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Gerichte, welche nicht bloß auf die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt, son-dern auf politischen Einfluß gerichtet war, der Stolz auf richterliche Unfehlbarkeitund der Zunftgeist, welcher hohe und niedere Gerichte zu dem Streben vereinigte,vorgefallene Fehler zu verdecken und zu verfechten, verbunden mit der Lehre, daßzur Dernrtheilung kein Geständnis nöthig, sondern auch bloßeAnzeigen hinreichendseien (deren Verbannen das vorzüglichste Verdienst der deutschen Criminalordnungvon 1532 war), hatten eine Menge von Mißbräuchen und empörende Fälle un-schuldig Hingerichteter (Lebrun, Langlade, Calas, Sirwen, Monkbailli, La-barre, Lally u. A.) zur Folge gehabt. Von der einen Seite haben Beccaria undVoltaire , von der andern das Beispiel der englischen Criminalverfaffung und dieLobreden Montesguieu's und s. Schüler gewirkt. Abschaffung der Tortur, gänz-liche Reform der Criminalgerichte und des Processes war daher eine der ersten Ten-denzen der Revolution. Sie wurden nach englischer Art eingerichtet, Geschworeneeingeführt, und eine Criminalproceßordnung (v. 29. «epk. 1791), welcher am 6.Dcr. ein Etrafgesctzbnch und am 21.Oct. eine ausführliche Instruction über dieBehandlung der Criminalsachen folgten, gehörte zu den Arbeiten, womit die ersteNationalversammlung (,1,». n.it. emieiiin.mi,) ihre Arbeiten schloß. So Manchesauch in den spätern Gesetzen über den Eriminalproceß, in dem txxlv >les cköliis etcler jieiuen vom 25. Oct. 1795 und einzelnen Verordnungen (s. Dupin's ,,I.ni«krimineller exlraitei <Ie l„ enlleelin» ,1» I.onvre el <Iu biilletin iler loir", PariS 1821) hieran geändert worden ist, so ist doch die Grundlage, mündliches Ver-fahren nach einer vorläufigen schriftlichen Untersuchung und-Lchöffenurtheile, unver-ändert geblieben und in der Napoleomschen Criminalordnung, dem ,,Oe»le ck'in-rtrneiili» kriminelle" vorn 27. Nov. 1808, aufrechtgehalten worden. Man istaber in Frankreich mit diesem Theile der Gesetzgebung immer noch sehr wenig zufrie-den, besonders glaubt man, daß den Regierungsbeamten ein zu großer Einfluß aufdie Wahl der Geschworenen eingeräumt sei. Unter vielen Schriften gegen die st anz.Criminalordnung sind einige sehr ausgezeichnete (z. B. Derenger „Ue la jn-lie«kriminelle eil l ixnee" , Paris 1818; Dupin's „i>!i5,ivations 5Nl p!nsien,5z>oint; inizir» l.-in5 ,le untre lepärlalion eriniinelle", PariS 1821). Manwünscht größere Annäherung an das englische Recht, welches doch auch in denneuern Zeiten sehr bedeutende Gegner findet. —'Das eigentliche Strafgesetzbuch,„(änile pen-il", vom 22. Febr. 1810, ist eine Umarbeitung der frühern vom 8. L)ct.1791, und des „Ocxle <1,-5 <l,-lil5 kt ,l,-5 pri»e5" vom 25. Dct. 1795. Vor derRevolution hatte man kein Strafgesetzbuch, sondern nur einzelne Verordnungenund eine hauptsächlich auf das römische Recht gebaute Theorie, die denn, nur ineinigen Stücke» gemildert, auch noch den neuern Gesetzbüchern zum Grumte liegt.Auch gegen diese Strafgesetzgebung haben sich viele tadelnde Stimmen erhoben(Büvoup in s. „I.cennx preliminaires -nr le (,u,ls penal", PariS 1821).
DieCivilproceßordnung („Orxle >Ie >,r»ce>lnro civile", vom 24. April 1806)ist nur eine neue Redaction der Proceßordnung von 1667, ganz auf dieselbenGrundlagen gebaut. Die Klage, Antwort, Replik und die ganze Feststellung derfactischen Streitpunkte wird zwischen den Sachwalter» ohne Zuthuung und Leitungdes Gerichts verhandelt, UrkundenbeweiS ist die Regel; aber die aus jener Der-handlungsweise entspringende Unvollkommenheit wird ausgeglichen durch die injeder Lage des Processes stattfindende Erlaubniß, dem Gegner eine bestimmte Er-klärung an Eidessiatl über factische Umstände (interrng.ition 5»r l'-,it5 el ar-tielt-5) abzufedern, der letzte Vertrag der Parteien erfolgt mündlich vor versammel-tem Gericht, und der Regel nach wird darauf sofort das Urtheil gegeben. Es sindalso dieselben Grundlagen, auf welche unser deutscher Proceß in ältern Zeiten,besonders vor 1654, auch. gebaut war, bis wir den Gerichten zur Pflicht machten,die Klag« zind die Beantwortung derselben zu prüfen, und das letzte mündliche Ver-