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welche eine von Dannou entworfene, der französ von 1798 ähnliche Constitutionam 20. März 1798 erhielt, die aber mit der Auflösung der Rep. 1799 verschwand.Nach seiner Wiedereinsetzung, 1814, erließ der Papst am 6. Juli 1816 zwar keineneue Constitution, aber doch ein zweckmäßiges, organisches Decret.— e) Der kleineFreistaat S.-Marino behauptet noch jetzt seine alte demokratische repräsentativeVerfassung, mit einigen aristokratischen Elementen. — k) Neapel erhielt von seinemdamaligen König, Joseph, zu Bayonne am 20. Juni 1808 eine von Napoleon bestätigte Constitution , die aber dessen Nachfolger, Joachim, nicht in Wirksamkeitsetzte; erst nach seiner Niederlage 1818 ließ er durch seinen Minister Agar eiligsteine Constitution entwerfen, die aber bloß angeschlagen, nicht eingeführt wurde.— Früher hatte LordBentinck dem Königreiche Sicilien , das damals, unter briti-schem Schutze, von dem Könige Ferdinand I V. und bald nachher von dessen SohneFranz regiert wurde, 1812 eine der britischen nachgebildete Constitution gegeben,welche die gesetzgebende Gewalt ausschließlich dem Parlamente (das aus 2 Kam-mern bestand, den Pairs und den Gemeinen), die vollziehende dem König, unddie richterliche eignen unabhängigen Behörden übertrug, und die Feudalverfassungvöllig aufhob. Diese Verfassung galt bis zum 23. Zuli 1814, an welchem TageFerdinand I V., der die Regierung von neuem übernommen, die von England vor-geschriebene Constitution zugleich mit dem bisherigen sicilischen Parlamente aufhob.Als er aber, nach Murat'S Beilegung, durch die wiener Congreßacte auch Neapel 1818 zurückerhielt, so rief er die beiden Kammern des sicilischen Parlaments wie-der zusammen und ließ ihnen den neuen Constitukionsentwurf für Sicilien vorn 16.Mai 1818 mittheilen, welcher viel Ähnliches mit der von Ludwig XVIII. 1814gegebenen Charte hat; allein auch diese Constitution trat nicht ins Leben. Nach-dem Ferdinand I V. aber am 8. Dec. 1816 Neap-el und Sicilien zu einem vereinig-ten Reiche erhoben und den Namen: Ferdinand I. , König des Reichs beider Sici-lien, angenommen hatte, so erließ er für die gesammte Monarchie das organischeGesetz vom 12. Dec. 1816, welches die Abschaffung des Feudalismus bestätigte,eine Nationalrepräseutation jedoch nicht wieder einführte. (S. oben 111 Spanien .)
O. In Deutschland , dessen ehemal. Reichsversassung ganz auf dem feu-dalaristokratischen und CorporationSprincip der verschiedenen Stände beruhte, hattezwar die ConföderationSacke des Rheinbundes vom 12. Juli 1806 die Einführungneuer Constitutionen in einzelnen Staaten veranlaßt; allein die in derselben an-gekündigte Bundesversammlung trat nie in Wirklichkeit; ebenso wenig war darinvon einer Repräsentation der einzelnen Völker des Bundes die Rede. Dagegenhat die deutsche Bundesacte vom 8. Juni 1818 nicht nur die Eröffnung einerBundesversammlung zu Frankfurt a. M., welche die Souveraine und die freienStädte durch Gesandte bilden, zur Folge gehabt, sondern auch in dem 13. Art.ausgesprochen: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassungstattfinden." Die Auslegung dieses Artik. veranlaßte viele Streitigkeiten und be-wirkte, daß man endlich die historische oder die ständische, und die monarchische Ba-sis als das Wesen jeder neuen landständischen Verfassung ansah. In Folge derRheinbunds- und der deutschen Bundesacte entstanden, seit 1806 und seit 1818,in den deutschen Staaten verschiedene Constitutionen, welche theils mehr demneuern repräsentativen, theils mehr dem ältern ständischen und Corporationssystemsich näherten. Diejenigen Staaten, welche die allen Feudalstände und Corpora-tionSverfaffung ganz beibehalten oder aufs neue hergestellt haben, sind schon unter1. genannt worden. 1) Das Königreich Westfalen , welches von 1807—14 be-stand, erhielt zuerst auf deutschem Boden eine dem französ. Repräsentativsystemenachgebildete und daruni dem deutschen Nationalcharakter nicht sehr angemesseneConstitution, welche wiederum andern Staaten des Rheinbundes zum Musterdiente. Sie ward von Napoleon gegeben am 15. Nov. 1807 und durch das