820 Conscription Consens
hierüber entwarf und mir unterzeichnete. Er stand dann bis zum Tode des Papste«an der Spitze aller geiül. und weltl. Angelegenheiten Roms und besaß das vollsteVertrauen P iuS VII. (s.d.), dessen Stütze er 23 I. hindurch war. C. bestimmtezu einem Denkmale desselben in der PeterSkirche, von Thorwaldsen, 50,OOOGulden.Er starb zuRomden 24. Jan. 1824. (S. des s1825 verst.^ preuß. Okeh.-Legations-rathe? Bartholdh „Züge aus dem Leben des CardinalS Consalvi", Tüb. 1824.)
Conscription , Ausschreibung (-»>>',lt-n><mi) kriegsdienstfähiger Mann-schaft aus den verschiedenen CantonS zu regulärer oder Landmiliz, zu Haus - undLüüentruppen, Nakionalgarden u. s. w. Sie ist entgegengesetzt der Werbung unddem Landsturm. Der Name kommt aus der militairischcn Verfassung des altenRomS. Jeder römische Bürger mußte dem Staate vom 11. bis zum 45. Jahreals Soldat dienen, und deßhalb fand keine Werbung, die freiwillig ist, sondernbloß Aushebung (>!<->< ctuch statt. (Gesetzmäßig wurden jährlich 4 Legionen Fuß-volk (6668 M. eine Legion), 2 für jeden Consul, und zu jeder Legion 300 M.Reiterei auSgehoben. Der Consul, der zu den Zeiten der Republik jederzeit auchAnführer des Heeres war, kündigte in jedem Jahre, nachdem die Kriegsobersten(Legionstribunen) gewäblr waren, durch ein Ausschreiben oder den Herold dieAuswahl oder Aushebung der Truppen an (>»ü>tl5 co^ero. «-„M^cr,-. -ioiluuo,ooiuau ilioro), und dies ul die eigentliche Conscription. Alle dienst: und waffen-fähige Bürger mußten sich bei Verlust ihres Vermögens und der Freiheit auf demMarsfelde oder Capital versammeln und wurden hier nach ihren Abtheilungen(TribuS und Centurien) in einer Ordnung, die das Loos entschied, aufgerufen,worauf die Obersten aus jeder Abtheilung so viele auswählten, als man bedurfte.Dies kauerte, bis zur Zeit der römischen Kaiser stehende Heere unterhalten unddiese größtentheils in den Provinzen angeworben wurden. Frankreich hatte beidem stehenden Heere in neuester Zeit jene Einrichtung nachgeahmt und die Conscrip-lion für StaatSgrundgesetz erklärt. Jeder franz. Bürger war geborener Soldatund verpflichtet, als solcher vom 16. bis zum 40. Jahre dem Staate zu dienen.Bis zuni 60. I. gehörte er noch Zur Nationalgarde. In jedem Jahre wurde diejunge Mannschaft, welche das bestimmte Alter erreicht hatte, einberufen und unterdie Militairdivistonen vertheilt. Eine(8eneralinspection der Revuen und der Mili-tairconscription, welchcüein Staatsminister als Generaldirector vorstand, war da-mit beauftragt. In niedren Staaten des Rheinbundes war dieselbe Einrichtung ge-troffen. Sie ist aber seit Napoleons Sturz als eine durch den Mißbrauch, dendieser davon machte, Verbaßk gewordene Einrichtung allenthalben abgeschafft oderanders gestaltet weichen, obne daß jedoch die Regierungen von dem an sich richtigen(Grundsätze der Allgemeinheit der Militairpflichtigkeit, auf dem das Wesen derConscription berubt und durch den allein dem Übel der S öldner entgegengewirktund der moralische Zustand der Heere verbessert werden kann , abgegangen wären.Nur in Danemark blieb man bei deni alterthünilichen (Grundsatz, alle Städte fürmilikairfrei und, mit Ausnahme des Adels, der Angestellten und ihrer Familien,alle auf dem Lande geborene Jugend für militairpflichtig in der Regel zu erklären.Der (Krund dieser Einrichtung ist die Meinung von der größern Mannskraft derLandjugend; sie veranlaßt aber das häufige AuStreten der eigenrhumlosen Jüng-linge über die (Grenze um die Zeit ibres Einrücke»« in die MilitaiiPflicht.
Consecration, Einweihung, insbesondere des Brote? und Weine? beimAbendmahl. In der katholischen Kirche die Verwandlung de? Brotes und Weinesin den Leibund das Blut Christi (s. A be n d m a h l); ferner die feierliche Ein-weihung eines Bischofs oder Erzbischofs zu seinem Amte.
Consens, Einwilligung. Die Einwilligung der Obern ist in verschiedenenBeziehungen erfoderlick. bei den Soldaten zur Derheirathung, und so ist auchbei Lehen eine Veräußerung oder Verpfändung nur mit Consens des Lehnsherrn