Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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Ceremonie! der europäischen Mächte

Mächten aber auf Verträgen beruht. Viele erkannten deßhalb manchen Titel garnicht oder sehr spät an. Dies war der Fall mit Preußens Königs-, Rußlands Kai-sertitel, mit den neuen Titeln deutscher Fürsten u. s. w. 3) Ehrenbezeigungen die-sem Range und Titel gemäß. Zu den sogenannten königl. Ehrenbezeigungen (dieaber auch verschiedenen Staaten, die nicht Kaiserthümer und Königreiche waren,zugestanden wurden, z. B. Venedig, den Niederlande», der Schweiz , den Kur-fürsten) gehörte das Recht, Gesandte erster Classe zu schicken u. s. w. Dabei gibtes aber einen sehr streitigen Punkt, den des Vorranges nämlich oder der Präcedcnz,d. i. des Rechtes, bei vorkommenden Gelegenheiten den ehrenvoller» Platz einzu-nehmen, entweder persönlich, bei Ausammenkünsten der Fürsten selbst, oder ihrerGesandten, bei feierlichen Versammlungen u. s. w., oder schriftlich, bei Abfas-sung und Unterschrift der Staatsschriften. An Gründen zur Behauptung des Vor-ranges hat es nie gefehlt. Da im Mikkelalter die Concilien am häufigsten Veran-lassung zu Streitigkeiten darüber gaben, so mischte sich der Papst öfters ei», undunter mehren Rangordnungen der europäischen Mächte, die von Päpsten entwor-fen wurden, ist die hauptsächlichste die, welche Julius I I. durch seinen Ceremoisten-meister, Paris de Crassts, 1504 bekanntmachen ließ, nach welcher die europäischen Nationen also aufeinanderfolgten : 1. römischer Kaiser, 2. römischer König, 3. Kö-nig von Frankreich, 4. König von Spanien, 5. von Aragonien, 0. von Portugal ,7. von England, 8. von Sicilien, 9. von Schottland, 10. von Ungarn , 11. vonNavarra, 12. von Cvpern, 13. von Döhmen, 14. von Polen, 15. von Däne-mark, 16. Republik Venedig, 17. Herzog von Bretagne, 18. Herzog von Bur-gund, 19. Kurfürst von Baiern, 20. von Sachsen, 21. von Brandenburg ,22. Erzherzog von Östreich, 23. Herzog von Savoyen, 24. Großherzog von Flo-renz, 25. Herzog von Mailand, 26. Herzog in Baiern, 27. Lothringen . Zwarwurde diese Rangordnung nie allgemein anerkannt, indeß lag doch darin ein frucht-barer Keim für die Zukunft, und einige Staacen, zu deren Vortheil entschiedenwar, wollten sie als Grundregel angesehen wissen, während andre, aus den entge-gengesetzten Gründen, sie nicht anerkannten. Um die VorrangSfoderung zu un-terstützen, wurde bald das Alter der Unabhängigkeit der Regcntenfamilie, des ein-geführten Christenthums, bald die Regierungsform, die Zahl der Kronen, Titel,Thaten, Umfang der Besitzthümer u. a. m. angeführt. Doch ist über Staatendes ersten, zweiten, dritten, vierten Ranges nichts Bestimmtes ausgemacht. Aufdem wiener Congresse kam eine Bestimmung des Ranges der europäischen Mächteund der davon abhängenden Folge» zur Sprache, und die Commission, welchevon den acht Mächten, die den pariser Frieden unterzeichnet hatten, zu jenemZwecke ernannt wurde, machte auch in ihrem Entwurf eine Abtheilung der Mächtenach drei Classen. Da aber die Meinungen darüber nicht einstimmig waren, indemzwar die meisten Bevollmächtigten für drei, Portugal und Spanien aber für zweiClassen stimmten, und Lord Castlereagh den Grundsatz der Clafsification, als eineQuelle neuer Streitigkeiten, überhaupt verwarf, so ließ man die Fragen von einerRangabtheilung der Mächte auf sich beruhen und beschränkte sich auf eine Abthei-lung der Gesandten gekrönter Häupter nach drei Rangclassen. (S. Gesandte.)Regenten gleicher Würde, wenn sie sich besuchen, räumen einander zu Hause denRang ein; sonst wechseln sie oder ihre Gesandten, wo derVorrang noch nicht aus-gemacht ist, big man sich etwa auf andre Weise vereinigt. Viele Staaten begeh-ren nicht den Vorrang, sondern nur die Gleichheit. Kann einer aber Beides nichterlangen, so gibt es mehre Auskunftsmittel, umso anstößigen Auftritten, als ehe-mals häufig vorfielen, auszuweichen. Entweder kommt der Regent incognitooder sendet einen Gesandten andern Ranges als der, mit dem er »in den Vor-rang streitet, oder der Regent oder sein Gesandter erscheinen nicht bei der Feierlich-keit, oder wenn man erscheint, verwahrt man sich oder läßt sich einen Revers aus-