Band 
Zweiter Band. Bo bis C.
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799
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Concret Condainine 199

sten soll diese Angelegenheit 80,000 Thlr. gekostet haben. (Vgl. SymbolischeBücher.)

Concret, ein logische« Kunstwort. Stellt man sich gewisse Eigenschaftten als an einem Gegenstände befindlich vor, so betrachtet man sie, nach der Spracheder Philosophie, in concreto; denkt nian sie aber von dem Gegenstände abgeson-dert, so betrachtet man sie in abstracto; z. B. ein gerechterMensch ist eine con-crete Vorstellung, die Gerechtigkeit aber ist ein abstracter Begriff. Es sind alsoconcret die Anschauungen individueller Gegenstände, oder doch solcher allgemeinenBegriffe, die zunächst an da« Individuelle grenzen. (S. Denken.)

Concubi» at, das Zusammenleben eines Mannes mit einer Beischläferin(Concubine). Daß eine solche Verbindung nach dem bloßen Begriffe des Rechtserlaubt sei, ist ebenso einleuchtend, als daß es dem Staate, der die Ehe und dasFamilienleben heilig achten muß, frei siehe, sie durch besondere Gesetze zu verbieten.Bei den Griechen war das Concubinat selbst verheiracheten Männern erlaubt; auchwar die Zahl ihrer Beischläferinnen nicht beschränkt. Bei den Römern war dasConcubinat weder unerlaubt noch schimpflich. Es wurde vielmehr durch die laxlluli.i und durch die bcx ?api.a ?Qpj>.K-->unverheiratheten Männern förmlich erlaubt,jedoch mit der Bestimmung, daß es sich auf eine einzelne Beischläferin beschränke,und daß nur Weibspersonen von niedriger Herkunft, als Freigelassene, Schau-spielerinnen und dergl., dazu gewählt würden. Die im Concubinat erzeugten Kin-der galten nicht für rechtmäßig, sondern hießen natürliche, und das Erbrecht der Con-cubine und ihrer Kinder war sehr eingeschränkt. Mit Einführung des Christen-thums hörte das Concubinat auf, und schon Konstantin der Große gab Gesetze da-gegen. Der „(ämle Napoleon"verbot nicht ausdrücklich das Concubinat, doch hatdie Ehefrau eine Klage aufSeparation (nicht mehr auf gänzliche Scheidung), wennihr Mann eine Beischläferin in ihrem gemeinschaftlichen Wohnhause unterhält.

Concurs, ein Zusammenlauft uneigentlich das Zusammentreten der Gläu-biger, um sich in dasVermögcn eines Schuldners nach dem Verhältnisse ihrer Fo-derungen zu theilen (concuisns crc,Iiloruo>). Dieser Fall kann nur eintreten,wenn derLchuldner mehr schuldig ist als er besitzt. Es wird ter ConcurS eröffnet,d. h. man ladet die Gläubiger ein, sich mit ihren Schuldfodcrungcn zu melden. —Concursmasse ist das vorhandene gesammte Vermögen des Schuldners,worein sich die Gläubiger theilen sollen. — Concursproceß ist das in solchenFällen übliche rechtliche Verfahren. (Vgl. Falliment.)

Concu ssion, Gelderpressung, Plackerei, crimen concussionis. dasVerbrechen, wenn eine obrigkeitliche Person einen Geringern durch falsche Be-schuldigung eines Verbrechens, durch angedrohte Bestrafung oder andre Gewalt-thätigkeiten in Furcht setzt, oder die Justiz verzögert, um Geld zu erpressen.

Condamine (Charles Marie te la), Naturforscher, geb. ;u Paris ten 28.Jan. 1701, starb daselbst 1774 an ten Folgen einer chirurg. Operation, die erals neu vorgeschlagen, an sich verrichtet haben wollte, um der Akademie darüber Be-richt erstatten zu kennen. Mit einem feurigen Geiste und einem kraftvollen Körperergab sich der junge C. dem Vergnügen; bald aber entsagte er der nnlitairischenLaufbahn und widmete sich den Wissenschaften. Er trat in die Akademie als.lil-jnnil-täüi,niste. »Leine Wißbegierde bewog ihn, sich mit mehren Wissenschaf-ten zu beschäftigen, ohne daß er in eine besonders tief eingedrungen wäre. Nach-dem er auf dem mittelländischen Meere die Küsten von Asien und Afrika besuchthatte, wurde er 1736 mit Godin und Bouguer gewählt, um durch eine in Peru vorzunehmende Vermessung die Gestalt der Erde zu bestimmen. (S. Erde.) Zu-gleich machte er hier die Entdeckung, daß die Berge schwere Körper anziehen undihnen eine andre Richtung geben, als sie nach dem einfachen Gesetze der Schwerenehmen würden: eine Wahrheit, die nachher von Maskelyne und Cavendish bcstä-