Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
Seite
798
JPEG-Download
 

798

Concordia

Concordienformcl

Kirche publicirt worden. Allein damit ist die Sache nicht definitiv im Reinen.Denn wenn der römische Hof eine Möglichkeit des Gelingens vor sich sieht, sostehen ihm Mittel genug zu Gebote (hauptsächlich die Versagung der kanonischenEinsetzung der Bischöfe, geheime Protestationen, Instructionen und Bullen andie Geistlichkeit), neue Schwierigkeiten zu erregen. Die Rechte, welche der Staatin seinem Verhältnisse zur Kirche in Anspruch nehmen muß, lassen sich auf folgendePunkte zurückfuhren: 1) Der Regent des Staats ist als solcher zugleich weltlichesOberhaupt der Kirchen; alle äußere Gewalt der Kirche gründet sich auf Übertra-gung von seiner Seite und bleibt seiner Aufsicht unterworfen. Es kann keineKirchenverordnung irgend einer Art ohne Zustimmung des Regenten erlassen (l'la-cet regiuin), Niemand mit irgend einer Gewalt bekleidet werden, als von demRegenten, daher, wo ihm nicht die Ernennung der Bischöfe und Erzbischöfe über-lassen ist, wie den Königen von Frankreich und Daiern, ihm wenigstens eine Auf-sicht bei der Wahl, das Recht der Ausschließung solcher Männer, welchen die Re-gierung ein so wichtiges Amt nicht vertrauet, und der Bestätigung zusteht. InPreußen war seit 1810 die Ernennung der Bischöfe allgemein dem Landesherrnvorbehalten, in der neuen Übereinkunft ist ebenso allgemein die Wahl dem Capitelbeigelegt. In Irland war die Emancipation dcr Katholiken bisher vornehmlichdurch die Weigerung der Kirche, der Regierung ein Recht der Ausschließung ein-zuräumen, verzögert worden. 2) Die Ausstattung der Kirche mit zeitlichen Gü-tern bleibt der Anordnung des StaatS unterworfen. Er kann eine übermäßigeAusstattung und den Erwerb neuer Güter beschränken. 3) Die weltliche Regie-rung kann gottesdienstliche Handlungen, welche den Zwecken des Staates entge-genlaufen, die öffentliche Ruhe stören oder andre Kirchengesellschaften beeinträch-tigen, verbieten (>Iue c-ir>a s-ierH. Der Staat hat 4) das Recht, Kirchen,welche sich neu bilden, aufzunehmen, und die Veränderungen, welche sich in eineralten Kirche zutragen, anzuerkennen und zu beschützen (.In- leckerm,->>>cki). 5) Diebürgerlichen Rechte der Staatsangehörigen (auch in Ansehung der Ehe, ihrerrechtlichen Gültigkeit und Wirkungen) stehen ausschließlich unter den Gesetzendes LtaatS. Die Handhabung der Gesetze, besonders des Strafrechis, kannLurch kirchliche Einrichtungen nicht gehemmt werden. 6) Das Recht der Aufsichterstreckt sich auch auf kirchliche Handlungen, doch mit Ausnahme des Beichtsiegels,welches einem protestantischen Pfarrer ebenso unverletzlich sein muß als einemkatholischen. 37.

Concordia, die Göttin der Eintracht. Sie hatte in Rom mehre Tempel,worunter dcr bedeutendste der auf dem Capital, den CamilluS errichtete. Jährlichwurde ihr ein Fest am 10. Jan. gefeiert. Man bildete sie mit Blumenkränzen ge-schmückt, in der einen Hand zwei Füllhcrner, in der andern ein Bündel mit Ruthenoder einen Granatapfel; symbolisch bezeichnete man die Eintracht durch zwei ineui-antergeschlungeneHände, oft auch mit dem CaduceuS. (S. Mvth ologie, griech.)

C o n c o r d i e n f o r in e l (l o, ninl-, noneorilme), eins der wichtigsten sym-bolischen Bücher der protestantischen Kirche, welches auf Veranstaltung des Kur-fürsten August von Lachsen von mehren dcr angesehensten Theologen entworfenwurde. Längst hakte Kurfürst August Verdacht wegen heimlicher Anhänger derLehren des Calvin , und als er hierin bei der veranstalteten Kirchenvisiration nochmehr bestärkt wurde, hielt er ein Concor.dien-, d. h. ein Einigungsbuch (welchesdie Einigkeit der Lehre unumstößlich befestigen sollte) fürs Beste, um den Reli-gtonsgähriiiigen ein Ende zu machen. Zwölf Theologen wurden nach Lichten-bürg berufen, die bei dcr hierauf zu Torguu veranstalteten Versammlung dasNähere untersuchten und ausmachten, zuletzt aber in Kloster-Bergen 1577 voll-rnderen, worauf die feierliche Unterschrift von mehren Kurfürsten, Fürsten. Gra-fen , Rcichsständcn w. erfolgte, und dieselbe 1580 gedruckt wurde. Dem Kurfür-