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Zweiter Band. Bo bis C.
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Codex Cochorn

fahren sich in ein schriftliches verwandelte. Ob nun das Letzte ein so gar großerFehlgriff gewesen ist, daß auch die Vortheile des Erstem dafür wieder aufgeopfertwerden müssen, dafür ist die Meinung der Unkundigen geschwinder aufö Reine ge-kommen, als das Urtheil der Sachverständigen.

Der „(loste ste <->.»inniger", vom 20. und 21. Sept. 1807, ist eine Umarbei-tung der obenerwähnten Ordonnanzen von 1673 und 1681 über den Handel unddie Schifffahrt.' — Die fünf Gesetzbücher haben eine Menge Commentatoren undHerausgeber gefunden. Sie ruhen alle auf historischem Grunde, obgleich dasStreben nach Allgemeinheit und Entfernung des bloß Zufälligen, wenigstens beidem (loste e'nii, sichtbar ist. Zu ihrer wissenschaftlichen Erklärung ist also dasältere Recht Frankreichs ebenso unentbehrlich als die Materialien ihrer eignenEntstehungsgeschichte, die Entwürfe, die Bemerkungen der Gerichtshöfe, desTribunals, die Verhandlungen im Staatsrath und die Vortrüge im gesetzgebendenCorps. Die meisten dieser Materialien sind gedruckt. Außer den ofsiciellen Aus-gaben, hat man mehre Ausgaben sowol der einzelnen als der 5 Codes zusammen,wovon zwei ausgezeichnet zu werden verdienen, da sie zugleich brauchbare Anmer-kungen und Zusätze enthalten: „bei oing (loste; annoles pur Nre^" (1818, 5Bde.,4.) und als Handausgabe: „ülanuei stu stroit I'raneaii eontenant In cln>, teooiiilitutlonnellc et le; >n»n (loste; ete.. por p.iilliel" (Paris , 5. AuSg. 1821,4. und 12.). Die Geschichte des franz. Rechts ist bearbeitet von Fleuri v. Sil-berrad (bei s.Ausg. v.Heineccius's „llist. j»r.") und vonBernardi („llel'ori-ss ix-et ste; progre; ste i:> legstiOitioo i'riiiieinse", Paris 1816). 37.

Codex , bei den Alken das unter der Rinde befindliche Holz eines Baumes.Vor Erfindung des Papiers schrieb man aufhölzerne mit Wachs überzogene Tafeln,und diese, wenn sie mit dem Griffel bearbeitet worden waren, wurden in Form ei-nes Buchs zusammengelegt und Codex genannt: ein Wort, das man für die Folge,wo man aufPapier schrieb, beibehielt, um damit jedes große Buch zu bezeichnen.So hießen bedeutende Werke oder alte Handschriften überhaupt von Dichtern, Hi-storikern, Philosophen :c., die nachher aufgehoben wurden, (lostlec; ,>u,,i,uie, ipli.(Vgl. Manuscripte.) Ebenso nannte man eine Sammlung von Landesgese-tzen Codex und fügte den Namen des Regenten hinzu, unter welchem diese Ge-setzgebung bekanntgemacht worden.

Codicill , eine letzte Willensverordnung, worin keine unmittelbare Erb-einsetzunz befindlich ist, sondern nur gewisse Anordnungen bestimmt, auch Legateerrichtet werden. Es bezieht sich entweder auf einen schon vorhandenen letzten Wil-len. und dann ist es bloß für den Testamentserben verbindlich; oder es ist für sicheine Bestimmung für Diejenigen, welche ohne Testament erben (Inlestaterben),und behält daher auch für diese Wirkung.

C o i- ffi c i e n t e n, in der Buchstabenrechnung Zahlen, die vor die Buch-staben gesetzt werden und anzeigen sollen, wie viel Mal der Buchstabe zu sich selbstaddirt worden ist. So würde 4 a so viel sein, als n-s-a-s-e-s-a. >Loll der Coös-sioient unbestimmt sein, so drückt man ihn ebenfalls durch einen Buchstaben aus.

C o e h o r n (Menno, Baron v.), Ingenieur, geb. 1641 in der Gegend vonLeuwarden, in Friesland . Sein Vater, ein ausgezeichneter Ofsicier, flößte ihmfrüh Neigung zu den militairischm Wissenschaften ein, die er gründlich erlernte.Im 16. I. trat er als Capitain in Dienst. Bei der Belagerung von Mastricht1673 und in den Schlachten von Senef, Kassel, St.-Denis und Fleurus that ersich hervor und stieg bis zum Obersten. Da er aber (1673) das versprochene Regi-ment nicht erhielt, unterhandelte er mit Louvois, um in franz. Dienste zu gehen.Der Prinz von Oranien aber ließ seine Frau und 8 Kinder als Geisel» cinseken,nöthigte ihn dadurch zur Rückkehr und fesselte ihn durch Anerkennung seiner Ver-dienste. In dem Kriege von 1689 gegen Frankreich zeichnete er sich von neuem auf.