der Bürger aber entfernter stand, und daher von den bedeutendern Ämtern undStellen im Staate, am Hoflager und im Heere ausgeschlossen wurde. Diese Aus-schließung fällt jetzt nothwendig weg, wo Bildung und Verdienst allein die Würdig-keit bestimmen sollen. Der erbliche Besitz von Vorzügen hat sogar den größer»Haufen des Adels so von aller Anstrengung und eigentlichen Arbeit entwöhnt, daßer mit dem Willen selbst die Kraft dazu verloren zu haben scheint. Ausnahmenkönnen diese allgemeine Erfahrung nicht widerlege». Man vergleiche Z. B. denadeligen Ofncier in Frankreich vor 1192 und den bürgerlichen seit 1192; oderdie Wumme der bürgerlichen Ofsiciere in dem preuß. Heere von 1813 — 15 mitder Summe adeliger Ofsiciere in demselben Heere im I. 1806. Dasselbe gilt vonden Geschäftsmännern, von dem Gelehrten- und Künstlerberufe.

Burgfriede bezeichnete in den alten Ritterzeiten 1) diejenige Gegendimi eine Burg, wol auch bisweilen einen ganzen Gerichtsbezirk, in welchem deröffentliche Friede im Namen des Burgherrn geschützt wurde; dann war es 2) auch