Concordat
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auch die Schweiz noch nicht ganz zufrieden gestellt hak. ÜberdieÜbcreinkunftPreu«ßens mit dem Papste s. Deutsche Kirche und Preußen. Die übrigendeutschen Fürsten hatten, nach Vereitelung ihrer frühern Unterhandlungen mitRom , den Plan zu einem gemeinschaftlichen Concordate durch ihre Bevollmäch-tigten in Frankfurt 1818 entwerfen lassen. Vgl. Alex. Müller, „Preußenund Baiern im Concordate mit Rom, im Lichte des 16. Art. der deutschen Bundesacte und nach dem Grundsatz der heiligen Allianz" (Neustadt an der0rla,1824).
Übrigens ist.der Streit, welcher sich vor mehr als 800 Jahren zwischen derweltlichen Macht und der (katholischen) Kirche erhoben hat, noch bis auf dieseStunde seiner Beilegung kaum um einen Schritt näher gekommen, als im Augen-blicke seines Beginnens. Denn trotz aller Concordate stehen beide in Ansehung derGrundsätze, in Beziehung auf die Quellen und den Umfang ihrer Gewalt nochebenso weit auseinander als Gregor V U. und Heinrich I V. von Deutschland . DieConcordate sind höchstens Vergleiche über einen interimistischen Zustand, an welchebeide Theile der Narur der Sache nach nicht länger gebunden sind, als sie ein Meh-reS nicht erreichen können, weil beide Das, was sie sich zugestehen, als em noth-wendiges und unveräußerliches Recht ansehen müssen, welchem sie nicht entsagenkennen und welches sie immer, sobald sich nur die Gelegenheit dazu zeigt, wiederan sich nehmen müssen. Der>Ltaat muß sich als den Verein betrachten, in wel-chem alle menschliche Zwecke die Mittel ihres Erreichen-?, eine durch äußere Rechts-sicherheit geebnete Bahn, eine jeden Widerstand überwindende Macht, eine deinhöchsten Ziele des menschlichen Daseins zuführende Leitung antreffen sollen. DieKirche wirkt zu demselben Zwecke, zwar nur von Innen heraus, durch Lehre undErziehung; allein auch sie kann, um ihre Mitglieder zu diesem Wirken geschlos-sen zu halten, der äußernGewalt nicht entbehren. Der Staat muß behaupten,daß die Kirche diese äußere Gewalt, die Befugnis zu befehlen und zu strafenund ihre Beamte mit diesen Befugnissen zu bekleiden, nur von ihm empfangenkönne, weil es überhaupt nur Eine öffentliche Gewalt in einem bestimmten Kreisegeben kann, und sein Wesen selbst in derselbe» besteht. Die Kirche, zumal diekatholische, leitet sie aus einer göttlichen Einsetzung ab, welche älter ist als irgendein denkbarer L)iaat, und welche dabcr jede weltliche Regierung als ein innerhalbund unter der Kirche bestehendes Mittel betrachten muß, dessen Zweck den Zwe-cken der Kirche, dessen Gesetze den Geboten der Kirche untergeordnet sein müs-sen. So ist ein Widerspruch vorhanden, welcher seiner Natur nach unauflös-lich ist. Daß aber kein Concordat denselben definitiv aufhebt, haben die Päpsteschon in den frühesten Zeiten zu erkennen gegeben (z. B. Innocenz l. in einemBriefe von 416: „blr^o gucni j>ru lenncbo iieoezsilag reperil, ueLSüitte i>e-ce>>8tt!>l<'riebet uligue cesgare, guiu aliu» ert «rrlo lepstlimus alia »snrpiitie»giurnr acl pi.icsenz tanluin lieii teinpu5 iiujn lbl); theils zeigt eS die Geschichtealler, auch der neuesten Concordate. Die weltlichen Regierungen helfen sieb zwar»ut dem Vorbehalt ihrer Majestälsrechke und mit Verordnungen, welche sie denConcordaten hinzufügen. >Lo hat die franz. Regierung 1801 dem damaligenConcordate die bekannten organischen Artikel angehängt, die bairischeRegierunghat das Concordat vom 5. Juni 1814 durch dasEdiek vom 26. Mai 1818 überdie äußern Rechtsverhältnisse der bairische» Unterthanen in Beziehung ausReligionlind kirchliche Gesellschaften sehr gemildert und beschränkt; die ppeuß. Übereinkunftvom 25. März 1821 ist nicht bekanntgemacht worden, aber die sie bestätigendepäpstliche Bulle vom 16. Juli 1821 (>),' »ulute in»-»,») ist in Preußenkraft der königl. Majestätsrechte nur in Ansehung der darin enthaltenen sachlichenVerfügungen und mit Vorbehalt der hoheitlichen Rechte des Staats und unbescha-det der evangelischen Kirche des Staats als bindendes Wlalut der katholischen