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Statut vom 23. Dec. 1808 ergänzt. — Wie die westfälische, so ist auch erloschen:2) das ähnliche DerfassungSgesetz des Großherzogthums Frankfurt vom 16.Aug. 1810 bis 1813. 3) Das Königreich Baiern begründete eine Nationalre-präsentation durch die Constitution vom 1. Mai 1808 und 6 organische Edicte;doch wurden durch das Decret vom 22. Dec. 1811 die MajoratSherren und ade-lichenLehnsbesitzer für geborene Repräsentanten der bairischen Nation erklärt. End-lich gab der König, nachdem die Gemeindeverfassung vom 17. Mai 1818 erschie-nen war, die vom Staatsrathe von Zentner bearbeitete Derfassungsurkunde und10 Edicte vom 26. Mai 1818. Dadurch erhielt Baiern , nach dem Vorbilde desbritischen Parlaments und der franz. Kammern, eine öffentliche Ständeversamm-lung in zwei Kammern, wo die Nation ihre Staatsmänner und Stellvertreter nachihrem öffentlichen Tharacker kennen lernte. Diese Verfassung ist keine repräsenta-tive, sondern eine ständische; denn sie geht bei der Wahl der Volksvertreter nichtvon der Gesammtbevölkerung des Reichs, sondern von der Eintheilung der Staats-bürger in verschiedene Stände (Adel, Geistlichkeit und Gelehrte, Bürger, Bauern)aus. Zugleich wurden durch königl. Edicte die Vorrechte der Mediatisirten unddes übrigen hohen Adels, in Hinsicht der PatrimonialgerichtSbarkeit, der Be-günstigung bei den Abgaben, der Fideicvmmisse und Majorate u. s >v. bestätigt.Übrigens enthält sie alle Grundlagen der bürgerlichen und politischen Freiheitdes bairischen Volks, als Freiheit des Gewissens, Preßfreiheit, Gleichheit vordem Gesetze, gleiche Berechtigung zu allen Graden des Staatsdienstes, Gleich-heit in der Besteuerung, Antheil der Stände an der Gesetzgebung, ihr Rechtder Steuerbewilligung nach dem vorgelegten Budget, sowie ihr Recht der Be-schwerdeführung und die Verantwortlichkeit aller «taatSdiener. Auch bestehtnach deni königl. Befehle vom 1. Jan. 1822 in sämmtl. 8 Kreisen ein Landrath,der von einem Wahlcollegium gewählt wird. (Vgl. Ba irische Land stände.)4) In dem Königreiche Wü rtemb er g hatte der erste König Friedrich schon 1806die auf alten Verträgen beruhende landständische Verfassung aufgehoben, und erregierte streng monarchisch nach dem von ihm gegebenen Organisationsdecrete vom18. März 1806. Als aber der wiener Congreß die Einführung einer ständischenVerfassung in allen DundeSstaaten aussprach, so wollte er durch das Manifest vom11. Jan. 1815 die Enführung einer ständischen Verfassung in seinen «taaten be-schleunigen; allein die von ihm im März 1815 berufene ständische Versammlungverwarf die ihr vorgelegte neue Verfassung, indem sie die Wiederherstellung deralten verlangte. (S. Würtembera.) Endlich ward aufdem Wege des Vertragsdie Verfassung v. 25.Sept. 1819, nach dcm Zweikammernsystem errichtet. 5) DemGroßherzogthum Baden ward schon am 5. Juli 1808 eine neue Verfassungzugesichert; es erhielt aber bloß durch das Edict vom 26. Nov. 1809 eine neueVerwaltungsorganisation. Endlich wurde das Zusammentreten der Landsiände, inFolge des wiener Congresses, von dem Großherzoge Karl im Mär; 1816 be-schlossen, und er gab die neue Verfassungsurkunde vom 22. Aug. 1818, welchesich durch ihre zeit- und volkgemäße Grundsätze Vortheilhaft auszeichnet. (S.^B a-dcnsche Landstände.) 6) Das Großherzogth. Hessen erhielt von seinem Lou-Verain eine landständ. Verfassung von 2 Kammern den 18. März 1820. (S. Hes-sische Landstände.) 7) Das Fürstenth. Wal deck mit Pprmont erhielt von sei-nem Fürsten am 28. Jan. 1814 ein Verfassungs- und Örganisationsdecret, dasaber zu mehren Widersprüchen Anlaß gab; daher berief der Fürst im März 1816die Stände nach Arolsen, , wo der Landesvertrag vom 19. April 1816 die neue,sehr liberale Verfassung des Landes festsetzte, nach welcher die Bewohner in einerallgemeinen Versammlung und durch eine Deputation als vollziehende Behörderepräsentier werden durch die Besitzer bisheriger Rittergüter, durch die Bürgermei-ster der Städte und durch die von den Gemeinden selbst gewählten Repräsentanten